Folgt man der Rechtsansicht, dass die Situation eines verletzten, kranken oder hilflosen Wildtieres als Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB oder als Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung einzustufen ist so hat das Land Berlin die Kosten einer Rettung zu tragen.
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich, wer bei der Erfüllung einer ihm nach § 323c StGB obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden erleidet. Darunter können etwa Fahr- und Transportkosten sowie insbesondere die Kosten einer tierärztlichen Behandlung fallen. Schließt ein privater Retter mit einem Tierarzt einen Behandlungsvertrag – was auch durch schlüssiges Handeln möglich ist –, so hat die Behandlungskosten zunächst der private Retter an den Tierarzt zu zahlen, könnte sie jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 ASOG erstattet verlangen. Kommt es zu einer Behandlung, ohne dass ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde, ist zunächst der behandelnde Tierarzt belastet und kann seinerseits nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 ASOG Ersatz seines Schadens vom Land Berlin verlangen. Als Schaden kommt hier jedoch allenfalls der Gewinn in Betracht, den der Tierarzt erzielt hätte, wenn er sich nicht um das Wildtier hätte kümmern müssen.
Bei Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Notlage eines Wildtieres kann ein Anspruch auf Ersatz von erforderlichen Aufwendungen aus sogenannter öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag analog §§ 677, 683 S. 2, 670 BGB bestehen. Hierfür muss es sich entweder um einen derart dringenden und eindeutigen Notfall gehandelt haben, dass keine Zeit war, um die Naturschutzbehörde oder die Polizei zu benachrichtigen und deren Entscheidung abzuwarten, oder um den Fall, dass die Behörden jegliches Einschreiten abgelehnt haben. In diesen Fällen könnte ein privater Retter etwa die aufgrund eines Behandlungsvertrages gezahlten Kosten vom Land Berlin verlangen und ein Tierarzt seinen üblichen Lohn für die Behandlung nach dem Rechtsgedanken des § 1877 Abs. 3 BGB. Ist eine andere Person für den Zustand des Wildtieres verantwortlich, so kann das Land wiederum bei dieser Person wegen der erstatteten Beträge nach § 64 Abs. 1 ASOG Rückgriff nehmen.
Handelt es sich um ein Fundtier, das – zumindest mutmaßlich – im Eigentum einer anderen Person steht, wie es etwa bei exotischen Tieren der Fall ist hat der Finder oder – bei Behandlung ohne Behandlungsvertrag – der Tierarzt einen Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen aus §§ 677, 683 S. 2, 670 BGB analog gegen die Gemeinde. Voraussetzung ist aber auch hier, dass sofort bestimmte Maßnahmen notwendig waren, ohne dass zuvor die Gemeinde oder die Tiersammelstelle eingeschaltet werden konnten, oder dass sie es abgelehnt haben, tätig zu werden. In jedem Fall ist die Fundbehörde oder die Tiersammelstelle aber so schnell wie möglich über den Fund zu benachrichtigen. Unabhängig von diesen Voraussetzungen kann der Finder Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen nach § 970 BGB vom Eigentümer oder einem anderen Berechtigten verlangen, sobald dessen Identität ermittelt ist und ihm das Tier zurückgegeben werden kann. Die Gemeinde kann ihre Kosten gegenüber dem Eigentümer oder anderen Berechtigten in Form von Verwaltungsgebühren geltend machen (siehe Nr. 9201 der Anlage zur Berliner Verwaltungsgebührenordnung).