Wichtiger Hinweis: Bitte bringen Sie zur Präsenzschulungsveranstaltung und am Wahltag Ihr Einberufungsschreiben mit, um die einzelnen Prozesse zu beschleunigen.
Kann ich Wünsche zum Einsatz äußern?
Ja, in Ihrer Bereitschaftserklärung können Sie gerne Wünsche zur Funktion oder zu weiteren Wahlhelfenden äußern, mit denen Sie zusammen eingesetzt werden möchten. Das Team für die Wahlhelfendeneinsatzplanung ist bemüht, Ihre Wünsche zu berücksichtigen.
Welche Aufgaben hat der Briefwahlvorstand?
Das Briefwahllokal wird ab 14:30 Uhr eingerichtet.
Zu den Aufgaben gehört das Öffnen der roten Wahlbriefumschläge ab ca. 15:30 Uhr und Kontrolle der Wahlscheine. Die enthaltenen Stimmzettelumschläge (blau) werden, sofern der Wahlschein gültig ist, in die Briefwahlurne zurückgegeben und dürfen erst nach 18:00 Uhr geöffnet werden.
Anschließend folgt die Auszählung der Stimmzettel nach dem gleichen Prozedere des Urnenwahllokals. Ebenfalls wird eine Niederschrift über den gesamten Ablauf angefertigt.
Ich bin zur Wahlhelferin / zum Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?
Grundsätzlich nicht. Jede/r Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.
Ich habe mich als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer beworben. Werde ich jetzt bei allen zukünftigen Wahlen eingesetzt?
Sie werden als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in der Wahlhelfendendatei gespeichert und auch für künftige Wahlen berücksichtigt. Vor einer Wahl erhalten Sie jeweils eine Bereitschaftserklärung. Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie nach der Wahl aus der Wahlhelfendendatei automatisch gelöscht.
Muss ich den ganzen Tag im Wahlraum sein?
Da das Ehrenamt im Gegensatz zum Urnenwahllokal erst um 14:30 Uhr beginnt ist kein Schichtsystem vorgesehen. Selbstverständlich können Sie in Absprache mit dem restlichen Vorstand zwischendurch eine Erholungspause einlegen. Stellen Sie bitte sicher, dass während der Vorbereitung der Auszählung, also vor 18 Uhr, dass mindestens die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter/-in und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind.
Während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, also nach 18:00 Uhr, müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter/-in und drei Beisitzende anwesend sein.
Bitte achten Sie darauf, am Wahltag ausreichend Verpflegung für sich mitzunehmen.
Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?
Für Wahlvorstehende, Schriftführende und deren Stellvertretung finden vor der Wahl Präsenzschulungen statt.
Für Beisitzende und Hilfspersonen bietet die Landeswahlleitung eine Onlineschulung an.
Des Weiteren erhalten Sie auf dieser Seite die Schulungsunterlagen mit vielen Mustern der am Wahltag benötigten Formulare und Dokumente.
Tipp: Sie sollten sich zur Vorbereitung auf Ihren Einsatz den Schulungsfilm der Landeswahlleitung ansehen. Dieser ist hier ebenfalls verlinkt.
Eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer erscheint nicht wieder nach seiner Pause oder zur Auszählung.
Sofern die Mindestanzahl von 3 Wahlhelfenden (darunter die wahlvorstehende Person und die schriftführende Person oder deren Vertreter) während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern (darunter die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter) zur Auszählung gegeben ist, ist nichts zu veranlassen.
Das unentschuldigte Fernbleiben ist in der Niederschrift zu vermerken.
Wird die Mindestanzahl unterschritten, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden im Briefwahlzentrum.
Ein Wahlhelfer ist nicht in der Lage, sein Amt auszuüben!
Als wahlvorstehende Person können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von den Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z.B. wegen Alkoholmissbrauch).
Vermerken Sie dies in der Wahlniederschrift und nehmen bitte umgehend Kontakt mit den Mitarbeitenden im Briefwahlzentrum auf.
Muss ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?
Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet.
Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen (z.B. Personendaten auf den Wahlscheinen), dürfen nicht weitergegeben werden.
Muss ich als wahlvorstehende Person die Beisitzenden vereidigen?
Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.
Vor Beginn der Wahlhandlung muss die wahlvorstehende Person den Wahlvorstand zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichten.