Wichtiger Hinweis: Bitte bringen Sie zur Präsenzschulungsveranstaltung, Abholung der Wahlmaterialien und am Wahltag Ihr Einberufungsschreiben mit, um die einzelnen Prozesse zu beschleunigen.
Kann ich Wünsche zum Einsatzort äußern?
Ja, in Ihrer Bereitschaftserklärung können Sie gerne Wünsche zum Einsatzort, zur Funktion oder zu weiteren Wahlhelfenden äußern, mit denen Sie zusammen eingesetzt werden möchten. Das Team für die Wahlhelfendeinsatzplanung ist bemüht, Wünsche zu berücksichtigen. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, werden Sie entsprechend nach Bedarf eingesetzt.
Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand prüft und überwacht die Wahlhandlung in dem jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Wahlbezirk fest.
Während und nach der Wahlhandlung hat er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen zu treffen zum Beispiel über die Gültigkeit eines Stimmzettels oder die Wahlberechtigung von Personen.
Ich bin zur Wahlhelferin / zum Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?
Grundsätzlich nicht. Jede/r Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.
Ich habe mich als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer beworben. Werde ich jetzt bei allen zukünftigen Wahlen eingesetzt?
Sie werden als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in der Wahlhelfendendatei gespeichert und auch für künftige Wahlen berücksichtigt. Vor einer Wahl erhalten Sie jeweils eine Bereitschaftserklärung. Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie nach der Wahl aus der Wahlhelfendendatei automatisch gelöscht.
Muss ich den ganzen Tag im Wahlraum sein?
Nein. In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten. Diese werden am Morgen der Wahl gemeinschaftlich eingeteilt. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass mindestens die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter/-in und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind.
Zum Ende der Wahlhandlung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter/-in und drei Beisitzende anwesend sein.
Bitte achten Sie darauf, am Wahltag ausreichend Verpflegung für sich mitzunehmen
Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?
Für Wahlvorstehende, Schriftführende und deren Stellvertretung finden vor der Wahl Präsenzschulungen statt.
Für Beisitzende und Hilfspersonen bietet die Landeswahlleitung eine Onlineschulung an.
Des Weiteren erhalten Sie auf dieser Seite die Schulungsunterlagen.
Tipp: Sie sollten sich zur Vorbereitung auf Ihren Einsatz den Schulungsfilm der Landeswahlleitung ansehen. Dieser ist hier ebenfalls verlinkt.
Ein Wahlhelfer erscheint nicht wieder nach seiner Pause oder zur Auszählung!
Sofern die Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern (darunter die wahlvorstehende Person und die schriftführende Person oder deren Vertreter) während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern (darunter die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter) zur Auszählung gegeben ist, ist nichts zu veranlassen.
Das unentschuldigte Fernbleiben ist in der Niederschrift zu vermerken.
Wird die Mindestanzahl unterschritten, rufen Sie bitte unverzüglich im Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.
Ein Wahlhelfer ist nicht in der Lage sein Amt auszuüben!
Als wahlvorstehende Person können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z.B. wegen Alkoholmissbrauch).
Vermerken Sie dies in der Wahlniederschrift und nehmen bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlamt auf.
Muss ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?
Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet.
Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.
Muss ich als wahlvorstehende Person die Beisitzenden vereidigen?
Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.
Vor Beginn der Wahlhandlung muss die wahlvorstehende Person den Wahlvorstand zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichten.