Leistungen nach dem Berliner PrVG

KZ-Sachsenhausen

Das Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der Politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) entstand als eine Art Anschlussgesetz zum Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Absicht war und ist es hierbei, jenen Verfolgtengruppen noch Hilfe zukommen zu lassen, die vom BEG nicht bedacht worden sind. Ebenso wurden auch Verfolgungstatbestände aufgenommen, die das BEG ungewürdigt gelassen hatte. Das PrVG ist ein Gesetz des Landes Berlin (Landesrecht) und gilt somit nur in diesem Bundesland. Seine Antragsmöglichkeiten und Leistungen sind deshalb bis auf wenige Ausnahmen an einen Wohnort und ständigen Aufenthalt im Land Berlin gebunden.

Laufende Versorgungsleistungen nach dem PrVG

Anspruch auf Versorgung haben Männer ab dem 65. Lebensjahr sowie Frauen ab dem 60. Lebensjahr, die als Verfolgte im Sinne des PrVG anerkannt sind und ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Lande Berlin haben. Weitere Informationen

Einmalige und soziale Versorgungsleistungen nach dem PrVG

Anerkannt werden Personen, die aus rassischen oder religiösen Gründen oder wegen ihres politischen oder ethisch begründeten Verhaltens oder aus anderen Gründen der nationalsozialistischen Ideologie von den Nationalsozialisten verfolgt worden sind und zum Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben. Weitere Informationen