Häufige Fragen (FAQ)

Spiel der Fragen - Grün

Was ist eine Notfrist? Kann ich Fristen verlängern? Es gibt immer viele Fragen rund um ein Gerichtsverfahren. Viele davon sind auf den konkreten Verfahrensinhalt gerichtet und können auch nur innerhalb des Verfahrens geklärt werden. Hier finden Sie Antworten zu allgemeinen Fragen, die unabhängig vom Inhalt eines Verfahrens häufig gestellt werden.

  • Wann ist ein Urteil oder ein Beschluss formell rechtskräftig?

    Die formelle Rechtskraft tritt immer dann ein, wenn keine Rechtsmittel (z.B. Beschwerde, Berufung, Einspruch, Widerspruch) mehr gegen die gerichtliche Entscheidung vorhanden sind. Das ist der Fall, wenn alle Anfechtungsberechtigten ihr Anfechtungsrecht verloren haben, was auf vier verschiedene Arten geschehen kann:

    • Verstreichen der Rechtsmittelfrist
    • Rechtsmittelverzicht
    • Rücknahme eines Rechtsmittels
    • Beendigung des Instanzenzuges, das heißt: Es gibt keine weitere Möglichkeit, den Rechtstreit vor eine höhere Instanz zu bringen.
  • Muss ich nachfragen, ob mein Schreiben angekommen ist?

    Der Postweg, der Einwurf in den Hausbriefkasten oder das Fax sind sichere Wege für Ihr Schreiben zu uns ins Gericht. Nachfragen, ob Ihr Schreiben auch angekommen ist, sind nicht notwendig.

  • Kann eine Frist verlängert werden?

    Vom Gericht festgelegte Fristen sind grundsätzlich einzuhalten. Das gilt insbesondere für gesetzliche Fristen und Notfristen.

    In seltenen Fällen, z. B. bei Fristen zur Stellungnahme, kann das Gericht eine Frist verlängern. Dem Gericht müssen Sie dann innerhalb der Frist darlegen, aus welchen Gründen es Ihnen nicht möglich ist, die ursprüngliche Frist einzuhalten. Das Gericht entscheidet, ob die von Ihnen genannten Gründe ausreichend sind.

  • Was heißt Notfrist und was bedeutet sie?

    Eine Notfrist ist eine bestimmte Frist, die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Sie darf nicht verlängert oder verkürzt werden, weder durch Vereinbarung der Prozessparteien noch durch das Gericht. Wer sie schuldlos versäumt hat, kann beantragen, dass das Verfahren meistens in den Stand versetzt wird, als hätte man die Frist nicht versäumt (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

  • Wo kann ich mein Schreiben beim Gericht einwerfen?

    Jedes Gericht hat in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs einen Hausbriefkasten. Sie können Ihre Schreiben dort jederzeit einwerfen. Wenn Sie Ihr Schreiben montags bis freitags bis 24:00 Uhr einwerfen, erhält Ihr Schreiben den Eingangsstempel des jeweiligen Tages. Schreiben, die samstags, sonntags oder an Feiertagen eingeworfen werden, erhalten den Eingangsstempel des nächsten Arbeitstages.

  • Kann ich das Gericht auch per E-Mail erreichen?
  • Brauche ich einen Anwalt?

    Ob Sie einen Anwalt benötigen, hängt davon ab, welche Rechtsfragen gerichtlich geklärt werden sollen. In den meisten Verfahren der ersten Instanz (Amtsgericht, Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht, Sozialgericht, Finanzgericht) besteht kein Anwaltszwang. Für bestimmte Verfahren ist die anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben. Dies betrifft bestimmte Verfahren

    • vor dem Amtsgericht in Familiensachen (z. B. für Anträge auf Ehescheidung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft, und in Unterhaltssachen)
    • vor dem Landgericht Berlin
    • vor den Obergerichten (Kammergericht, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, usw.)
    • vor den Bundesgerichten (Bundesgerichtshof, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht usw.)

    In Strafsachen besteht im klassischen Sinne kein Anwaltszwang. Allerdings hat der Angeklagte bei schweren Delikten das Recht auf einen Pflichtverteidiger, der auf Antrag durch das Gericht bestellt wird.

  • Wie komme ich als Rollstuhlfahrer oder Gehbehinderter ins Gericht?

    Jedes Gericht ist über einen barrierefreien Zugang zu erreichen. Auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts erfahren Sie, wo sich der Zugang befindet.
    Informationen zur Barrierefreiheit

  • Muss ich mich zu jedem Gerichtsschreiben äußern?

    Sie müssen sich nicht zu jedem Schreiben, das Sie vom Gericht erhalten, äußern. Erhalten Sie jedoch ein Schreiben, in dem Sie ausdrücklich um Stellungnahme (ggf. mit Fristsetzung) gebeten werden, sollten Sie sich innerhalb der Frist schriftlich zu diesem Schreiben äußern. Ein Gerichtsschreiben „zur freigestellten Äußerung“ oder „mit Gelegenheit zur Stellungnahme“ bedeutet, dass Sie sich schriftlich äußern können, aber nicht müssen.

    Bitte reichen Sie alle Schreiben und Anlagen zweifach ein, d. h. fügen Sie neben dem Original auch eine Kopie bei. Ein Exemplar ist für das Gericht, das andere wird vom Gericht an die Gegenseite gesandt.

  • Kann ich mir das Gericht aussuchen?

    Nein. Bei welchem Gericht Sie als Rechtsuchender Ihren Rechtsweg beginnen oder fortsetzen, ist gesetzlich geregelt:

    Rechtswege:

    • Ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgericht, freiwillige Gerichtsbarkeit)
    • Fachgerichtsbarkeit (Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgericht)

    Instanzenzüge:

    • Ordentliche Gerichtsbarkeit (Amtsgericht → Landgericht → Oberlandesgericht → Bundesgerichtshof)
    • Fachgerichtsbarkeit (z.B. Verwaltungsgericht → Oberverwaltungsgericht → Bundesverwaltungsgericht)

    Die örtliche Zuständigkeit

    Sie richtet sich nach den festgelegten Gerichtsbezirken sowie dem Gerichtsstand (Beispiele: im Zivilrecht → Wohnsitz der oder des Beklagten; in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit → Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers).
    Nutzen Sie hierfür das Ort- und Gerichtsverzeichnis.

    Die sachliche Zuständigkeit

    Sie richtet sich nach den jeweiligen Prozessordnungen:

    • Zivilprozessordnung
    • Strafprozessordnung
    • Verwaltungsgerichtsordnung
    • Finanzgerichtsordnung
    • Sozialgerichtsgesetz
    • Arbeitsgerichtsgesetz

    Auch sind beispielsweise der Streitwert eines Verfahrens oder das zu erwartende Strafmaß entscheidend.

    Beispiel Zivilprozess:

    Liegt der Streitwert über 5.000 Euro wird das Verfahren nicht mehr vor dem Amtsgericht, sondern vor dem Landgericht in 1. Instanz entschieden.

    Beispiel Strafprozess:

    Liegt das zu erwartende Strafmaß über 4 Jahre, wird auch hier nicht mehr vor dem Amtsgericht, sondern vor dem Landgericht in 1. Instanz entschieden.

  • Wie lange dauert ein Verfahren?

    Das Gericht bemüht sich um eine möglichst schnelle Erledigung Ihres Rechtsstreits. Die Dauer eines Verfahrens kann jedoch nicht vorhergesagt werden. Sie richtet sich nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang des Verfahrens.

    In vielen Verfahren müssen erst die angeforderten Gerichtskostenvorschüsse gezahlt werden, bevor das Gericht tätig wird. Die Dauer des Verfahrens hängt davon ab, ob beispielsweise

    • Berichte, Sachverständigengutachten, Unterlagen oder Akten anderer Gerichte oder Behörden angefordert werden müssen,
    • Stellungnahmen von den Prozessparteien einzuholen sind oder
    • Prozessbeteiligte ihre Mitwirkungspflichten erfüllen.

    Ein Verfahren kann 2 bis 3 Monate aber auch mehrere Jahre dauern.