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Anerkennung nach dem PrVG
Anerkannt werden Personen, die aus rassischen oder religiösen Gründen oder wegen ihres politischen oder ethisch begründeten Verhaltens oder aus anderen Gründen der nationalsozialistischen Ideologie von den Nationalsozialisten verfolgt worden sind und zum Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.
Anerkannt werden ferner Ehegatten, Lebensgefährten und Hinterbliebene von Verfolgten, wenn die Ehe oder Lebensgemeinschaft bereits während der Verfolgungszeit bestanden hat. Für bestimmte Personenkreise ist die Anerkennung mit besonderen Stichtagsregelungen verbunden.
Betreuung nach dem PrVG
Betreuungsleistungen können für anerkannte Verfolgte und deren unterhaltsberechtigte Familienangehörige gewährt werden, sofern der Verfolgte einen positiven Versorgungsbescheid erhalten hat. Die Betreuung besteht im Wesentlichen aus den beiden Säulen gesundheitliche Versorgung und soziale Leistungen. Gesundheitliche Versorgung wird im Rahmen der Leistungsgefüge der gesetzlichen Krankenkassen gewährt. Soziale Leistungen können in Anlehnung an die Sozialgesetzgebung erbracht werden.
Das bearbeitende Sachgebiet nach dem PrVG (Versorgungs- bzw. Anerkennungsverfahren) ergibt sich aus den Anfangsbuchstaben des Nachnamens der Antragsteller.