Bei exotischen Tieren ist davon auszugehen, dass sie in Gefangenschaft gelebt haben und der Gefangenschaft entkommen sind. Sie sind daher nicht als wilde Tiere im Sinne des § 960 BGB anzusehen, sondern als Tiere, die im Eigentum einer Person stehen. Selbst wenn man der teilweise geäußerten gegenteiligen Ansicht folgen würde, wäre beim Fund eines exotischen Tieres davon auszugehen, dass der Eigentümer dessen Verfolgung aufgenommen hat, so dass es nicht nach § 960 Abs. 2 BGB herrenlos würde, sondern das Eigentum an dem Tier noch fortbesteht. Aus diesen Gründen ist ein exotisches Tier als verlorene Sache zu behandeln, bei deren Fund nach § 965 Abs. 1 BGB die kommunale Fundbehörde zu benachrichtigen ist, wenn der Verlierer, Eigentümer oder sonst ein Berechtigter nicht bekannt ist. Als zentrale Fundbehörde für Berlin besteht eine gesetzliche Zuständigkeit des vom Bezirk Tempelhof-Schöneberg eingerichteten Fundbüros nach § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben. Im Fall von Tieren nimmt jedoch die Tiersammelstelle des Tierheims in Lichtenberg die Aufgaben der Fundbehörde als Verwaltungshelfer wahr.
Außerhalb der Bürozeiten ist der Fund bei der Polizei anzuzeigen, deren subsidiäre Eilzuständigkeit sich aus § 4 Abs. 1 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) ergibt. Die Polizei wird dabei im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ASOG tätig, wovon auch Individualrechtsgüter umfasst sind, wie hier das Eigentum, das durch den Verlust des Tieres gefährdet ist. Um diese Gefahr abzuwehren und das exotische Fundtier zu verwahren, kann sich die Polizei wiederum eines privaten Verwaltungshelfers bedienen, der die notwenigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Mit Blick auf den Halter des exotischen Tieres steht zudem ein Verstoß gegen § 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG im Raum, wenn sich herausstellt, dass er das Tier ausgesetzt oder zurückgelassen hat, um sich seiner zu entledigen oder sich den Halterpflichten zu entziehen.
Ist die Tiersammelstelle verpflichtet, exotische Tiere aufzunehmen und wie kann sie das leisten?
Nach § 967 BGB ist der Finder eines exotischen Tieres berechtigt, das Tier an die zuständige Fundbehörde abzuliefern. Diesem Recht steht die Pflicht der Behörde gegenüber, das Tier aufzunehmen. Die gesetzlich zuständige Behörde ist in Berlin das zentrale Fundbüro des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg. Die Tiersammelstelle in Lichtenberg ist dabei lediglich als privater Verwaltungshelfer eingeschaltet und nicht unmittelbar gegenüber einzelnen Bürgern verpflichtet. Gegenüber dem Land Berlin als Rechtsträger des Fundbüros kann die Aufnahme eines Tieres vor den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden – notfalls im Wege des Eilrechtsschutzes. Sind keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden, ist das Land verpflichtet, zusätzliche Kapazitäten zu schaffen.
Der Finder eines exotischen Tieres kann sich auch zunächst selbst um eine Aufnahme des Tieres kümmern und dazu etwa Personen beauftragen, die über spezielle Fähigkeiten im Umgang mit exotischen Tieren verfügen. Soweit dafür Kosten entstehen, weil die Fundbehörde die Aufnahme des Tieres verweigert oder nicht leisten kann, hat der Finder Anspruch auf Ersatz seiner Kosten nach Amtshaftungsrecht.