Das automatisierte Abrufverfahren soll die technische Durchführung der Grundbucheinsicht vereinfachen, den sachlichen Bereich der Einsicht aber nicht ausdehnen.
Ein Abruf von Grundbuchdaten darf nach wie vor nur insoweit möglich sein, als ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO vorliegt.
Zusätzlich zu dem berechtigten Interesse an der Einsicht muss für das automatisierte Abrufverfahren ein besonderes Interesse am elektronischen Abruf vorliegen. Gründe hierfür können in der Vielzahl der Übermittlungen oder in der besonderen Eilbedürftigkeit liegen. Ferner muss die/der Empfänger:in die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einhalten und es darf keine Störung des Geschäftsbetriebs im Grundbuchamt zu besorgen sein.
Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind die Grundbucheinsichten weiterhin bei den örtlichen Grundbuchämtern vorzunehmen.
Die rechtlichen Grundlagen zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren sind:- § 133 Grundbuchordnung (GBO) und §§ 81 ff Grundbuchverfügung (GBV).
- Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren ergeben sich aus dem Justizverwaltungskostengesetz (§ 4 Abs. 1, Nr. 1150 und Nr. 1151 Anlage zum Gebührenverzeichnis).“
Die Entscheidung über die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren obliegt dem Präsidenten des Kammergerichts. Die Zulassung erstreckt sich auf alle Grundbuchämter Berlins. Zu unterscheiden sind hierbei das uneingeschränkte und das eingeschränkte automatisierte Abrufverfahren.
Der Erhalt der detaillierten Aufstellung der getätigten Grundbuchabrufe setzt die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr voraus. Aus der Kostenrechnung der Kosteneinziehungsstelle der Justiz ergibt sich lediglich der Gesamt-Rechnungsbetrag für die Grundbuchabrufe im Rechnungsmonat, die zusätzliche detaillierte Auflistung aller eingesehenen Grundbuchblätter wird ausschließlich über das EGVP des Kammergerichts an die Teilnehmenden des Abrufverfahrens versandt. Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie hier.
Der Teilnahmeantrag ist an das EGVP des Kammergerichts (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) zum Aktenzeichen 1512/03E zu richten.
Bei dienstsiegelführenden Stellen (z.B. Notar:innen, Behörden, Sparkassen, Kirchen) können Unterschrift und Dienstsiegelabdruck durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.