Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in

Mehrere Hände liegen übereinander

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das Psychotherapeutengesetz 1998 (PsychThG a.F.), das am 31.08.2020 außer Kraft getreten ist. Die Übergangsregelungen in § 27 des neuen Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) ermöglichen den Abschluss der Ausbildungen nach altem Recht bis zum 01.09.2032 bzw. in Härtefällen bis zum 31.08.2035. Außerdem können Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium begonnen oder abgeschlossen haben, das nach altem Recht die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische/r Psychotherapeut/in oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in erfüllt, die Ausbildung auf Grundlage des PsychThG a.F. auch noch nach dem 01.09.2020 beginnen.

Informationen zum neuen Psychotherapeutengesetz finden Sie unter der Berufsbezeichnung Psychotherapeutin/Psychotherapeut (neu)

Berufsbild und Rechtsgrundlagen

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten diagnostizieren, heilen oder lindern psychische und psychosomatische Störungen mit Krankheitswert bei Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sind häufig in eigenen Praxen tätig. Sie arbeiten ebenfalls in Krankenhäusern, psychosomatischen Einrichtungen oder psychiatrischen Kliniken. Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten bieten Hochschulen sowie Beratungseinrichtungen.

Rechtsgrundlagen für die Ausbildung, einschließlich der staatlichen Prüfung, der Anerkennung ausländischer Ausbildungen und die Berufsausübung sind

das Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)

Ausbildung

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform mindestens drei Jahre (mindestens 4.200 Stunden), in Teilzeitform mindestens fünf Jahre, und besteht aus

  1. einer praktischen Tätigkeit,
  2. einer theoretischen Ausbildung,
  3. einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision,
  4. einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt und
  5. der staatlichen Prüfung.
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung ist
  1. eine an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt oder
  2. die an einer staatlich oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik.

Die Ausbildung wird an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind.

Prüfung

Die (staatliche) Prüfung wird vor dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin abgelegt. Sie umfasst

  1. einen schriftlichen Teil und
  2. einen mündlichen Teil.

Berufsausübung

Wer in Deutschland die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.