Eine der wichtigsten Aufgaben des Insolvenzgerichts ist es, Insolvenzverwalter:innen zu bestellen (§ 27 Abs. 1 InsO). Gemäß § 56 Abs. 1 InsO muss es sich dabei um eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubiger:innen und den Schuldner:innen unabhängige natürliche Person handeln.
Da sich das Insolvenzrecht zu einer hochdifferenzierten Rechts- und Wirtschaftsmaterie entwickelt hat, erfordert die Übernahme und Durchführung von Insolvenzverwaltungen hohes fachliches Können. Die Verwalter:innen müssen deshalb eine auf diesem Gebiet qualifizierte Persönlichkeit sein, die den Erfordernissen des durchzuführenden Verfahrens gerecht werden kann und über den erforderlichen technischen Apparat und die personellen Ressourcen verfügt, um die Verwaltung sachgerecht und zuverlässig auszuführen.
Das Amtsgericht Charlottenburg aktualisiert in regelmäßigen Abständen die Liste der Insolvenzverwalter:innen und Restrukturierungsbeauftragte:n.