Hinweise zum Antrag auf Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichen­psychotherapeutin/ Kinder- und Jugendlichen­psychotherapeut für Absolventinnen/ Absolventen der staatlichen Prüfung in Berlin

Antrag

Die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wird auf Antrag erteilt.

Der Antrag ist unter Verwendung des hierfür bereitgestellten Vordruckes bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem die staatliche Prüfung bestanden wurde. Dies kann frühestens zwei Wochen vor dem letzten Prüfungstermin geschehen.

Bitte beachten Sie dabei, dass die abschließende Bearbeitung Ihres Antrags erst erfolgen kann, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt vorliegen.

Rücknahme des Antrages

Wird die Prüfung wider Erwarten nicht bestanden und muss wiederholt werden, wird empfohlen, den Antrag schriftlich zurückzuziehen, um eine kostenpflichtige Ablehnung zu vermeiden.

Zeugnis über die staatliche Prüfung

Frühestens zwei Wochen nach bestandener Prüfung liegt das Zeugnis über die staatliche Prüfung vor und wird mit der Approbationsurkunde zugestellt.

Einzureichende Unterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Approbation sind beizufügen:

  • tabellarischer Lebenslauf,
  • Namensänderungsurkunde, falls sich der Name seit Ausstellung des Zeugnisses über die staatliche Prüfung geändert hat (z.B. Heiratsurkunde),
  • Identitätsnachweis,
  • amtliches Führungszeugnis,
  • Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut bestätigt wird,
  • Promotionsurkunde (soweit vorhanden),
  • Bescheinigung der Psychotherapeutenkammer (wenn bereits eine Tätigkeit als Psychotherapeut(in) / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) ausgeübt wurde).

Kopien

Da alle vorstehend genannten Unterlagen im Landesamt für Gesundheit und Soziales verbleiben, sind ggf. die Namensänderungsurkunde, der Identitätsnachweis sowie ggf. die Promotionsurkunde als amtlich beglaubigte Fotokopie einzureichen. Bei Vorlage der Originale und (gut lesbarer) Kopien ist auch im Landesamt für Gesundheit und Soziales eine Beglaubigung möglich.

Namensänderungsurkunde

Anerkannt wird nur eine von der zuständigen Behörde ausgestellte, mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene Urkunde über die Namensänderung.

Die Urkunde darf keinen einschränkenden Vermerk enthalten (z.B. „Gültig nur für Zwecke der…“).

Bei einer Urkunde mit einer anderen Zeitrechnung müssen die Daten in der hier gültigen Zeitrechnung umgerechnet sein.

Fremdsprachige Dokumente

Urkunden, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, muss zusätzlich eine offizielle deutsche Übersetzung beigefügt werden. Erfolgte die Übersetzung im Ausland, ist sie dort durch die entsprechende Behörde überbeglaubigen zu lassen.

Nachweis der Identität

Als Nachweis der Identität werden ein

  • gültiger Reisepass oder
  • gültiger Personalausweis

anerkannt.

Führungszeugnis

Das behördliche Führungszeugnis, ein erweitertes Führungszeugnis ist nicht erforderlich, kann in Berlin bei jeder Meldestelle (Bürgerbüro) beantragt werden. Als Verwendungszweck ist „Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ anzugeben und die Meldestelle um unmittelbare Übersendung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu bitten.

Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein.

Erklärung Strafverfahren

Die Erklärung über ein mögliches gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren kann auf dem im Internet zur Verfügung gestellten Vordruck abgegeben werden und darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein.

Ärztliche Bescheinigung

Für die ärztliche Bescheinigung kann der im Internet zur Verfügung gestellte Vordruck verwendet werden. Die Bescheinigung muss von einem Kassenarzt oder einem Krankenhausarzt ausgestellt sein und einen entsprechenden Stempelaufdruck tragen. Eine privatärztliche Bescheinigung kann nur anerkannt werden, wenn zusätzlich ein Nachweis der zuständigen Ärztekammer vorgelegt wird, dass der betreffende Arzt über eine Approbation verfügt. Nicht anerkannt werden kann eine Bescheinigung, die von einem Familienmitglied ausgestellt wurde.

Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragsstellung nicht älter als ein Monat sein.

Medizinal-/Medizinalfachberuf

Sofern bereits eine in Berlin erworbene staatliche Anerkennung oder Erlaubnis in einem anderen Medizinal- oder Medizinalfachberuf (z. B. Apotheker/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/in, med.-techn. Assistent/in, Physiotherapeut/in usw.) vorliegt, ist dies im Antrag auf Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut anzugeben.

Wurde eine Anerkennung oder Erlaubnis in einem anderen Bundesland erteilt, ist eine Kopie dem Antrag beizufügen.

Bescheinigung der Psychotherapeutenkammer

Wird oder wurde bereits eine Tätigkeit als Psychotherapeut(in) / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) ausgeübt, ist zusätzlich ein Leumundszeugnis erforderlich, d.h., eine Bescheinigung darüber, dass keine berufsrechtlichen Pflichtverstöße in Bezug auf die berufliche Tätigkeit erfolgt bzw. bekannt sind. Diese Bescheinigung wird von der zuständigen Psychotherapeutenkammer ausgestellt; sie darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.”

Gebühr

Die Erteilung der Approbation ist nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung.

Zustellung

Die Urkunde wird durch „Förmliche Zustellung“ per Zustellungsurkunde an die im Antrag angegebene Anschrift übersandt.

  • Gebührenübersicht (Regelgebühren) auf der Grundlage der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung

    PDF-Dokument (162.7 kB)