Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson (Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz)

Krankenhausflur mit medizinischem Personal und Patientin im Rollstuhl

Berufsbild

Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann oder zur Pflegefachperson vermittelt die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) in der jeweils gültigen Fassung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV) in der jeweils gültigen Fassung

Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann/zur Pflegefachperson erfolgt in einem Ausbildungsbetrieb (z.B. in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einem ambulanten Pflegedienst) und an einer staatlich anerkannten Schule (nicht im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin).

Führen der Berufsbezeichnung

Das Gesetz über die Pflegeberufe stellt im § 1 Absatz 1 das Führen der Berufsbezeichnung unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.

Weiterbildung

Es gibt nach Abschluss der Berufsausbildung und in der Regel einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer speziellen Weiterbildung.

  • Übersicht der Pflegeschulen im Land Berlin

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