Schulungsunterlagen für Wahlvorstände im Urnenwahllokal

Häufig gestellte Fragen im Wahllokal

  • Einsatz im Wahlvorstand

    Wichtiger Hinweis: Bitte bringen Sie zur Präsenzschulungsveranstaltung, Abholung der Wahlmaterialien und am Wahltag Ihr Einberufungsschreiben mit, um die einzelnen Prozesse zu beschleunigen.

    Kann ich Wünsche zum Einsatzort äußern?
    Ja, in Ihrer Bereitschaftserklärung können Sie gerne Wünsche zum Einsatzort, zur Funktion oder zu weiteren Wahlhelfenden äußern, mit denen Sie zusammen eingesetzt werden möchten. Das Team für die Wahlhelfendeinsatzplanung ist bemüht, Wünsche zu berücksichtigen. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, werden Sie entsprechend nach Bedarf eingesetzt.

    Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?
    Der Wahlvorstand prüft und überwacht die Wahlhandlung in dem jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Wahlbezirk fest.
    Während und nach der Wahlhandlung hat er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen zu treffen zum Beispiel über die Gültigkeit eines Stimmzettels oder die Wahlberechtigung von Personen.

    Ich bin zur Wahlhelferin / zum Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?
    Grundsätzlich nicht. Jede/r Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.

    Ich habe mich als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer beworben. Werde ich jetzt bei allen zukünftigen Wahlen eingesetzt?
    Sie werden als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in der Wahlhelfendendatei gespeichert und auch für künftige Wahlen berücksichtigt. Vor einer Wahl erhalten Sie jeweils eine Bereitschaftserklärung. Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie nach der Wahl aus der Wahlhelfendendatei automatisch gelöscht.

    Muss ich den ganzen Tag im Wahlraum sein?
    Nein. In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten. Diese werden am Morgen der Wahl gemeinschaftlich eingeteilt. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass mindestens die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter/-in und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind.
    Zum Ende der Wahlhandlung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter/-in und drei Beisitzende anwesend sein.
    Bitte achten Sie darauf, am Wahltag ausreichend Verpflegung für sich mitzunehmen

    Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?
    Für Wahlvorstehende, Schriftführende und deren Stellvertretung finden vor der Wahl Präsenzschulungen statt.
    Für Beisitzende und Hilfspersonen bietet die Landeswahlleitung eine Onlineschulung an.
    Des Weiteren erhalten Sie auf dieser Seite die Schulungsunterlagen.
    Tipp: Sie sollten sich zur Vorbereitung auf Ihren Einsatz den Schulungsfilm der Landeswahlleitung ansehen. Dieser ist hier ebenfalls verlinkt.

    Ein Wahlhelfer erscheint nicht wieder nach seiner Pause oder zur Auszählung!
    Sofern die Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern (darunter die wahlvorstehende Person und die schriftführende Person oder deren Vertreter) während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern (darunter die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter) zur Auszählung gegeben ist, ist nichts zu veranlassen.
    Das unentschuldigte Fernbleiben ist in der Niederschrift zu vermerken.
    Wird die Mindestanzahl unterschritten, rufen Sie bitte unverzüglich im Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Ein Wahlhelfer ist nicht in der Lage sein Amt auszuüben!
    Als wahlvorstehende Person können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z.B. wegen Alkoholmissbrauch).
    Vermerken Sie dies in der Wahlniederschrift und nehmen bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlamt auf.

    Muss ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?
    Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet.
    Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.

    Muss ich als wahlvorstehende Person die Beisitzenden vereidigen?
    Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.
    Vor Beginn der Wahlhandlung muss die wahlvorstehende Person den Wahlvorstand zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichten.

  • Wahllokal

    In welchem Wahllokal werde ich eingesetzt?
    Hierüber entscheidet das Wahlamt. In der Regel können jedoch im Vorfeld Wünsche zum Einsatzort geäußert werden, denen im Rahmen des tatsächlich Möglichen auch entsprochen wird. Neukölln ist in 6 Wahlkreise eingeteilt, in jedem Wahlkreis gibt es mehrere Schulen mit Wahllokalen. Sollten Sie keine Wünsche äußern, so versuchen wir Sie wohnortnah einzusetzen.

    Sind alle Wahllokale barrierefrei?
    Leider ist dies nicht in allen Wahllokalen der Fall. Die Wählerinnen und Wähler wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraumes informiert. Wählerinnen und Wähler haben daher im Vorfeld der Wahl folgende Möglichkeiten:
    1. Briefwahlunterlagen beantragen und durch Briefwahl wählen
    2. Briefwahlunterlagen beantragen und mit dem Wahlschein am Wahltag in einem beliebigen barrierefreien Wahllokal in Neukölln (gilt für die Bundestagswahl und Europawahl) vor Ort wählen
    3. die persönliche Briefwahlstelle im Rathauses Neukölln nutzen.

    Muss ich Wahlwerbung am Wahlraum oder am Gebäude entfernen?
    Der Wahlraum ist eine politisch “neutrale Zone” und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen.
    Wahlwerbung ist in und am Gebäude und unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt.
    Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte – sofern möglich – mit Fotos dokumentieren.
    Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Ordnungsamt auf.
    Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Ein Pressevertreter möchte Fotos oder Filmaufnahmen im Wahlraum machen oder Interviews führen? Wie verhalte ich mich?
    Das Wahlgeheimnis ist zu wahren.
    Personen dürfen nur fotografiert oder gefilmt werden, wenn diese einverstanden sind.
    Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) oder das Wählerverzeichnis dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.

  • Wahlhandlung

    Wann wird gewählt?
    Die Wahlräume sind am Wahltag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgehend geöffnet.

    Gibt es Unterbrechungen oder Pausen während der Wahlhandlung?
    Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt.
    Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass mindestens die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertretung und eine beisitzende Person anwesend sind. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen.

    Darf ein Kind mit in die Wahlkabine?
    Es gilt der Grundsatz der “Geheimen Wahl”.
    Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.

    Mehrere Personen gehen in eine Wahlkabine. Wie gehe ich vor?
    Das ist grundsätzlich nicht erlaubt.
    Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen.
    Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Gang in die Wahlkabine zu untersagen.

    Darf eine Person für eine andere wählen?
    Nein! Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und erlaubt keine Stellvertretung.

    Darf ich Wahllokal rote Wahlbriefe annehmen?
    Nein.

    • Ist die Person, die vor Ihnen steht, der/die Wahlscheininhaber/-in und für Neukölln wahlberechtigt, können Sie die Person auffordern, den Wahlbrief zu öffnen, den Wahlschein zu entnehmen und damit zu wählen. Die Person zerreißt die enthaltenen Stimmzettel im Beisein des Wahlvorstandes und behält die Stücke, zur Wahrung des Wahlgeheimnisses, ein. Der Wählerin oder dem Wähler sind neue Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlschein wird vom Wahlvorstand einbehalten und nummeriert.
    • Handelt es sich um den Wahlbrief für eine andere Person, weisen Sie die Person darauf hin, dass der Wahlbrief bis 18:00 Uhr beim zuständigen Wahlamt eingegangen sein muss. Für Neukölln kann der Wahlbrief bis 18:00 Uhr in einen der Briefkästen des Wahlamtes, Rathaus Neukölln, Karl-Marx-Str. 83, 12043 Berlin, eingeworfen werden.

    Eine Wählerin oder ein Wähler hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?
    Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass die Wählerin oder der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
    Die Wählerin oder der Wähler darf wählen, wenn sie oder er im Wählerverzeichnis steht und einen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation vorlegt.

    Eine Wählerin oder ein Wähler ist im Wählerverzeichnis mit dem Sperrvermerk “W” (=Wahlschein) oder “N” (=nicht wahlberechtigt) eingetragen. Was ist zu tun?
    • Der Sperrvermerk “Wahlschein“ (“W”) bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte reicht in diesem Fall nicht aus. Die Nummer des vorgelegten Wahlscheins muss mit der W-Nummer bei der jeweiligen Person aus dem Wahlverzeichnis übereinstimmen. Wenn diese Person im Wahllokal wählt, wird der Wahlschein vom Wahlvorstand einbehalten und nummeriert.
    • Der Sperrvermerk “N” oder “gestrichen” besagt, dass die Person in Ihrem Wahlbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Wahlbezirk – auch wenn sie Ihnen eine Wahlbenachrichtigung für die entsprechende Wahl vorlegt – nicht wählen.
      Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Eine Wählerin oder ein Wähler ist innerhalb der Stadt umgezogen, kann sie/er noch wählen?
    Grundsätzlich verliert die wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht.
    Steht die Person nicht im Wählerverzeichnis, auch nicht in der Änderungsliste am Ende, rufen Sie bitte das Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Muss der Wähler in die Wahlkabine gehen, um den Stimmzettel zu markieren?
    Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch von den Wählerinnen und Wählern.

    Warum fehlt dem Stimmzettel die rechte obere Ecke?
    Durch die fehlende Ecke können blinde und sehschwache Wahlberechtigte den Stimmzettel richtigherum in eine Stimmzettelschablone einlegen, um ihn korrekt ausfüllen zu können.
    Die Schablone kann durch die Wählerin und den Wähler hier bestellt werden:
    Allgemeiner Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin, gegr. 1874 e. V.
    Telefon: 030 895 88 0
    E-Mail: info@absv.de
    Weitere Informationen erhalten Sie hier.

    Warum haben die Stimmzettel in unserem Wahllokal oben rechts verschiedene Geburtsjahrgänge und das Geschlecht aufgedruckt?
    Einige Wahllokale sind repräsentativ. Im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik erhalten Wählerinnen und Wähler in diesen wenigen Wahllokalen einen Stimmzettel abhängig vom Geschlecht und der Altersgruppe. Die Wählerinnen und Wähler haben kein Anrecht einen nicht-repräsentativen Stimmzettel zu erhalten.
    Im Vorfeld der Wahl können Wählerinnen und Wähler Briefwahlunterlagen beantragen und mit dem beiliegenden Wahlschein in einem anderen – nicht-repräsentativen Wahllokal – am Wahltag wählen gehen.

    Wie können sich Wählerinnen und Wähler ausweisen, falls sie keinen Personalausweis dabei haben?
    Die Wahlberechtigten müssen sich ausweisen (regelmäßig mit Personalausweis, Reisepass oder Führerschein, aber auch ein Schülerausweis oder eine Gesundheitskarte mit Lichtbild können herangezogen werden); dazu gehört es, einen Abgleich des Lichtbildes mit dem Gesicht zu ermöglichen. Wer dazu nicht bereit ist, kann sich nicht ausweisen und darf nicht zur Wahl zugelassen werden.

  • Stimmauszählung

    Wie wird im Urnenwahllokal die Anzahl der Wählenden ermittelt?

    1. Wahl zum Deutschen Bundestag
    • Die schriftführende Person zählt alle Stimmabgabevermerke (Kreuze bei den einzelnen Wählenden) im Wahlverzeichnisses für die Wahl zum Deutschen Bundestag (BT) sowie der gültigen und einbehaltenen Wahlscheine.
    • Zählung der abgegebenen Stimmzettel zum Deutschen Bundestag

    Die Zahl der Stimmzettel für die Bundestagswahl muss mit der Zahl der Stimmabgabevermerke und Wahlscheine der Wahlberechtigten der Bundestagswahl übereinstimmen. Sofern die Zahlen abweichen, ist erneut zu zählen. Sollte die Abweichung bestehen bleiben, sind die Gründe dafür anzugeben.

    2. Wahl zum Europäischen Parlament
    • Die schriftführende Person zählt alle Stimmabgabevermerke (Kreuze bei den einzelnen Wählenden) im Wahlverzeichnisses für die Wahl zum Europäischen Parlament (EU) sowie der gültigen und einbehaltenen Wahlscheine.
    • Zählung der abgegebenen Stimmzettel zum Europäischen Parlament

    Die Zahl der Stimmzettel für die Europawahl muss mit der Zahl der Stimmabgabevermerke und Wahlscheine der Wahlberechtigten der Europawahl übereinstimmen. Sofern die Zahlen abweichen, ist erneut zu zählen. Sollte die Abweichung bestehen bleiben, sind die Gründe dafür anzugeben.

    Was ist zu tun, wenn die Anzahl der Wählenden nicht mit der Anzahl der ausgezählten Stimmzettel übereinstimmt?
    Die Zahl der Stimmabgabevermerke und einbehaltenen Wahlscheinen bzw. der ausgezählten Stimmzettel (BT und EU) muss nochmals geprüft ggf. die Auszählung wiederholt werden.
    Differenzen müssen in der Wahlniederschrift angegeben und Gründe erläutert werden.
    Beispielsweise wäre es möglich, dass vergessen wurde, Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis anzukreuzen.

    Es möchte jemand bei der Auszählung zuschauen.
    Die Auszählung ist öffentlich, darf jedoch nicht gestört werden. Es darf nur beobachtet werden.
    Die Stimmenauszählung nehmen ausschließlich die Mitglieder des Wahlvorstandes vor. Angebotene Hilfe, auch von einberufenen Hilfspersonen des Wahllokals, darf nicht angenommen werden.

    Sie sind sich hinsichtlich der Gültigkeit einer Stimme nicht sicher. Was ist zu tun?
    Stimmzettel bei denen Uneinigkeit über die Gültigkeit besteht, sind dem Auszählungsstapel mit den Beschlussfällen zuzuordnen (Beschlussfälle: Stapel 4 bei der Bundestagswahl und Stapel 3 bei allen anderen Wahlen (Abgeordnetenhaus, BVV und Europawahl)).
    Sie entscheiden gemeinsam im Wahlvorstand über die Gültigkeit mit einfacher Mehrheit. Beachten Sie bitte, dass auch hier einberufene Hilfskräfte nicht stimmberechtigt sind.
    Geht die Abstimmung unentschieden aus (z.B. bei 6 Wahlhelfenden entscheiden 3 für gültig und 3 für ungültig), ist die Stimme der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers ausschlaggebend.
    Der Stimmzettel ist auf der Rückseite mit einer laufenden Nummer zu versehen. Daneben ist die Entscheidung über die Gültigkeit der Stimme auf dem Stimmzettel und im Beschlussprotokoll zu vermerken.
    Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehen Umschlag und sind der Niederschrift (Umschlag 1) als Anlage beizufügen.

    Wie werden die Stimmen ausgezählt?
    Die Schulungsunterlagen enthalten eine Anleitung, die die korrekte Vorgehensweise beschreibt. Die Auszählung wird ebenfalls in der Niederschrift beschrieben, die die schriftführende Person am Wahltag ausfüllt.
    Zusätzlich erhalten Sie durch das unten verlinkte Schulungsvideo der Landeswahlleitung die Stimmauszählung demonstriert.

  • Störung und Probleme

    Eine Wählerin oder ein Wähler hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?
    Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass die Wählerin oder der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
    Der wahlberechtigten Person darf wählen, wenn sie im Wählerverzeichnis steht und einen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation vorlegt.

    Eine Wählerin oder ein Wähler ist innerhalb der Stadt umgezogen, kann sie bzw. er noch wählen?
    Grundsätzlich verliert die Wählerin oder der Wähler ihr/sein Wahlrecht nicht.
    Steht die Person nicht im Wählerverzeichnis (auch nicht am Ende), rufen Sie bitte das Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Eine Wählerin oder ein Wähler steht nicht im Wahlverzeichnis. Was ist zu tun?
    Bei Neuaufnahmen kann die Person am Ende des Wahlverzeichnisses stehen. Finden Sie die Person dort nicht, rufen Sie bitte das Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Eine Person verbreitet während der Wahlhandlung Unruhe und stört den allgemeinen Wahlbetrieb. Wie ist vorzugehen?
    Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, ggf. üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraumes.
    Gelingt dies nicht, so informieren Sie bitte die Polizei und unterrichten das Wahlamt über den Vorfall.

    Ich habe ein Problem und kann dieses auch mit Hilfe der Anleitung nicht lösen. Wie gehe ich vor?
    Vor der Wahl: Stellen Sie die Frage nach der Präsenz- bzw. Onlineschulung, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an.
    Am Wahltag: Rufen Sie das Wahlamt an und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Mitglieder des Wahlvorstandes sind morgens nicht erschienen. Was kann ich tun?
    Fehlt die wahlvorstehende oder schriftführende Person, so rücken die stellvertretenden Mitglieder entsprechend auf. Bestimmen Sie aus den erschienenen Mitgliedern des Wahlvorstands die fehlenden Funktionen und tragen Sie bitte diese Personen in der Wahlniederschrift und der Anwesenheitsliste ein.
    Sofern die Mindestanzahl von 3 Wahlhelfenden (darunter die wahlvorstehende Person und die schriftführende Person oder deren Vertreter) während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern (darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Vertreter) zur Auszählung gegeben ist, ist nichts zu veranlassen.
    Das unentschuldigte Fernbleiben ist in der Niederschrift zu vermerken.
    Wird die Mindestanzahl unterschritten, rufen Sie bitte unverzüglich im Wahlamt unter an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Wie gehe ich mit beeinflussender Parteienwerbung im und am Wahlraum um?
    Der Wahlraum ist eine politisch “neutrale Zone” und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen.
    Wahlwerbung ist in und am Gebäude und unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt.
    Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte – sofern möglich – mit Fotos dokumentieren. Ebenfalls ist dies als besonderer Vorfall in der Niederschrift zu dokumentieren.
    Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Ordnungsamt auf. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

Downloads

  • Hinweise für Wahlvorstände zur Europawahl 2024 (Urnmenwahllokale)

    PDF-Dokument (12.7 MB)

  • Musterstimmzettel Berlin - Europawahl 2024

    PDF-Dokument (51.3 kB)

  • Europa-Wahl in Berlin 2024 (leichte Sprache)

    PDF-Dokument (2.1 MB)

Schulungsvortrag (Onlineschulung 2024)