Im Jahr 2017 wurde ein sog. Transparenzregister zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten bestimmter Vereinigungen und Rechtsgestaltungen geschaffen (§§ 18ff. GwG). Grundsätzlich haben sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (§ 20 GwG) sowie Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln (§ 21 GwG) nach dem neuen GwG Angaben zu ihrem wirtschaftlich
Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung an das neue Transparenzregister zu melden (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses). Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen Verpflichtete i.S.d. § 2 GwG sind.
Die Nichteintragung ist bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 Nr. 52-26 GwG).
Dies gilt bereits seit 1.10.2017 (§ 59 Abs. 1 GwG).
Neu in 2020: Verpflichtete, die bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten Unstimmigkeiten zwischen den Registerdaten und den Daten ihrer Kunden feststellen, müssen diese an die registerführende Stelle melden. Ein Unterlassen ist ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 56 Absatz 1 Nr. 65 GwG).