Grundbuch - automatisiertes Abrufverfahren

Das automatisierte Abrufverfahren mit Zulassungsgenehmigung

Das automatisierte Abrufverfahren soll die technische Durchführung der Grundbucheinsicht vereinfachen, den sachlichen Bereich der Einsicht aber nicht ausdehnen.

Ein Abruf von Grundbuchdaten darf nach wie vor nur insoweit möglich sein, als ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO vorliegt.

Zusätzlich zu dem berechtigten Interesse an der Einsicht muss für das automatisierte Abrufverfahren ein besonderes Interesse am elektronischen Abruf vorliegen. Gründe hierfür können in der Vielzahl der Übermittlungen oder in der besonderen Eilbedürftigkeit liegen. Ferner muss die/der Empfänger:in die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einhalten und es darf keine Störung des Geschäftsbetriebs im Grundbuchamt zu besorgen sein.

Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind die Grundbucheinsichten weiterhin bei den örtlichen Grundbuchämtern vorzunehmen.

Die rechtlichen Grundlagen zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren sind:
  • § 133 Grundbuchordnung (GBO) und §§ 81 ff Grundbuchverfügung (GBV).
  • Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren ergeben sich aus dem Justizverwaltungskostengesetz (§ 4 Abs. 1, Nr. 1150 und Nr. 1151 Anlage zum Gebührenverzeichnis).“

Die Entscheidung über die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren obliegt dem Präsidenten des Kammergerichts. Die Zulassung erstreckt sich auf alle Grundbuchämter Berlins. Zu unterscheiden sind hierbei das uneingeschränkte und das eingeschränkte automatisierte Abrufverfahren.

Der Erhalt der detaillierten Aufstellung der getätigten Grundbuchabrufe setzt die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr voraus. Aus der Kostenrechnung der Kosteneinziehungsstelle der Justiz ergibt sich lediglich der Gesamt-Rechnungsbetrag für die Grundbuchabrufe im Rechnungsmonat, die zusätzliche detaillierte Auflistung aller eingesehenen Grundbuchblätter wird ausschließlich über das EGVP des Kammergerichts an die Teilnehmenden des Abrufverfahrens versandt. Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie hier.

Der Teilnahmeantrag ist an das EGVP des Kammergerichts (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) zum Aktenzeichen 1512/03E zu richten.

Bei dienstsiegelführenden Stellen (z.B. Notar:innen, Behörden, Sparkassen, Kirchen) können Unterschrift und Dienstsiegelabdruck durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.

Zulassung zum uneingeschränkten Abrufverfahren

  • Gerichte,
  • Behörden,
  • Notarinnen und Notare,
  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieur:innen.

Zulassung zum eingeschränkten Abrufverfahren

  • Personen und Stellen, die von der/dem Eigentümer:in/Erbbauberechtigten zur Einsicht ermächtigt wurden,
  • Personen oder Stellen, die die Zwangsvollstreckung betreiben,
    • Inhaber:innen von Rechten an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht oder an einem Recht an einem solchen Recht,
    • Versorgungsunternehmen (für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser/Abwasser, Telekommunikation).
Insoweit ist das Abrufverfahren eingeschränkt:
  • Diese Personen oder Stellen müssen das Vorliegen der Voraussetzungen, die ihr berechtigtes Interesse begründen, beim einzelnen Abruf in codierter Form erklären (Darlegungserklärung).

Elektronische Vorabmitteilung für Notarinnen und Notare

Für Notar:innen, die am automatisierten Abrufverfahren teilnehmen, besteht zusätzlich die Möglichkeit, sich über durchgeführte Grundbucheintragungen per E-Mail benachrichtigen zu lassen. Diese elektronisch versandte Vorabmitteilung ersetzt nicht die Vollzugsmitteilung durch das Grundbuchamt. Die Vollzugsmitteilung erfolgt unverändert nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die E-Mail wird direkt nach der Eintragung aus den durch das Grundbuchamt eingegebenen Antragsdaten automatisch erzeugt. Sie dient der Information, dass eine Grundbuchänderung in Bezug auf eine bestimmte Urkunde erfolgt ist. Der Eintragungstext wird nicht dargestellt. Die Erzeugung einer E-Mail bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass auch der darauf bezogene Antrag vollständig erledigt worden ist oder dass alle genannten Grundbuchblätter von der Eintragung betroffen sind. Vielmehr soll damit die Möglichkeit gegeben werden, die weitere Abwicklung der Urkunden auf der Grundlage einer Grundbucheinsicht oder eines Grundbuchabdruckes gezielter beschleunigen zu können.

Dieser zusätzliche Dienst ist gebührenfrei.

Die Möglichkeit einer elektronischen Datenübermittlung an die Grundbuchämter besteht damit allerdings noch nicht.

Kontrolle der Datenabrufe

Mit der Zulassung erhält die/der externe Nutzer:in eine Benutzerkennung – nebst den gewünschten Bearbeiterkennzeichen – sowie ein Startpasswort. Die vergebenen systemtechnischen Berechtigungen prüft das Programm bei jedem Abruf automatisch.

Zur Ermöglichung der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe werden aus datenschutz-rechtlichen Gründen sämtliche Datenabrufe mit folgenden Merkmalen protokolliert:
  • Datum, Uhrzeit,
  • abfragende Stelle,
  • Gegenstand des Abrufs (Grundbucheinsicht, Verzeichnisse),
  • betroffener Grundbuchbezirk und Grundbuchblatt,
  • Aktenzeichen des internen Vorgangs der/des Nutzer:in.

Eine Liste der Berliner Grundbuchämter finden Sie hier.

Kontakt für Verfahrensfragen und technische Fragen zum automatisierten Abrufverfahren

Der Präsident des Kammergerichts
- Zentrale Grundbuchdatenstelle -
Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin
Telefax: (030) 90 15 – 2532
E-Mail

Wichtiger Hinweis

Bei Einreichung von Anträgen auf Zulassung zum Abrufverfahren im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs an das EGVP des Kammergerichts bitte 1512/03E als Aktenzeichen des Empfängers angeben.

Formulare

  • Teilnahmeantrag automatisiertes Abrufverfahren

    (online ausfüllbar – barrierearm)

    PDF-Dokument (256.8 kB)

  • Anlage zum Teilnahmeantrag automatisiertes Abrufverfahren

    (online ausfüllbar)

    DOWNLOAD-Dokument

  • Gebühren zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren

    DOWNLOAD-Dokument

  • Mindestmaßnahmen zur Sicherheit des automatisiertes Abrufverfahrens

    barrierefrei

    PDF-Dokument (13.0 kB) - Stand: November 2024

  • Technische Voraussetzungen zum automatisiertes Abrufverfahren

    PDF-Dokument (254.4 kB)