- Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt (§§ 31, 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG).
- Jeder Staatsbürger ist zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet.
- Über die Möglichkeit der Entbindung von dem Schöffenamt entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 8 Abs. 5, Nr. 9 Abs. 3).
Schöffen und ehrenamtliche Richterinnen und Richter
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Merkblatt für Schöffen
(Vordruck 124)
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Unterweisung zum Arbeitsschutz
für ehrenamtliche Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Tiergarten
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Merkblatt zur Information ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
über sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit und über die Möglichkeit weiterer Nutzung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (StP 267)
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Antrag auf Entschädigung
online ausfüllbar (KS 2)
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Bescheinigung über Verdienstausfall
online ausfüllbar (AVR 16)