Wenn Sie einen Grundbuchausdruck (früher „Grundbuchauszug“ genannt) beantragen wollen, ist dies uneingeschränkt möglich, wenn:
- sich das Grundstück in Ihrem Eigentum befindet oder
- Sie Inhaber oder Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Rechts sind oder
- der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin Ihrer Einsicht zustimmt und Sie schriftlich bevollmächtigt hat.
Ist das nicht der Fall, kann Ihnen ein Grundbuchausdruck nur erteilt werden, wenn sachliche Gründe dafür sprechen (berechtigtes Interesse); bloße Neugier ist nicht ausreichend.
Der Grundbuchausdruck kann sich, je nach Ihren Einsichtsgründen, auch nur auf einzelne Abteilungen des Grundbuchs beziehen.
Voraussetzungen
Antrag- Der Antrag kann schriftlich (per Post oder FAX) beim zuständigen Grundbuchamt oder persönlich in einem beliebigen Berliner Grundbuchamt gestellt werden.
- Es ist erforderlich, dass Sie erklären und nachweisen können, aus welchem Grund Sie einen Grundbuchausdruck beantragen wollen. Zu den Gründen gehören z.B., dass Sie
- gegen den oder die Grundstückseigentümer eine Forderung aus einem Vollstreckungstitel haben und diese durch eine Vollstreckung in das Grundbuch durchsetzen wollen
- dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin einen Kredit gewähren wollen
- Mieter oder Mieterin sind und ermitteln wollen, wer der tatsächliche Vermieter oder Vermieterin ist
- Persönlicher oder schriftlicher Antrag
- Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Grundstücksbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer, mindestens Straße und Hausnummer)
- soweit bekannt: Angaben zum Grundstückseigentümer bzw. zur Grundstückseigentümerin
- Vollmacht
- Wenn Sie bevollmächtigt wurden, einen Grundbuchausdruck zu beantragen, ist die Vollmacht im Original vorzulegen.
- Weitere Nachweise
- Vorzulegende Unterlagen, durch die Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, sind z.B.:
- Ihr Mietvertrag
- der Kreditvertragsentwurf
- der Kaufvertrag oder dessen Entwurf
- ein Vollstreckungstitel
- eine Klageschrift gegen den Eigentümer oder die Eigentümerin
- Einfacher Ausdruck: 10,00 Euro (KV 17000 GNotKG)
- Amtlicher Ausdruck: 20,00 Euro (KV 17001 GNotKG)
- §§ 12, 12c GBO
- § 46 GBV
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