Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Leistungen (Vermittlungs-, Sach- und/oder Geldleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) haben erwerbsfähige hilfebedürftige Personen im Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II (siehe Tabelle), wenn sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten.

  • Geburtsjahrgang

    *Ablauf des Monats, in dem ein
    Lebensalter vollendet wird*

  • bis 1946

    65 Jahre

  • 1947

    65 Jahre und 1 Monat

  • 1948

    65 Jahre und 2 Monate

  • 1949

    65 Jahre und 3 Monate

  • 1950

    65 Jahre und 4 Monate

  • 1951

    65 Jahre und 5 Monate

  • 1952

    65 Jahre und 6 Monate

  • 1953

    65 Jahre und 7 Monate

  • 1954

    65 Jahre und 8 Monate

  • 1955

    65 Jahre und 9 Monate

  • 1956

    65 Jahre und 10 Monate

  • 1957

    65 Jahre und 11 Monate

  • 1958

    66 Jahre

  • 1959

    66 Jahre und 2 Monate

  • 1960

    66 Jahre und 4 Monate

  • 1961

    66 Jahre und 6 Monate

  • 1962

    66 Jahre und 8 Monate

  • 1963

    66 Jahre und 10 Monate

  • ab 1964

    67 Jahre

Ausländische Arbeitssuchende

Ausländer können Leistungen erhalten, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland erlaubt ist oder diese Erlaubnis möglich wäre.

Sie erhalten keine Leistungen, wenn sie sich nur zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten (diese Ausnahme gilt dann auch für die Familienangehörigen) oder wenn ihnen Leistungen nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zustehen.

Erwerbsfähig

ist, wer unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Hilfebedürftig

ist, wer seinen eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt und den Unterhaltsbedarf der mit ihm zusammen Lebenden nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann.

Ohne Beschäftigung zu sein (Arbeitslosigkeit), ist nicht Voraussetzung. Auch abhängig Beschäftigte oder Selbständige können Bürgergeld erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind. Leistungen können auch nicht erwerbsfähige Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben und seiner Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen sind.