Schulungsunterlagen für Wahlvorstände im Briefwahllokal

Häufig gestellte Fragen im Briefwahllokal

  • Einsatz im Briefwahlvorstand

    Wichtiger Hinweis: Bitte bringen Sie zur Präsenzschulungsveranstaltung und am Wahltag Ihr Einberufungsschreiben mit, um die einzelnen Prozesse zu beschleunigen.

    Kann ich Wünsche zum Einsatz äußern?
    Ja, in Ihrer Bereitschaftserklärung können Sie gerne Wünsche zur Funktion oder zu weiteren Wahlhelfenden äußern, mit denen Sie zusammen eingesetzt werden möchten. Das Team für die Wahlhelfendeneinsatzplanung ist bemüht, Ihre Wünsche zu berücksichtigen.

    Welche Aufgaben hat der Briefwahlvorstand?
    Das Briefwahllokal wird ab 14:30 Uhr eingerichtet.
    Zu den Aufgaben gehört das Öffnen der roten Wahlbriefumschläge ab ca. 15:30 Uhr und Kontrolle der Wahlscheine. Die enthaltenen Stimmzettelumschläge (blau) werden, sofern der Wahlschein gültig ist, in die Briefwahlurne zurückgegeben und dürfen erst nach 18:00 Uhr geöffnet werden.
    Anschließend folgt die Auszählung der Stimmzettel nach dem gleichen Prozedere des Urnenwahllokals. Ebenfalls wird eine Niederschrift über den gesamten Ablauf angefertigt.

    Ich bin zur Wahlhelferin / zum Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?
    Grundsätzlich nicht. Jede/r Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.

    Ich habe mich als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer beworben. Werde ich jetzt bei allen zukünftigen Wahlen eingesetzt?
    Sie werden als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in der Wahlhelfendendatei gespeichert und auch für künftige Wahlen berücksichtigt. Vor einer Wahl erhalten Sie jeweils eine Bereitschaftserklärung. Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie nach der Wahl aus der Wahlhelfendendatei automatisch gelöscht.

    Muss ich den ganzen Tag im Wahlraum sein?
    Da das Ehrenamt im Gegensatz zum Urnenwahllokal erst um 14:30 Uhr beginnt ist kein Schichtsystem vorgesehen. Selbstverständlich können Sie in Absprache mit dem restlichen Vorstand zwischendurch eine Erholungspause einlegen. Stellen Sie bitte sicher, dass während der Vorbereitung der Auszählung, also vor 18 Uhr, dass mindestens die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter/-in und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind.
    Während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, also nach 18:00 Uhr, müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter/-in und drei Beisitzende anwesend sein.
    Bitte achten Sie darauf, am Wahltag ausreichend Verpflegung für sich mitzunehmen.

    Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?
    Für Wahlvorstehende, Schriftführende und deren Stellvertretung finden vor der Wahl Präsenzschulungen statt.
    Für Beisitzende und Hilfspersonen bietet die Landeswahlleitung eine Onlineschulung an.
    Des Weiteren erhalten Sie auf dieser Seite die Schulungsunterlagen mit vielen Mustern der am Wahltag benötigten Formulare und Dokumente.
    Tipp: Sie sollten sich zur Vorbereitung auf Ihren Einsatz den Schulungsfilm der Landeswahlleitung ansehen. Dieser ist hier ebenfalls verlinkt.

    Eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer erscheint nicht wieder nach seiner Pause oder zur Auszählung.
    Sofern die Mindestanzahl von 3 Wahlhelfenden (darunter die wahlvorstehende Person und die schriftführende Person oder deren Vertreter) während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern (darunter die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter) zur Auszählung gegeben ist, ist nichts zu veranlassen.
    Das unentschuldigte Fernbleiben ist in der Niederschrift zu vermerken.
    Wird die Mindestanzahl unterschritten, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden im Briefwahlzentrum.

    Ein Wahlhelfer ist nicht in der Lage, sein Amt auszuüben!
    Als wahlvorstehende Person können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von den Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z.B. wegen Alkoholmissbrauch).
    Vermerken Sie dies in der Wahlniederschrift und nehmen bitte umgehend Kontakt mit den Mitarbeitenden im Briefwahlzentrum auf.

    Muss ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?
    Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet.
    Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen (z.B. Personendaten auf den Wahlscheinen), dürfen nicht weitergegeben werden.

    Muss ich als wahlvorstehende Person die Beisitzenden vereidigen?
    Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.
    Vor Beginn der Wahlhandlung muss die wahlvorstehende Person den Wahlvorstand zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichten.

  • Briefwahllokal

    In welchem Briefwahllokal werde ich eingesetzt?
    Alle Briefwahllokale befinden sich im Briefwahlzentrum Rathaus Neukölln.

    Sind alle Briefwahllokale barrierefrei?
    Ja, alle Briefwahllokale sind entweder vom Haupteingang oder vom Eingang Donaustr. aus barrierefrei zu erreichen..

    Ein Pressevertreter möchte Fotos oder Filmaufnahmen im Briefwahlraum machen oder Interviews führen? Wie verhalte ich mich?
    Das Wahlgeheimnis ist zu wahren, dies gilt besonders für Personendaten z.B. auf den Wahlscheinen.
    Personen dürfen nur fotografiert oder gefilmt werden, wenn diese einverstanden sind.

  • Wahlbriefe

    Was beinhalten die roten Wahlbriefe?
    Jeder rote Briefwahlumschlag sollte einen unterschriebenen Wahlschein und einen verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag enthalten.

    Warum erhalte ich am Wahltag weitere Wahlbriefe?
    Da Briefwahlunterlagen bis 18:00 Uhr im Rathaus Neukölln abgeben werden können, erfolgen zwischen 15:00 und kurz nach 18:00 Uhr weitere Nachlieferungen. Alle Nachlieferungen, die Sie erhalten werden, sind fristgerecht im Rathaus Neukölln eingegangen.
    Ebenfalls kann es dazu kommen, dass Wahlbriefe in der falschen Briefwahlurne gelandet sind (Sortierungsfehler), diese werden Ihnen ebenfalls übergeben.
    Wichtig: Erst nachdem alle Nachlieferungen abgeschlossen sind, dürfen Sie nach 18:00 Uhr die blauen Stimmzettelumschläge öffnen.

    Ich habe ein Wahlbrief aus einem anderen Briefwahllokal oder aus einem anderen Bezirk erhalten!
    Bitte übergeben Sie den falsch zugeordneten Wahlbrief an die Mitarbeitenden auf Ihrer Etage des Briefwahlzentrums. Die Kolleginnen und Kollegen leiten den Wahlbrief an das korrekte Briefwahllokal weiter.

    Wann darf ich die roten Wahlbriefe im Briefwahllokale öffnen?
    Gegen 15:00 Uhr erhalten Sie von den Mitarbeitenden im Briefwahlzentrum die Mitteilung, ob eine Sperrliste/Warnliste für Ihr Briefwahllokal vorhanden ist. Diese wird Ihnen übergeben. Erst anschließen dürfen Sie die roten Wahlbriefe öffnen.
    Wichtig: Ein enthaltener blauer Stimmzettelumschlag darf niemals direkt geöffnet werden. Alle blauen Stimmzettelumschläge müssen in die geleerte Briefwahlurne zurückgegeben werden.

    Wozu dient die Sperrliste/Warnliste
    Auf der Sperrliste/Warnliste sind Wahlscheinnummern enthalten, die nicht zur Stimmauszählung zugelassen werden dürfen, also ungültig sind. Daher dürfen Sie erst nach Mitteilung bzw. Erhalt der Sperrliste beginnen, die roten Wahlbriefe zu öffnen und die enthaltenen Wahlscheine auf Gültigkeit zu prüfen.

    Was mache ich, wenn im roten Wahlbrief mehrere Wahlscheine oder Stimmzettelumschläge enthalten sind?
    • Wenn sich dieselbe Wahlscheinanzahl wie Anzahl an Stimmzettelumschläge (blau) im Wahlbriefumschlag (rot) befindet und alle Wahlscheine gültig sind, sind alle Stimmzettelumschläge zuzulassen.
    • Wenn sich mehr Stimmzettelumschläge (blau) als Wahlscheine im Wahlbriefumschlag (rot) befinden, sind alle Stimmzettelumschläge zurückzuweisen, da dem Wahlschein (=Wählenden) kein Stimmzettelumschlag zugeordnet werden kann.
    • Viele weitere Beispiele werden umfassend in den Schulungsunterlagen erläutert.
  • Stimmauszählung

    Wann darf ich mit dem Öffnen der blauen Stimmzettel beginnen?
    Da bis 18:00 Uhr noch Wahlbriefe im Wahlamt eingehen, dürfen die blauen Stimmzettelumschläge erst nach der Nachlieferung geöffnet werden. Bis dahin können Sie die Wahlscheine, sowie die blauen Stimmzettel zählen und die Niederschrift ergänzen.
    Nachgelieferte Wahlbriefe müssen ebenfalls für die Zulassung geprüft werden. Achten Sie bitte darauf, dass niemals ein blauer Stimmzettelumschlag geöffnet wird, solange sich noch Wahlscheine in der Nähe befinden. Das Wahlgeheimnis kann dadurch gefährdet werden.

    Es befinden sich in einem blauen Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel. Was ist zu tun?
    Befindet sich mehr als ein Stimmzettel im Umschlag, dann werden diese zusammengeheftet und später durch den Wahlvorstand entschieden (Beschlussfälle: Stapel 4 bei der Bundestagswahl und Stapel 3 bei allen anderen Wahlen (Abgeordnetenhaus, BVV und Europawahl)).

    Grundsätzlich gilt:
    1. Ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, so zählt nur dieser.
    2. Sind die Stimmzettel gleich gekennzeichnet, so zählen sie wie ein Stimmzettel.
    3. Sind die Stimmzettel nicht gleich gekennzeichnet, so zählen sie wie ein ungültiger Stimmzettel.
    4. Enthält der Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel für die Bundestagswahl, zählt er als eine ungültige Stimme bei der Bundestagswahl. Der Wahlvorsteher vermerkt dies auf dem Umschlag.

    Es möchte jemand bei der Auszählung zuschauen!
    Die Auszählung ist öffentlich, darf aber nicht gestört werden. Es darf nur beobachtet werden.
    Die Stimmenauszählung nehmen ausschließlich die Mitglieder des Wahlvorstandes vor. Angebotene Hilfe, auch von einberufenen Hilfspersonen des Briefwahllokals, darf nicht angenommen werden.

    Sie sind sich hinsichtlich der Gültigkeit einer Stimme nicht sicher. Was ist zu tun?
    Stimmzettel bei denen Uneinigkeit über die Gültigkeit besteht, sind dem Auszählungssatpel mit den Beschlussfällen zuzuordnen (Beschlussfälle: Stapel 4 bei der Bundestagswahl und Stapel 3 bei allen anderen Wahlen (Abgeordnetenhaus, BVV und Europawahl)).
    Sie entscheiden gemeinsam im Wahlvorstand über die Gültigkeit mit einfacher Mehrheit. Beachten Sie bitte, dass auch hier einberufene Hilfskräfte nicht stimmberechtigt sind.
    Geht die Abstimmung unentschieden aus (z.B. bei 6 Wahlhelfenden entscheiden 3 für gültig und 3 für ungültig), ist die Stimme der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers ausschlaggebend.
    Der Stimmzettel ist auf der Rückseite mit einer laufenden Nummer zu versehen. Daneben ist die Entscheidung über die Gültigkeit der Stimme auf dem Stimmzettel und im Beschlussprotokoll zu vermerken.
    Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehen Umschlag und sind der Niederschrift (Umschlag 1) beizufügen.

    Wie werden die Stimmen ausgezählt?
    Die Schulungsunterlagen enthalten eine Anleitung, die die korrekte Vorgehensweise beschreibt. Die Auszählung wird ebenfalls in der Niederschrift beschrieben, die die schriftführende Person am Wahltag ausfüllt.
    Zusätzlich erhalten Sie durch das unten verlinkte Schulungsvideo der Landeswahlleitung die Stimmauszählung demonstriert.

Downloads

  • Hinweise für Wahlvorstände zur Europawahl 2024 (Briefwahllokale)

    PDF-Dokument (9.2 MB)

  • Musterstimmzettel Berlin - Europawahl 2024

    PDF-Dokument (51.3 kB)

  • Europa-Wahl in Berlin 2024 (leichte Sprache)

    PDF-Dokument (2.1 MB)

Schulungsvortrag (Onlineschulung 2024)