- Die Amtsgerichte sind als Nachlassgerichte sachlich zuständig für:
- die amtliche Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen**die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen
- die Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen
- die Einleitung von Nachlasspflegschaften bei unbekannten Erben.
- Örtlich zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
- Für streitige Erbauseinandersetzungen oder Ansprüche gegen die Erben z.B. die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen sind nicht die Nachlassgerichte , sondern die Zivilgerichte zuständig .
- Wenn eine Geburt nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes beurkundet wurde , übernimmt die das zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer insoweit die Funktion des Geburtsstandesamts eines Erblassers.
- Erben, die im Ausland wohnen, können sich zur Aufnahme der Erbscheinsverhandlung oder zur Beglaubigung von Erbausschlagungen an die zuständigen deutschen Auslandsvertretungen wenden.
Hier können Sie mittels Postleitzahl das zuständige Amtsgericht ermitteln.