Führen der Berufsbezeichnung

Das Gesetz stellt das Führen der Berufsbezeichnung unter besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.

Hinweis: Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung in der Medizinisch-technischen Assistenz nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden MTA-Gesetz können nach entsprechender Ausbildung weiterhin beantragt werden. Für die Beantragung können die Vordrucke im Downloadbereich genutzt werden. Die Hinweise gelten entsprechend.

Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn
  • die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde,
  • die antragstellende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht keine Ungeeignetheit zur Ausübung des Berufs besteht.

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem die staatliche Prüfung abgelegt wurde. Wenn die Prüfung in Berlin abgelegt wurde, ist die zuständige Behörde das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

Achtung:
Ab sofort werden nur noch Führungszeugnisse der Belegart „O“ (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde), die direkt vom Bundesamt für Justiz an das LAGeSo gesandt werden, akzeptiert. Damit die Zuordnung im LAGeSo erfolgen kann, ist bei der Beantragung das Stellenzeichen “IV H 2” anzugeben.

Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist gebührenpflichtig.

Formulare

  • Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

    PDF-Dokument (182.7 kB)

  • Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz

    PDF-Dokument (179.6 kB)

  • Muster für ärztliche Bescheinigung

    PDF-Dokument (7.7 kB)

  • Erklärung zu Strafverfahren

    PDF-Dokument (143.4 kB)

  • Gebührenübersicht (Regelgebühren) auf der Grundlage der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung

    PDF-Dokument (162.7 kB)