Nein. Bei welchem Gericht Sie als Rechtsuchender Ihren Rechtsweg beginnen oder fortsetzen, ist gesetzlich geregelt:
Rechtswege:
- Ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgericht, freiwillige Gerichtsbarkeit)
- Fachgerichtsbarkeit (Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgericht)
Instanzenzüge:
- Ordentliche Gerichtsbarkeit (Amtsgericht → Landgericht → Oberlandesgericht → Bundesgerichtshof)
- Fachgerichtsbarkeit (z.B. Verwaltungsgericht → Oberverwaltungsgericht → Bundesverwaltungsgericht)
Die örtliche Zuständigkeit
Sie richtet sich nach den festgelegten Gerichtsbezirken sowie dem Gerichtsstand (Beispiele: im Zivilrecht → Wohnsitz der oder des Beklagten; in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit → Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers).
Nutzen Sie hierfür das Ort- und Gerichtsverzeichnis.
Die sachliche Zuständigkeit
Sie richtet sich nach den jeweiligen Prozessordnungen:
- Zivilprozessordnung
- Strafprozessordnung
- Verwaltungsgerichtsordnung
- Finanzgerichtsordnung
- Sozialgerichtsgesetz
- Arbeitsgerichtsgesetz
Auch sind beispielsweise der Streitwert eines Verfahrens oder das zu erwartende Strafmaß entscheidend.
Beispiel Zivilprozess:
Liegt der Streitwert über 5.000 Euro wird das Verfahren nicht mehr vor dem Amtsgericht, sondern vor dem Landgericht in 1. Instanz entschieden.
Beispiel Strafprozess:
Liegt das zu erwartende Strafmaß über 4 Jahre, wird auch hier nicht mehr vor dem Amtsgericht, sondern vor dem Landgericht in 1. Instanz entschieden.