Basiswissen Vergaberecht

  • Produktneutrale Bezeichnung der Leistung
    • § 23 Abs. 5 UVgO und § 7 Abs. 8 VOB/A verlangen produktneutrale Bezeichnungen der Leistungen.
      In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch Bieter oder Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.
    • Ausnahme: Kann der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden sind Hinweise auf bestimmte Hersteller und Produkte ausnahmsweise zulässig. Diese werden dann mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen. Auf ein bestimmtes Erzeugnis oder Verfahren muss auch dann hingewiesen werden, wenn die Darstellung der technischen Anforderung theoretisch zwar möglich ist, aber praktisch den Zweck nicht erreicht: Umfangreiche, aufblähende Detailangaben, die die Leistungsbeschreibung unübersichtlich oder gar unverständlich machen. In solchen Fällen muss aber unmissverständlich sein, dass der Auftraggeber nicht dieses spezielle Erzeugnis verlangt, sondern ein Erzeugnis von gleicher oder gleichwertiger Qualität.
    • Die Prüfung auf Gleichwertigkeit ist Aufgabe des Auftraggebers. Voraussetzung für die Bezugnahme auf bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren ist jedoch, dass eine solche Beschreibung nicht möglich ist. Gerade dies ist eingehend zu prüfen, da der Praktiker häufig dazu neigt, konkrete Produktvorgaben ohne Notwendigkeit zu verwenden und sich die Mühe einer eigenen Markterkundung ersparen will.
    • Der Zusatz „oder gleichwertige Art“ darf nur entfallen, wenn die Vorgabe einer bestimmten Leistung aus objektiven Gründen zwingend erforderlich ist, etwa weil vergleichbare Produkte nicht existieren oder der Gegenstand der Ausschreibung mit bereits vorhandenen Anlagen kompatibel sein muss, und vergleichbare Leistungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären. Die Vermeidung von Schnittstellenrisiken wird von der Rechtsprechung daher als ungeschriebene Ausnahme vom Gebot der produktneutralen Beschreibung gesehen.
  • Ausnahmetatbestände vom Vergaberecht
    • In §§ 107 bis 109 GWB finden sich allgemeine Ausnahmetatbestände vom GWB-Vergaberecht für alle Vergabearten.91 Diese sind abschließend und eng auszulegen
    • Nach § 107 Abs. 1 GWB unterfallen nicht dem Vergaberecht:
      – Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
      – der Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder an-derem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
      – Arbeitsverträge,
      – grundsätzlich Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefah-renabwehr von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen.
      - verschiedene Rechts-, Medien- oder Finanzdienstleistungen
      - Inhouse – Geschäft – Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
      - Sondersystematik besteht im Bereich der Verteidigung und Sicherheit
  • Inhouse - Geschäft - Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
    • Ein Ausnahmetatbestand vom GWB Vergaberecht stellt die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit dar. § 108 GWB befreit verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Hoheitsträgern von der Einhaltung des Vergaberechts: § 108 Abs. 1, 2, 4 und 5 GWB betreffen – vereinfacht – Fälle, in denen Aufträge zwar nicht innerhalb eines Verwaltungsrechtsträgers, sondern von diesem alleine oder unter Mitbeteiligung anderer öffentlicher Auftraggeber an eine andere juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, letztere aber faktisch in einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber steht wie eine eigene untergeordnete Dienststelle.
    • Die gleiche Befreiung gilt gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1 GWB zusammengefasst für die Auftragsvergabe eines öffentlichen Auftraggebers an den ihn kontrollierenden, hier auftragnehmenden öffentlichen Auftraggeber oder an eine von letzterem kontrollierte andere juristische Person. Ersteres kann etwa bei der Auftragsvergabe von Tochter- an Muttergesellschaften der Fall sein, letzteres bei der Auftragsvergabe zwischen Schwestergesellschaften.
    • Schließlich stellt § 108 Abs. 6 GWB die Leistungsbeziehungen zwischen zwei oder mehreren öf-fentlichen Auftraggebern ohne Bestehen eines Über- oder Unterordnungsverhältnisses unter den dort näher aufgeführten Voraussetzungen von den Anforderungen des Kartellvergaberechts frei („In-State-Geschäft“). Ein Praxisbeispiel ist etwa die gemeinsame Erfüllung kommunaler Aufgaben durch zwei oder mehrere Gebietskörperschaften im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit auf vertraglicher Grundlage.
  • Fristen im Vergaberecht

    Welche Fristen gibt es:

    Folgende Fristen bestehen im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren und der Komplexität der Leistung und können bei Unklarheiten im Ermessen der Vergabestellen verlängert werden. Die in der VgV genannten Mindestfristen entsprechen Kalendertage.
    Besteht bei der Vergabestelle Uneinigkeit hinsichtlich einer ausreichenden Frist, kann diese auf die konkret festgelegten Mindestfristen im oberschwelligen Bereich zurückgreifen.

    • Anforderungs-/Dokumentenfrist (ohne eVergabe)
      Bis zu einem bestimmten Termin können die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden.
    • Teilnahmefrist (nur Verfahren mit vorgeschaltetem Wettbewerb)
      Bis zum Ende der Bewerbungsfrist muss der Teilnahmeantrag der Bewerber inklusive aller geforderten Unterlagen eingereicht werden. Alle Teilnahmeanfragen nach diesem Termin werden als unzulässig erklärt.
    • Angebotsfrist
      In diesem Zeitraum müssen Bewerber ihr Angebot erarbeiten und bei dem oder der Auftraggeber einreichen. Nur während dieser Frist sind Nachfragen (Frist zur Beantwortung von Bieterfragen) und das Einreichen von Rügen wegen Vergaberechtsverstößen möglich. Nach Ablauf der Angebotsfrist können Bewerber ihr Angebot nicht mehr ändern.
    • Bindefrist
      Nachdem Bewerber ihr Angebot abgegeben haben, sind sie bis zum Ablauf der Bindefrist zwingend daran gebunden. Sie können ihr Angebot in der Zeit also nicht zurückziehen.
    • Zuschlagsfrist
      Gleichzeitig mit der Bindefrist beginnt und endet die Zuschlagsfrist. Bis zum Ende dieser Laufzeit muss sich die Vergabestelle entweder für einen Bieter entschieden haben oder die gesamte Ausschreibung aufheben.
    • Ausführungsfrist
      In einem vorher ausreichend bemessen bestimmtem Zeitraum sollte der Auftrag ausgeführt werden.
    • Rechtsmittelfrist
      Diese Frist nimmt eine Sonderrolle gemäß §§ 135 Abs. 2 Satz 2, 161 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ein.

    Wie wird die Dauer der Fristverlängerung bestimmt?

    Gemäß § 20 der Vergabeverordnung (VgV) müssen bereits beim Festlegen der Ausgangsfristen alle besonderen Umstände des Einzelfalls vom Auftraggeber berücksichtigt werden. Dies ist auch im Falle von Fristverlängerungen wichtig. Ausschlaggebend für die angemessene Dauer ist nach der VgV die Bedeutung der Information oder Änderung.

  • Interessante Webseiten zum Thema Vergabe
    • Die Darstellung und ggf. Kommentierung eines großen Teils der Rechtsprechung zum Vergaberecht und aktueller Rechtsentwicklungen durch den Deutschen Städte- und Gemeindebund aus dessen Sicht finden Sie im Vergabeinformationssystem VIS
    • Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Sachgebiet Vergabe. Die Nutzung setzt eine Registrierung voraus und ist im entgeltpflichtigen Abonnement möglich.: ibr-online
  • EU-Schwellenwerte

    Bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte sind die Vergabevorschriften der Europäischen Union anzuwenden, die in die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO), die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) umgesetzt und – ausschließlich bezogen auf Bauleistungen – in die VOB/A als Abschnitte 2 und 3 eingearbeitet wurden.

    Das EU-Vergabeverfahren ist dem nationalen Vergabeverfahren ähnlich:
    Es wird unterschieden zwischen offenem Verfahren (analog Öffentlicher Ausschreibung), Nicht Offenem Verfahren (analog Teilnahmewettbewerb mit anschließender beschränkter Ausschreibung) und Verhandlungsverfahren (analog Verhandlungsvergabe/Freihändiger Vergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb). Hinzu kommen besondere Vergabeverfahren wie der wettbewerbliche Dialog oder die Innovationspartnerschaft.

    Die VOB (nur Teile A und B) steht im Internet beim Bundesanzeiger und die UVgO beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Download zur Verfügung. Textausgaben kann man u.a. bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 100534, 50445 Köln oder im Buchhandel käuflich erwerben.

    Alle zwei Jahre wird von der EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts überprüft. Diese Schwellenwerte beruhen auf den Verpflichtungen der EU nach dem Government Procurement Agreement (GPA) und sind daher abhängig von Wechselkursentwicklungen.

    Vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 gelten folgende EU-Schwellenwerte (ohne Umsatzsteuer):

    Klassische, öffentlichen Aufträge und Konzessionen öffentlicher Auftraggeber:
    221.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge
    5.538.000 Euro für Bauaufträge
    5.538.000 Euro für Konzessionen
    Bei der Vergabe von Sozialen und anderen Besonderen Dienstleistungen im Sinne des Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU beträgt der Schwellenwert 750.000 Euro.

    Sektorenauftraggeber:
    443.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge
    5.538.000 Euro für Bauaufträge
    1.000.000 Euro für Soziale und anderen Besondere Dienstleistungen

    Verteidigungsbereich:
    443.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge
    5.538.000 Euro für Bauaufträge

    Oberste und obere Bundesbehörden:
    143.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge

  • Wertgrenzen Berlin - Beschränkte Ausschreibung/Verhandlungsvergabe

    Eine Übersicht aller Wertgrenzen der Bundesländer finden Sie auf der Seite der Ständige Konferenz der Auftragsberatungsstellen.

    Bei Unterschreitung bestimmter Wertgrenzen dürfen die öffentlichen Auftraggeber in Berlin vom Grundsatz des öffentlichen Wettbewerbs abweichen. (siehe Nr. 3.3 – 3.4.2 AV § 55 LHO)

    Bei der Beschränkten Ausschreibung (ohne Teilnahmewettbewerb) sowie der Freihändigen Vergabe (VOB/A) bzw. Verhandlungsvergabe (UVGO) wird eine begrenzte Zahl von Unternehmen (mindestens drei) direkt zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Bei Angebotseröffnungen im VOB-Verfahren dürfen die Bieter teilnehmen.

    Für die öffentlichen Auftraggeber des Landes Berlin liegen zurzeit die Wertgrenzen

    bei Liefer- und Dienstleistungen (ausgenommen Freiberufliche Leistungen)
    • für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bei 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) und
    • für Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bei 10.000 € (ohne Umsatzsteuer).
    im Baubereich
    • für Beschränkte Ausschreibungen von Hochbauleistungen bei 200.000 € (ohne Umsatzsteuer) und bei 500.000 € (ohne Umsatzsteuer) für alle übrigen Bauleistungen,
    • für Freihändige Vergaben bei 20.000 € (ohne Umsatzsteuer) für Hochbauleistungen und bei 50.000 € (ohne Umsatzsteuer) für alle anderen Bauleistungen.
  • Wer ist „öffentlicher Auftraggeber“?

    Öffentliche Auftraggeber – und damit zur Anwendung der Vergabevorschriften verpflichtet – sind in der Regel alle Dienststellen des Bundes, der Länder und Kommunen, aber auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Institutionen privatrechtlicher Natur, die durch den Bund, die Länder und die Kommunen beherrscht werden.

    Darüber hinaus sind Betriebe, die in den Sektoren öffentlicher Verkehr, Versorgung mit Wärme, Strom, Trinkwasser und Gas tätig sind – unabhängig davon, ob sie privatrechtlich organisiert oder staatliche Stellen sind, verpflichtet, zumindest bestimmte europäische Vergabebestimmungen einzuhalten.

    Hinzu kommen zahlreiche Institutionen, die das öffentliche Vergaberecht freiwillig anwenden oder weil sie aufgrund staatlicher Zuschüsse dazu verpflichtet wurden.

  • Was ist ein „öffentlicher Auftrag“?

    Von einem öffentlichen Auftrag spricht man dann, wenn der Auftraggeber einen entgeltlichen Vertrag mit einem Unternehmen schließt, der eine Liefer-, Bau oder Dienstleistung zum Gegenstand hat. Also in der Regel immer dann, wenn der Auftraggeber eine Leistung kauft, mietet, pachtet oder least, nicht jedoch, wenn er selbst etwas verkauft, verpachtet, vermietet oder verleast.

    Eine Leistung gegen Entgelt liegt jedoch auch dann vor, wenn dem Auftragnehmer eine geldwerte Leistung, z.B. die kostenlose Überlassung von Grundstücken, Nutzungsrechten o.ä. als Entgelt zufließt (z.B. die Nutzung von Werbeflächen).

    Um öffentliche Aufträge kann sich jedes Unternehmen bewerben, dass sich gewerbsmäßig mit der Erbringung der nachgefragten Leistung befasst.

  • Was sind "Freiberufliche Leistungen" ?

    Freiberufliche Leistungen sind im Rahmen von § 50 UVgO grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Diese Leistungen dürfen grundsätzlich in einem formlosen Verfahren vergeben werden.
    Siehe auch hier: Hinweise für Auftraggeber

  • Was ist „öffentliche Auftragsvergabe“?
    Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, die nicht dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegen, sind
    • bei Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A) und
    • bei Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) anzuwenden.

    Sie sollen einen fairen und gleichberechtigten Wettbewerb garantieren und eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel sichern sowie Manipulationen verhindern.

    Öffentliche Aufträge sind grundsätzlich im Wettbewerb öffentlich bekannt zu geben, entweder als öffentliche Ausschreibung oder als beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Unter diesen Ausschreibungsvarianten kann der öffentliche Auftraggeber frei wählen; sonstige Vergabearten (Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergabe (VOB/A) bzw. Verhandlungsvergabe (UVgO) mit bzw. ohne Teilnahmewettbewerb) sind hingegen nur dort zulässig, wo VOB/A oder UVgO sie ausnahmsweise zulassen.

    Bei einer Öffentlichen Ausschreibung dürfen alle interessierten Unternehmen ein Angebot abgeben. Der Teilnahmewettbewerb ist ein zweistufiges Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber öffentlich eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Abgabe einer Bewerbung auffordert. Die Unternehmen werden im Hinblick auf ihre Eignung geprüft und eine beschränkte Anzahl von Bewerbern in einem zweiten Schritt zur Angebotsabgabe aufgefordert.

  • Was sind "Bau- und Dienstleistungskonzessionen"?

    Konzessionen sind entgeltliche Verträge über Bauleistungen, bei denen die Gegenleistung im Recht zur Nutzung des Bauwerks liegt oder über Dienstleistungen, bei denen die Gegenleistung in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistung besteht. Dies gilt auch dann, wenn eine zusätzliche Zahlung eines Entgelts erfolgt. Im Gegensatz zum öffentlichen Auftrag geht das Betriebsrisiko auf den Konzessionsnehmer über.
    Konzessionen sind auf der Grundlage des GWB und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) zu vergeben, wenn der aktuelle EU-Schwellenwert erreicht wird.
    Unterhalb der EU-Schwellenwerte bestehen keine Formvorschriften.
    Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

  • Welchen Zweck hat der Monitoring Bericht der Bundesregierung?

    Die EU-Vergaberichtlinien 2014 sahen erstmals vor, dass die Bundesrepublik Deutschland der EU-Kommission bis zum 18. April 2017 und danach alle drei Jahre einen Monitoring-Bericht zur Anwendung des Vergaberechts übermittelt (Art. 83 der Richtlinie 2014/24/EU, Art. 99 der Richtlinie 2014/25/EU und Art. 45 der Richtlinie 2014/23/EU).

    In diesen Monitoring-Berichten müssen alle Mitgliedstaaten der EU-Kommission alle Behörden, Stellen und Strukturen mitteilen, die dafür zuständig sind, eine ordnungsgemäße Anwendung des Vergaberechts zu gewährleisten.
    Darüber hinaus sollen die Berichte – soweit dazu tatsächliche Anhaltspunkte bestehen – folgende Informationen enthalten:

    • die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit einschließlich möglicher struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung des Vergaberechts,
    • Maßnahmen zur Vorbeugung und Aufdeckung etwaiger Fälle von Betrug, Bestechung oder Interessenkonflikten sowie eine angemessene Berichterstattung darüber,
    • das Ausmaß der Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber,
    • die praktische Umsetzung der nationalen strategischen Beschaffungspolitik.

    Weitere Informationen und den Download Bereich für den Monitoringbericht 2021