Hausordnung

Die Dienste des JC Berlin Steglitz - Zehlendorf werden von vielen Menschen genutzt. Wir bitten Sie deshalb, für den Besuch in unserem Gebäude einige Regeln zu beachten:

1. Verhalten Sie sich bitte so ruhig und rücksichtsvoll, wie Sie es auch von den anderen Besucherinnen und Besuchern erwarten.

2. Wir bemühen uns um kurze Wartezeiten. Halten Sie bitte Ihre Termine ein und haben Sie bitte Geduld, wenn es etwas länger dauern sollte.

3. Wir bitten Sie, Ihre Besuche im Dienstgebäude nicht über den für die Erledigung Ihres Anliegens erforderlichen Zeitraum hinaus auszudehnen.

4. Achten Sie bitte auf Ihre Garderobe und sonstige private Gegenstände. Eine Haftung für verlorene oder beschädigte Gegenstände kann nicht übernommen werden.

5. Haben Sie Gegenstände in den Räumen oder auf dem Gelände des Jobcenters gefunden oder vergessen, teilen Sie dies den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle mit. Sie werden Ihnen behilflich sein.

6. Fotografieren, Interviews, Film– und Tonaufnahmen sowie der Aushang von Plakaten und die Auslage von Informationen im Dienstgebäude sind nur mit vorheriger Erlaubnis der Geschäftsführung gestattet.

7. Der Verkauf und das Verteilen von Waren und Druckschriften sowie Sammlungen jeder Art sind im Dienstgebäude nicht zulässig.

8. Bringen Sie bitte keine Tiere in das Dienstgebäude (ausgenommen Blindenhunde oder Therapiehunde mit entsprechendem Ausweis) .

9. Das Rauchen ist im gesamten Dienstgebäude grundsätzlich verboten. Unter das Rauchverbot fällt auch der Gebrauch der E-Zigarette, Shisha und E-Shisha.

10.Der Konsum von alkoholischen Getränken oder sonstigen Rauschmitteln ist im Dienstgebäude nicht gestattet. Das Betreten des Hauses unter Einfluss von alkoholischen Getränken und sonstigen Rauschmitteln ist nicht gestattet.
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11. Bei Gefahr / Alarm müssen die Anordnungen der Sicherheitskräfte (Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst, Personal) befolgt werden.

12. Das Mitbringen von Waffen, Waffen gleichgestellten Gegenständen oder tragbaren Gegenstände im Sinne des § 1 Absatz 2, 4 Waffengesetz ist untersagt.

13. Auf Grund der möglichen Brandgefahr ist das Aufladen jeglicher eBike- Akkus und Powerbanks sowie deren Lagerung in den Räumlichkeiten aller Liegenschaften des Jobcenters Berlin Steglitz-Zehlendorf untersagt .

Auszug § 1 Absatz 2, 4 Waffengesetz

(2) Waffen sind

1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2.tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.