Am 1. Januar 2019 ist das Teilhabechancengesetz in Kraft getreten. Mit der Neufassung des § 16e Sozialgesetzbuch (SGB ) Zweites Buch (II) – Eingliederung von Langzeitarbeitslosen sowie dem neuen § 16i SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt wurden zwei Regelinstrumente geschaffen, um langzeitarbeitslosen Menschen wieder berufliche Perspektiven im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (abzüglich der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung) zu geben.
Arbeitgebende, die diesen Menschen eine Chance geben, erhalten einen Lohnkostenzuschuss. Dieser beträgt bis zu 100% des Entgelts auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohnes oder eines zu zahlenden Tariflohnes.
Förderung MitArbeit
Bild: BMAS
§ 16i SGB II - Teilhabe am Arbeitsmarkt
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Flyer zur Förderung nach § 16 i SGB II
Bild: BMAS
§ 16e SGB II - Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
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Flyer zur Förderung nach § 16 e SGB II
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