Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Wohnhilfe

Spiel der Fragen - Grün

Die Soziale Wohnhilfe des Bezirksamtes Neukölln kann keinen regulären Wohnraum vermitteln. Ihre Aufgabe ist vor allem die Beendigung akuter Obdachlosigkeit. Dazu erfolgt eine Zuweisung in ordnungsrechtliche Unterkünfte (Wohnheime).

Bei der Wohnungssuche kann daher leider keine Unterstützung angeboten werden. Bitte wenden Sie sich dazu – auch in Härtefällen – an die städtischen Wohnungsgesellschaften und den allgemeinen Wohnungsmarkt.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

  • Flyer Wohnraumprävention

    PDF-Dokument (1.2 MB)

  • Leitfaden Obdachlosigkeit im öffentlichen Raum

    Ziel des Leitfadens ist der transparente Umgang mit Obdachlosigkeit im öffentlichen Raum im Bezirk Neukölln.

    Der Leitfaden richtet sich neben den handelnden Fachkräften auch an die interessierte Öffentlichkeit. Er stellt zudem eine Selbstbindung der Verwaltung dar, die sich im Umgang mit Obdachlosigkeit im öffentlichen Raum an die dort genannten Verfahren halten soll.

    PDF-Dokument (334.7 kB) - Stand: 06.04.2023

Akut wohnungslose Personen/Haushalte sind vom Amt für Soziales in geeigneten Unterkünften unterzubringen. Das Amt für Soziales wird in diesen Fällen zunächst nicht als Sozialleistungs- sondern als Ordnungsbehörde tätig.

Bei nachgewiesener oder glaubhafter dargelegter Wohnungslosigkeit im Rahmen einer persönlichen Vorsprache wird den Betroffenen ein verfügbarer Unterbringungsplatz zugewiesen. Individuelle Bedarfe werden dabei im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten berücksichtigt. Das können beispielsweise sein:

  • Ist die Mitnahme von Haustieren erlaubt?
  • Wie ist der Unterbringungs- bzw. Ausstattungsstandard, der von den Heimbegehern der jeweiligen Bezirke bewertet wird?
  • Wird der Konsum von Drogen und Alkohol geduldet?
  • Wie ist die Personalausstattung? Gibt es einen Wachschutz, Nachtdienst?
  • Wird ein Sozialdienst zur Beratung der Wohnungslosen vorgehalten?
  • Gibt es einen behindertengerechten Zugang zum Gebäude?
  • Sind einzelne Zimmer behindertengerecht ausgestattet?
  • Stehen Einzelzimmer oder lediglich Mehrbettzimmer zur Verfügung?

Im Falle einer Buchung eines Unterbringungsplatzes wird dem wohnungslosen Alg II-Leistungsberechtigten eine sog. Zuweisung ausgestellt, die er umgehend dem Jobcenter zur Übernahme der Kosten der Unterkunft zu übergeben hat. Bei Empfängern von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII bzw. bei Personen, die ausschließlich im Rahmen des ASOG ordnungsrechtlich unterzubringen sind, über keinerlei Eigenmittel verfügen und auch keine vorrangigen Leistungsansprüche bestehen, wird direkt eine schriftliche Kostenübernahme des Amtes für Soziales zur Vorlage beim Betreiber ausgestellt.

Bei eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist ein Eigenanteil an der Unterbringung zu zahlen, der sich am verfügbaren Einkommen und Vermögen orientiert.

Kann ich mir selbst eine Unterkunft aussuchen?

Wenn Sie auf die Hilfe der Sozialen Wohnhilfe zurückgreifen möchten, ist dies leider nicht möglich. Die Vermittlung und Zuweisung der Unterkunftsplätze erfolgt immer über die Soziale Wohnhilfe, wobei diese versuchen wird, Ihre Wünsche und Bedürfnislagen zu berücksichtigen. Einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Unterbringung hat man nicht. Sollten Sie einen sozialpädagogisch betreuten Wohnplatz benötigen, so werden Sie entsprechend beraten und bei Bedarf vermittelt.

Geschütztes Marktsegment

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII ) wird Personen gewährt, bei denen besonders belastende Lebenssituationen mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Vor allem von Obdachlosigkeit betroffene Personen erhalten in Bezug auf die damit verbundenen existenziellen Problemlagen entsprechende Hilfen.

Ihr zuständiges Bezirksamt hat eine Stelle “Geschütztes Marktsegment” in der Abteilung Soziales angegliedert, die Sie berät und Ihnen gegebenenfalls eine Wohnung vermittelt. Zuständig für Sie ist der Bezirk, in dem Sie zurzeit nach dem Meldegesetz erfasst sind.

Voraussetzungen

Berechtigt sind Personen,

  • die sich auf dem Wohnungsmarkt (bei drohender Wohnungslosigkeit) nicht ohne fremde Hilfe mit Wohnraum versorgen können;
  • denen eine Wohnung mit sozialhilferechtlichen Möglichkeiten nicht erhalten bleiben konnte;
  • die aus ambulanten, stationären oder betreuten Einrichtungen oder aus der Haft entlassen werden und denen deshalb Wohnungslosigkeit droht

oder

  • die durch das Land Berlin in Notunterkünfte eingewiesen wurden, beziehungsweise einen Unterbringungsanspruch haben und länger als ein Jahr in Berlin leben.