Akut wohnungslose Personen/Haushalte sind vom Amt für Soziales in geeigneten Unterkünften unterzubringen. Das Amt für Soziales wird in diesen Fällen zunächst nicht als Sozialleistungs- sondern als Ordnungsbehörde tätig.
Bei nachgewiesener oder glaubhafter dargelegter Wohnungslosigkeit im Rahmen einer persönlichen Vorsprache wird den Betroffenen ein verfügbarer Unterbringungsplatz zugewiesen. Individuelle Bedarfe werden dabei im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten berücksichtigt. Das können beispielsweise sein:
- Ist die Mitnahme von Haustieren erlaubt?
- Wie ist der Unterbringungs- bzw. Ausstattungsstandard, der von den Heimbegehern der jeweiligen Bezirke bewertet wird?
- Wird der Konsum von Drogen und Alkohol geduldet?
- Wie ist die Personalausstattung? Gibt es einen Wachschutz, Nachtdienst?
- Wird ein Sozialdienst zur Beratung der Wohnungslosen vorgehalten?
- Gibt es einen behindertengerechten Zugang zum Gebäude?
- Sind einzelne Zimmer behindertengerecht ausgestattet?
- Stehen Einzelzimmer oder lediglich Mehrbettzimmer zur Verfügung?
Im Falle einer Buchung eines Unterbringungsplatzes wird dem wohnungslosen Alg II-Leistungsberechtigten eine sog. Zuweisung ausgestellt, die er umgehend dem Jobcenter zur Übernahme der Kosten der Unterkunft zu übergeben hat. Bei Empfängern von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII bzw. bei Personen, die ausschließlich im Rahmen des ASOG ordnungsrechtlich unterzubringen sind, über keinerlei Eigenmittel verfügen und auch keine vorrangigen Leistungsansprüche bestehen, wird direkt eine schriftliche Kostenübernahme des Amtes für Soziales zur Vorlage beim Betreiber ausgestellt.
Bei eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist ein Eigenanteil an der Unterbringung zu zahlen, der sich am verfügbaren Einkommen und Vermögen orientiert.