Verdachtsmeldungen - An wen muss ich mich wenden, wenn ich einen Verdacht auf Geldwäsche melden möchte?

Mann berüht einen Kreis aus diversen Symbolen mit Megafon im Zentrum

Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion sind Sie verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Financial Intelligence Unit zu schicken, sobald einer der folgenden Anhaltspunkte vorliegt:

  1. Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine illegale Herkunft haben,
  2. die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr im Zusammenhang
  3. und/oder der Vertragspartner legt ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt.

bq. Wichtig: Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Mietmaklern, Güterhändlern und Kunstvermittlern oder Kunstlagerhaltern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 €, bei Edelmetallhändlern oder Buchmachern auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 2.000 €) und der Zahlungsart (bar oder unbar).

Logo der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Wie erstatten Sie eine Geldwäscheverdachtsmeldung?

Geldwäsche-Verdachtsmeldungen nach §§ 43 ff. GwG sind der FIU grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Dazu hat die FIU den Verpflichteten eine Internetanwendung (goAML) als Meldeportal zur Verfügung gestellt.

Zum Meldeportal gelangen Sie hier

Aktuelle Informationen der FIU: Sanktionen gegen Russland

In Anbetracht dieser besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben entsprechend zu beachten.

Im Rahmen von Meldungen, die in diesem Zusammenhang wegen eines Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abgegeben werden, bittet die FIU dringend darum,

  • bei der Darstellung des Sachverhalts den einschlägigen Sanktionstatbestand zu benennen
  • und folgenden Indikator zu verwenden: B2305 – Transaktion in / aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat / haben

Pflicht zur elektronischen Registrierung

Seit 01.01.2020 müssen sich alle Verpflichteten, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionuntersuchungen – FIU für das elektronische Verfahren registrieren. Nutzen Sie dazu bitte den oben genannten Link.

Wie können Sie Verdachtsfälle in der Praxis erkennen?

Sie müssen hierzu keinesfalls detailliert ermitteln, ob möglicherweise eine Straftat des „Geldwäscheparagraphen“ (§ 261 Strafgesetzbuch) erfüllt ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob es sich um einen Sachverhalt handelt, der unter dem Blickwinkel der allgemeinen Erfahrungen und Ihrem beruflichen Erfahrungswissen ungewöhnlich und/oder auffällig ist und die Möglichkeit von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung demzufolge nahe liegt. Verdachtsmomente können zum Beispiel sein (keine abschließende Auflistung!):
  • Die Art des Geschäfts passt nicht zum Kunden und dessen vermuteten wirtschaftlichen Verhältnissen.
  • Der Kunde vermeidet weitestgehend den persönlichen Kontakt.
  • Der Kunde verlangt Anonymität oder versucht, seine wahre Identität zu verschleiern.
  • Der Kunde kann keinen Ausweis oder Pass vorlegen und dies nicht nachvollziehbar erklären.
  • Sie haben Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente.
  • Der Kunde/Vertragspartner möchte zur Identifizierung nicht geeignete Wege nutzen (z.B. Übersendung einer Kopie/Foto des Ausweises)
  • Der Kunde weicht Ihren Nachfragen aus und/oder macht ungenaue oder nicht nachvollziehbare Angaben.
  • Der Kunde nimmt sein Vertragsangebot zurück, nachdem er erfahren hat, dass weitere Recherchen zu seiner Identität oder dem wirtschaftlichen Berechtigten erforderlich ist.
  • Ein Schwellenwert bei den betroffenen Verpflichteten wird offensichtlich unterschritten, um eine Identifizierung zu vermeiden.
  • Die Angaben zur Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten oder den Zahlungsmodalitäten werden mehrfach korrigiert.
  • Die Zahlungsverpflichtung wird durch Dritte erfüllt („Strohmanngeschäft“).
  • Verkehrswert und Verkaufswert einer Immobilie fallen deutlich auseinander
  • auffälliger Spielraum bei Kaufpreisverhandlungen.
  • Bei Immobilien: Mehrere Eigentümerwechsel in Serie zu jeweils steigendem Preis.
  • Bei Immobilienmaklern: Courtage wird nicht vom Vertragspartner des Maklers, sondern durch einen Dritten entrichtet.
  • Der Käufer hat keine Kenntnis über das Objekt/kein Interesse an Eigenschaften des Objekts.
  • Touristen aus einem Drittland, die mit Barmitteln von mehr als 10.000 € bezahlen möchten, aber keine schriftliche Bestätigung des Zolls über die Anmeldung dieser Barmittel vorweisen können/wollen.
  • Bei Rückerstattungen, Auszahlungen von Kautionen etc. soll ein anderes Konto als das Ausgangskonto verwendet werden.
  • im Güterhandel: getätigte Bar(an-)zahlungen, sollen unbar rückerstattet werden.
  • Die auftretende Person steht in keiner nachvollziehbaren Beziehung zum Vertragspartner.

Welche Konsequenzen hat die Geldwäscheverdachtsmeldung?

Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das zugrunde liegende Geschäft zunächst nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern.

  • Erst nach Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft

oder

  • nach Ablauf des dritten Werktags nach Abgabe der Verdachtsmeldung

darf das Geschäft durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Durchführung nicht untersagt haben.