Bebauungsplanentwurf 7-82b

Mit dem Bebauungsplan 7-82b wird der Polizeistandort für den Abschnitt 44 auf dem Grundstück Götzstraße 36 planungsrechtlich gesichert.

Bestandsgebäude Götzstraße 6

Anlass

Das bestehende Polizeigebäude in der Götzstraße 6 wurde seit seiner Errichtung 1978 nicht grundlegend ertüchtigt. Es ist dringend sanierungsbedürftig. Hinzu kommt, dass das bestehende Polizeigebäude für den steigenden Bedarf an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern langfristig zu klein ist. Im Zuge einer Umstrukturierung der Polizeidirektion 4 werden Teile des Abschnitts 42 in den Abschnitt 44 integriert. Angesichts des Bevölkerungswachstums erfährt die Polizei zudem generell seit den letzten Jahren einen erheblichen Personalzuwachs. Das Gebäude mit seiner langgestreckten Grundrissform entspricht auch nicht mehr den Anforderungen an einen modernen Polizeibetrieb.
Ein Umbau bzw. eine Erweiterung des bestehenden Dienstgebäudes haben sich nach einer umfassenden Prüfung als nicht realisierbar herausgestellt.
Für die Errichtung eines zukunftsfähigen Neubaus wurden unterschiedliche Standortoptionen innerhalb der Abschnittsgrenzen geprüft. Im Ergebnis der Standortuntersuchung wurde das rd. 3.250 m 2 große landeseigene Grundstück Götzstraße 36 als am besten geeignet identifiziert.
Das Grundstück liegt innerhalb des Abschnittsgebiets, ist für polizeiliche Belange gut angebunden und für die Bürgerinnen und Bürger gut erreichbar.

Bebauungsplanverfahren

Plangebiet und Aufstellungsverfahren
Der Neubau der Polizeidienststelle stellt den ersten Schritt der städtebaulichen Neuordnung im Gebiet der Neuen Mitte Tempelhof dar. Angesichts des dringenden Sanierungsbedarfs, um für die Verlagerung des Polizeistandortes – als Voraussetzung für den künftigen Wohnungsbau – frühzeitig Planungsrecht zu schaffen und damit insgesamt eine zügige Gesamtentwicklung zu gewährleisten, wurde hier ein eigenständiges Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Der ursprüngliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 7-82 wurde entsprechend geteilt. Durch seine Randlage besteht zwischen dem Grundstück Götzstraße 36 und dem übrigen Kernbereich der Neuen Mitte Tempelhof (nun Bebauungsplan 7-82a) kein unmittelbarer städtebaulicher Zusammenhang. Unabhängig davon ist das Bebauungsplanverfahren Teil des Gesamtkonzeptes für die städtebauliche Neuordnung.
Im Baugesetzbuch wird der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung eingeräumt (§ 1 Abs. 5 BauGB). Dies ist auch das Ziel der Berliner Stadtentwicklung (s. StEP Wohnen 2030). Der Bebauungsplan 7-82b dient diesem Ziel und wurde im vom Gesetzgeber hierfür vorgesehenen so genannten beschleunigten Verfahren nach § 13a des Baugesetzbuchs als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Hierfür gelten gegenüber einem Regelverfahren besondere Regelungen. Unter anderem besteht keine Pflicht, die Umweltauswirkungen in einem formalisierten Verfahren zu ermitteln und in einem gesonderten Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Aufgrund des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung gelten gem. § 13a Abs. 1 Nr. 4 BauGB zudem Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des Baugesetzbuches (§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB) als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine formelle Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist daher nicht erforderlich. Gleichwohl werden die Umweltbelange in die Abwägung eingestellt. Dies ist Teil der Planbegründung.

Frühzeitige Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Nachdem die Öffentlichkeit bereits im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen umfangreich in den Prozess zur Erarbeitung des integrierten Stadtentwicklungskonzeptes eingebunden war, erfolgte die formelle frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Januar und Februar 2020. Zwar kann im beschleunigten Verfahren auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden, von dieser Möglichkeit wurde hier allerdings im Sinne einer umfassenden Partizipation kein Gebrauch gemacht.

Der Planungsstand aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung kann weiterhin hier abgerufen werden:
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/planen/b-planverfahren/de/fruehbb/7-82b/

Parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt (§ 4 Abs. 1 BauGB).

Auswertung der frühzeitigen Beteiligung
Alle aus der Öffentlichkeit und von Behörden und sonstigen Trägern eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und geprüft. Hierzu wurden zu Teilaspekten weitere Untersuchungen und Studien durchgeführt.
In einer vertiefenden Standortuntersuchung wurden – ergänzend zu der Standortuntersuchung, die im Zuge der vorbereitenden Untersuchungen 2018 – auch aufgrund von Hinweisen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden – nochmals strukturiert und transparent geprüft, ob andere für die Polizeidienststelle geeignete Grundstücke innerhalb der Abschnittsgrenzen des Polizeiabschnitts 44 vorhanden sind. Im Ergebnis zeigte sich, dass kein anderer Standort im Abschnittsgebiet als Ersatz für die Götzstraße 6 besser geeignet ist als die Götzstraße 36.
Durch eine Machbarkeitsstudie zum Hochbau wurden – unter Berücksichtigung der beabsichtigten Festsetzungen – die wesentlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen für die weitere Umsetzung geklärt. Hierdurch können auch die potenziellen Auswirkungen auf die Umgebung besser dargestellt und geprüft werden.
In diesem Zusammenhang wurden insbesondere die schalltechnischen Auswirkungen der Nutzung der Polizeidienststelle und der mögliche Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser untersucht. Darüber hinaus wurde ein Artenschutzfachbeitrag erstellt.
Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungen/Studien wurden Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Planbegründung überarbeitet.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Im April / Mai 2021 fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Auf Basis der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Festsetzungen und Abwägung erneut geprüft. Im Ergebnis wurden die Festsetzungen und die Planbegründung an wenigen Stellen ergänzt bzw. geändert. Die Überarbeitungen haben aber nicht zu einer wesentlichen Änderung der Planung geführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden – parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit – erneut um Stellungnahme zum überarbeiteten Bebauungsplanentwurf gebeten.

Beteiligung der Öffentlichkeit
Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf wurde vom 16. August bis 17. September 2021 öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). In der öffentlichen Auslegung sind mit dem überarbeiteten Bebauungsplanentwurf mit Planbegründung auch alle erarbeiteten Studien einsehbar gewesen. Bei der öffentlichen Auslegung hatten Sie erneut die Möglichkeit, sich zu der überarbeiteten Planfassung zu äußern. Alle Informationen rund um die Beteiligung der Öffentlichkeit erhalten Sie hier:
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/planen/b-planverfahren/de/oeffauslegung/7-82b/
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden aufgenommen und sind in das Bebauungsplanverfahren eingeflossen.

Festsetzung
Im Anschluss an die öffentliche Auslegung im Herbst 2021 wurden die eingegangenen Stel-lungnahmen ausgewertet und sind in die Abwägung eingegangen. Aus diesem Beteili-gungsschritt ergaben sich keine wesentlichen Änderungen der beabsichtigten Festsetzun-gen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat dem Bebauungsplan am 9. Juni 2022 zuge-stimmt. Der Bebauungsplan wurde daraufhin am 18. Juli festgesetzt und am 26. Juli 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. Mit dem Inkrafttreten einen Tag später, am 27. Juli 2022 sind somit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den ersten Schritt der städtebaulichen Neuordnung in der Neuen Mitte Tempelhof („Rochade“) geschaffen.