Verpflichtete im Sinne des GwG und zuständige Aufsichtsbehörde - Wer fällt in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung?

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Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung übt die Aufsicht über:
Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter; Immobilienmakler; Versicherungsvermittler; Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder; Finanzunternehmen und Buchmacher aus.

Außerdem möchten wir hier auf Ansprechpartner und zuständige Aufsichtsbehörden für die übrigen Verpflichteten hinweisen. Eine abschließende Aufzählung findet sich in § 2 Absatz 1 GwG.

Finanzsektor

  • Kreditinstitute (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG)

    Verpflichtete Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz – KWG) sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen dieser Institute mit Sitz im Ausland.

    Ausgenommen sind die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes – KWG genannten Unternehmen.

    Zuständige Aufsichtsbehörde

    Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

    Informationen für Kreditinstitute

    Informationen entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der zuständigen Aufsichtsbehörde.

  • Finanzdienstleistungsinstitute (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG)

    Verpflichtete Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind (§ 1 Absatz 1a Satz 1 Kreditwesengesetz – KWG) und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen dieser Institute mit Sitz im Ausland.

    Ausgenommen sind die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Absatz 10 des Kreditwesengesetzes – KWG genannten Unternehmen.

    Zuständige Aufsichtsbehörde

    Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

    Informationen für Finanzdienstleister

    Informationen entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der zuständigen Aufsichtsbehörde.

  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG)

    Verpflichtet sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 GwG Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute.

    Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute werden im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG geregelt. (§ 1 Absatz 3 ZAG)

    Zu beiden zählen im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland,

    Zuständige Aufsichtsbehörde

    Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

    Informationen für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

    Informationen entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der zuständigen Aufsichtsbehörde.

  • Agenten für Zahlungsdienste und E-Geld (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG)

    Verpflichtet sind Agenten und E-Geld-Agenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 GwG

    Ein Agent im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG ist jede juristische oder natürliche Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden dem Institut zugerechnet (§ 1 Absatz 9 ZAG)

    E-Geld-Agent im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist.
    (§ 1 Absatz 10 ZAG)

    Zuständige Aufsichtsbehörde

    Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

    Informationen für Agenten und E-Geld-Agenten

    Informationen entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der zuständigen Aufsichtsbehörde.

  • Selbstständige Gewerbetreibende im Bereich Zahlungsdienste / E-Geld (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG)

    Selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes – ZAG vertreiben oder rücktauschen sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 GwG .

    Zuständige Aufsichtsbehörde

    Zuständige Aufsichtsbehörde ist nach § 50 Nummer 1 Buchstabe h) GwG ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

    Informationen für Agenten und E-Geld-Agenten

    Informationen entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der zuständigen Aufsichtsbehörde.

  • Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG)

    Auch Unternehmen aus dem Finanzsektor, die keine Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften sind, können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein.

    Mit der Novellierung Ende 2019 enthält das GwG nun eine eigene Definition (§ 1 Absatz 24 GwG):

    Danach ist ein Finanzunternehmen ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht:

    • Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern,
    • Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben,
    • mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln,
    • Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO zu sein, es sei denn, der Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden,
    • Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernehmen von Unternehmen zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten

    oder

    • Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
      Zu beachten ist, dass in diesem Fall nur die Unternehmen aus dem Finanzsektor gemeint sind.

    Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes.

    Die genannten Unternehmen stehen nicht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

    Dazu zählen auch im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland; nicht gemeint sind Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften.

    Zuständige Aufsichtsbehörde im Land Berlin:

    Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung.

    Informationen für Finanzunternehmen

    Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Merkblättern; diese finden Sie zusammen mit Arbeitshilfen und Formularen in unserem Downloadbereich

Nicht-Finanzsektor

  • Versicherungsunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG)

    Versicherungsunternehmen sowie im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland sind Verpflichtete, wenn sie

    1. Lebensversicherungstätigkeiten, die unter die Richtlinie 2009/138/EG des europäischen Parlaments fallen, anbieten,
    2. Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten oder
    3. Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben oder
    4. Kapitalisierungsprodukte anbieten.

    Zuständige Aufsichtsbehörde:

    Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen ist nach § 50 Nummer 2 GwG auch zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde.

    Diese ergibt sich aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG.

    Informationen für Versicherungsunternehmen

    Abschnitt 6 des VAG enthält spezielle Normen für Versicherungsunternehmen.

  • Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)

    Nach § 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG sind Versicherungsvermittler Verpflichtete im Sinne des GwG, soweit sie die unter Nummer 7 (Versicherungsunternehmen) fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland.

    Versicherungsvermittler sind nach § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.

    Zuständige Aufsichtsbehörde im Land Berlin:

    Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung.

    Informationen für Versicherungsvermittler:

    Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Merkblättern; diese finden Sie zusammen mit Arbeitshilfen und Formularen in unserem Downloadbereich

  • Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG)

    Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nr. 9 GwG sind:

    1. Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs – KAGB
    2. im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften
    3. sowie ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 KAGB unterliegen.

    Zuständige Aufsichtsbehörde:

    Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Informationen für Kapitalverwaltungsgesellschaften

    Informationen entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der zuständigen Aufsichtsbehörde.

  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG)

    Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare sind Verpflichtete, sofern Sie für Ihre Mandanten bei der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken oder im Namen ihrer Mandanten und auf deren Rechnung Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.

    Die einzelnen Geschäftsarten können § 2 Absatz 1 Nr. 10 GwG entnommen werden.

    Zuständige Aufsichtsbehörden im Land Berlin:

    Die Zuständigkeit teilt sich wie folgt auf

    • und für Notare ist der/die Präsident/in des Landgerichts zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nr. 5 GwG.

    Informationen für Verpflichtete nach Nr. 10

    Informationen entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der zuständigen Aufsichtsbehörde.

  • Rechtsbeistände (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG)

    Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 GwG können Rechtsbeistände sein, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind sowie
    registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG. Das sind natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten Bereichen erbringen dürfen und bei der zuständigen Behörde registriert sind.

    Verpflichtet sind sie, soweit sie Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a – d GwG erbringen, ausgenommen die Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG.

    Zuständige Aufsichtsbehörde im Land Berlin für die oben beschriebenen Fälle:

    Die Zuständigkeit wird durch Rechtsverordnung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt.

    Informationen für Verpflichtete nach Nr. 11

    Informationen entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der zuständigen Aufsichtsbehörde.

  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG)

    Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes – StBerG sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nr. 12

    Zuständige Aufsichtsbehörden im Land Berlin:

    Die Zuständigkeit obliegt der jeweiligen Kammer / dem Finanzamt

    Informationen für Verpflichtete nach Nr. 12

    Informationen entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der für Sie zuständigen Kammer oder des zuständigen Finanzamtes.

  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhänder (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)

    Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder sind Verpflichtete des GwG, wenn sie bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften gründen oder virtuelle Büros, Geschäfts- oder Verwaltungssitze usw. anbieten).

    Bitte beachten Sie die genaue Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen in § 2 Absatz 1 Nr. 13 GwG.

    Dienstleister, die unter die Berufsgruppen der Nummern 10-12 fallen, sind bereits nach diesen Nummern Verpflichtete.

    • Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13. haben sich seit 01.01.2020 unter Angabe ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen (§ 51 Abs. 5b GwG).

    Zuständige Aufsichtsbehörde im Land Berlin für die oben beschriebenen Fälle:

    Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung.

    Informationen für Verpflichtete nach Nr. 13

    Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Merkblättern; diese finden Sie zusammen mit Arbeitshilfen und Formularen in unserem Downloadbereich

  • Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)

    Immobilienmakler sind Personen, die gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln. (§ 1 Absatz 11 GwG)

    Sie sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Absatz 1 Nr. 14 GwG)

    Zuständige Aufsichtsbehörde im Land Berlin:

    Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung.

    Informationen für Immobilienmakler:

    Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Merkblättern; diese finden Sie zusammen mit Arbeitshilfen und Formularen in unserem Downloadbereich

  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG)

    Aufgrund der vierten europäischen Geldwäscherichtlinie werden grundsätzlich sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen als Verpflichtete vom Geldwäschegesetz erfasst (§ 2 Abs.1 Nr. 15).

    Glücksspiel im Sinne des GwG meint hierbei jedes Spiel, bei dem ein Spieler für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt entrichtet und der Eintritt von Gewinn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 1 Absatz 8 GwG).

    Trotz der grundsätzlichen Verpflichtung durch die vierte europäische Geldwäscherichtlinie , wurden im Rahmen des risikobasierten Ansatzes für die folgenden Spielarten und Veranstalter Ausnahmen zugelassen:

    • Lotterien, die außerhalb des Internets angeboten und vertrieben werden und die über eine staatliche Erlaubnis verfügen
    • Soziallotterien

    Zuständige Aufsichtsbehörden im Land Berlin:

    Nach § 50 Absatz 1 Nr. 8 GwG ist grundsätzlich die Behörde, welche die glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt, auch gleichzeitig die Geldwäscheaufsichtsbehörde.

    Die Aufsicht über die Spielbank übt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung aus.

    Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung ist zuständig für Buchmacher, die eine Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, haben (§ 2 Absatz 1 RennwLottG).

    Für sonstige Wettvermittlungsstellen (Vermittlung von Sportwetten) liegt die Zuständigkeit beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Glücksspielwesen

    Informationen für Buchmacher:

    Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Merkblättern; diese finden Sie zusammen mit Arbeitshilfen und Formularen in unserem Downloadbereich

  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)
    • Güterhändler sind Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind (§ 1 Absatz 9 GwG).
    • Kunstvermittler sind Personen, die gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermitteln, auch als Auktionatoren oder Galeristen. (§ 1 Absatz 23 Satz 1 GwG).
    • Kunstlagerhalter sind Personen, die gewerblich Kunstgegenstände lagern. Unerheblich ist, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung die Tätigkeit nach Satz 1 oder 2 erfolgt. (§ 1 Absatz 23 Satz 2 GwG).

    Sie sind allesamt Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG). Mit der Einschränkung, dass Kunstlagerhalter nur dann verpflichtet sind, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt

    Zuständige Aufsichtsbehörde im Land Berlin:

    Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung.

    Informationen für Güterhändler:

    Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Merkblättern; diese finden Sie zusammen mit Arbeitshilfen und Formularen in unserem Downloadbereich