Nachfolgend verlinkt ist das Gerichtsverfassungsgesetz. Verwiesen sei diesbezüglich insbesondere auf § 28 bis § 58 zum Thema Schöffengerichte.
Nachfolgend verlinkt ist das Jugendgerichtsgesetz. Insbesondere sei hier auf § 35 hingewiesen, in dem das Thema Jugendschöffen behandelt wird.
Nachfolgend verlinkt ist das Deutsche Richtergesetz, in dem insbesondere § 44a (Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter) sowie § 45 (Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters) zu beachten sind.
Nachfolgend verlinkt ist die aktuelle Fassung des Strafgesetzbuches, in dem in § 45 der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts ausgeführt werden.
Nachfolgend verlinkt ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hingewiesen sei hier auf § 309, in dem das Thema der Mitteilung an die Meldebehörde bei Einwilligungsvorbehalt ausgeführt wird.
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