Allgemeines

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Wie werde ich Schöffin oder Schöffe?

Das Schöffenamt erfüllt eine wichtige gesellschaftliche Funktion.
Schöffinnen und Schöffen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter in einem Strafverfahren. Sie werden aus der Mitte der örtlichen Gemeinschaft für fünf Jahre gewählt.

Durch Schöffinnen und Schöffen wird der Grundsatz der Teilhabe der Bevölkerung an der Rechtssprechung verwirklicht. Das Einbringen nichtjuristischer Wertungen und Überlegungen sowie der eigenen Lebens- und Berufserfahrung ermöglicht eine gerechte, volksnahe und damit gute Urteilsfindung. Gerade in Strafverfahren spielt das eine große Rolle.

Für die Amtsperiode 2024 bis 2028 ist die Bewerbungsfrist für das Erwachsenenstrafrecht sowie für Schöffinnen und Schöffen für Jugendstrafsachebereits bereits abgelaufen. Für die Amtsperiode 2028 bis 2033 freuen wir uns über Bewerbungen ab Sommer 2027. Am Schöffenamt interessierte Bürgerinnen und Bürger können dann ihre Bereitschaft dem jeweils zuständigen Bezirksamt erklären. Entsprechende Informationen und Unterlagen werden zu diesem Zeitpunkt auf der Website bereitgestellt.

Voraussetzungen

In das Schöffenamt dürfen nicht berufen werden:
  • Personen, die infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Darüber hinaus ist in den Paragraphen 33 und 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) aufgeführt, welche Personen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollten. Zu dem entsprechenden Gesetzestext gelangen Sie über die im folgenden verlinkte Rubrik

Entschädigung

Schöffinnen und Schöffen können für Verdienstausfall, Zeitversäumnis, Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Schöffentätigkeit entschädigt werden. Die Entschädigung erhalten Sie nur auf Antrag. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link.

Freistellungspflicht des Arbeitgebers

Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitere Informationen sind den nachfolgend verlinkten Gesetzestexten zu entnehmen.