Das BImSchG unterscheidet Anlagen in zwei wesentliche Arten:
- genehmigungsbedürftige Anlagen
- nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (
4. BImSchV) regelt die immissionschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit. Die dort genannten Anlagen werden in Berlin durch folgende Behörden betreut:
- Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
- Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
(nur Großfeuerungsanlagen oder Anlagen auf Kraftwerksgeländen)
In der 4. BImSchV nicht genannte Anlagen sind im Sinne des BImSchG nicht genehmigungsbedürftig. Für den Vollzug des BImSchG im Bereich dieser Anlagen sind die Umweltämter der Bezirke zuständig. Für Baustellen und Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung liegt die Zuständigkeit jedoch bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.
Für diese Anlagen sind die Inhalte des BImSchG zu den folgenden Themen von besonderer Bedeutung.
Darüber hinaus schützt das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (
LImSchG Bln) die Berliner Bürger vor verschiedenen vermeidbaren Belästigungen und regelt u.a. spezielle Ausnahmen von Lärmschutzvorschriften. Von besonderer Bedeutung ist hier der Abschnitt 2.
Begriffsbestimmungen (§ 3 BImSchG)
Hier wird in auch für den Laien verständlicher Form beschrieben, was sich hinter den folgenden Begriffen verbirgt.
- Schädliche Umwelteinwirkungen
- Immissionen
- Emissionen
- Luftverunreinigungen
- Stand der Technik (Bestimmung siehe Anhang zu § 3 Abs. 6 BImSchG)
- Anlagen
Für die Anlageneigenschaft nach BImSchG ist es nicht von Bedeutung ob diese gewerblich oder privat genutzt wird. Das wird u.a. am Beispiel von Rasenmähern deutlich, für deren Betrieb die Regelungen der 32. BImSchV gelten.
Die Einhaltung der Betreiberpflichten wird von den Mitarbeitern der Behörden bei Bedarf vor Ort überwacht. Hierzu gehört auch die messtechnische Überprüfung der Einhaltung vorgeschriebener (Immissions-) Richt- oder Grenzwerte z.B. durch Schallpegelmessungen. Betriebsbegehungen oder Messungen können bei Notwendigkeit auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
Anordnungen im Einzelfall (§ 24 BImSchG)
Wird eine Abweichung vom geltenden Recht festgestellt, wird der dafür Verantwortliche aufgefordert diesen Mangel abzustellen. Sofern der Verantwortliche der Aufforderung nicht fristgemäß nachkommt, kann eine gebührenpflichtige ordnungsbehördliche Anordnung von geeigneten Maßnahmen erfolgen.
Bei besonders hoher Gefährdung von Menschen oder der Umwelt kann der Betrieb einer Anlage untersagt werden. Vereinfacht dargestellt ist das möglich wenn
- der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 nicht nachkommt (siehe § 25 Absatz 1),
- Maßnahmen zur Verhütung bestimmter schwerer Unfälle unzureichend sind (siehe § 25 Absatz 1a) oder
- die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden (siehe § 25 Absatz 2).
Messungen aus besonderem Anlass (§ 26 BImSchG)
Soweit die zuständige Behörde die notwendigen Messungen selber durchführen kann, wird im Regelfall keine Anordnung notwendig.
Eine bundesweite Übersicht zu amtlich anerkannten Messstellen für (ggf. angeordnete) gutachterliche Untersuchungen und Messungen bietet das Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa). Im Branchenbuch wird man häufig unter dem Stichwort “Umweltschutzuntersuchungen” oder “Ingenieurbüro” fündig.