Es existiert weder bundesweit noch in Berlin ein generelles Fütterungsverbot für Stadttauben. Ein solches Verbot wäre rechtswidrig und verstieße gegen das Tierschutzgesetz und fundrechtliche Vorschriften.
Der Grund: Stadttauben (Columba livia forma domestica) sind keine Wildtiere, sondern verwahrloste Haustiere und deren Nachkommen.
Diesen Tieren ist durch jahrelange Zucht ein übernatürlich hoher und nicht mehr saisonal begrenzter Bruttrieb angezüchtet worden, der dafür sorgt, dass sich die Bestände dieser Tiere massiv erhöhen. Auch bei Nahrungsknappheit legen Stadttauben in hoher Zahl Eier. Zudem nehmen die Tiere aufgrund ihrer in der Vergangenheit erfolgten und durch Taubenzüchtende in der Gegenwart fortdauernden Domestizierung auf unseren Straßen kein für sie artgerechtes Futter zu sich (sondern ungeeignete Essensreste), was zu Mangel- und Fehlernährung und damit einhergehend einer Immunsuppression und erhöhter Krankheitsanfälligkeit führt. Folglich ist der Gesundheitszustand der Berliner Stadttauben prekär.
Fütterungsverbote führen deshalb nicht zu einer Verringerung der Populationen, sondern vielmehr zu einer weiteren Verelendung der Tiere.
Die Verwendung von artgerechtem Futter (Getreide, Sämereien, Kerne, Hülsenfrüchte und Grit, KEIN Brot!) mindert das Leid der Tiere, verringert die Anzahl abgemagerter, fehlernährter und verhungernder Stadttauben und verbessert nachhaltig das Tierwohl.
Bei der Fütterung von Stadttauben ist darauf zu achten, dass nur artgerechtes Futter verwendet wird und nur eine solche Menge ausgestreut wird, wie sie von den Tieren auch unmittelbar verzehrt werden kann.
Verbote rechtswidrig – Rechtsgutachten: Städte müssen Tauben füttern – weil sie Fundsachen sind