vom 17. Januar 2020
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
§ 1 – Pressestellen
(1) Pressestellen bestehen
1. bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung,
2. im Kriminalgericht Moabit als Pressestelle für den Geschäftsbereich des Kammergerichts betreffend Auskünfte zu gerichtlichen Strafverfahren,
3. im Kriminalgericht Moabit als Pressestelle für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft,
4. bei dem Kammergericht für alle gerichtlichen Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die nicht Strafverfahren sind,
5. bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
6. bei dem Verwaltungsgericht und
7.bei dem Sozialgericht.
(2) Die Pressestellen sind der jeweiligen Behördenleitung unterstellt, die auch die Pressesprecherin oder den Pressesprecher bestellt und die Stellvertretung bestimmt. Die jeweilige Behördenleitung teilt Namen und sämtliche Möglichkeiten, die Pressesprecherinnen oder die Pressesprecher zu erreichen, unverzüglich der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung mit.
(3) Die Pressesprecherin oder der Pressesprecher für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft ist berechtigt, die sächlichen Ressourcen der Pressestelle im Kriminalgericht Moabit für den Geschäftsbereich des Kammergerichts zu nutzen.
(3a) Die Pressestellen können in Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung eigene Social-Media-Accounts anlegen. Die redaktionelle Verantwortung liegt bei der jeweiligen Pressesprecherin bzw. dem jeweiligen Pressesprecher. Bei Accounts mit Kommentarfunktion haben die Pressesprecherinnen und Pressesprecher darauf zu achten, dass über diese Kommentarfunktionen keine strafbaren, diskriminierenden und/oder herabwürdigenden Inhalte verbreitet werden. Über die Social-Media Accounts dürfen auch über Pressemitteilungen hinausgehende Informationen, insbesondere zur Darstellung des jeweiligen Gerichts bzw. der jeweiligen Behörde, verbreitet werden.
(4) Die Pressestellen sind während der Dienstzeiten ständig erreichbar. Sie sollen
nach Möglichkeit auch darüber hinaus, insbesondere über Mobiltelefon, erreichbar
sein.
§ 2 – Geschäftsgang
Presseangelegenheiten sind Eilsachen. Je nach Eilbedürftigkeit können die Informationen ohne Einhaltung eines Dienstweges erteilt werden. Der Einhaltung des Dienstweges bedarf es ferner nicht bei Presseangelegenheiten von minderer Bedeutung. Die Einschätzung der Bedeutung einer Presseangelegenheit und gegebenenfalls die Information der Behördenleitung obliegen dabei der Pressesprecherin oder dem Pressesprecher.
§ 3 – Zuständigkeiten
(1) Die Pressestelle ist für die Bearbeitung der Presseangelegenheiten zuständig,
die in den Aufgabenbereich ihres Gerichts bzw. ihrer Behörde fallen. Alle anderen
Bediensteten sind mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter für
Presseangelegenheiten nicht zuständig und verweisen Anfragende an die Pressestellen; dies gilt nicht, wenn die Bediensteten durch ihre Behördenleitung oder die für sie zuständige Pressesprecherin oder den für sie zuständigen Pressesprecher zur Auskunftserteilung ermächtigt sind. Die Pressestelle des Kammergerichts ist zusätzlich für alle Verfahren vor den Amtsgerichten und dem Landgericht, die keine Strafverfahren sind, zuständig. Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts kann die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts und die Präsidentinnen oder Präsidenten der Amtsgerichte ermächtigen, eigene Pressestellen nach Maßgabe dieser Richtlinien einzurichten. Alternativ kann die Pressesprecherin oder der Pressesprecher beim Kammergericht für alle landgerichtlichen Verfahren, die nicht Strafverfahren sind, durch einen Richter oder eine Richterin beim Landgericht Berlin in Zivilsachen nach Absprache der beiden Gerichtsleitungen unterstützt
werden.
(2) Die Richterinnen und Richter haben das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Presse auf gleichberechtigten Zugang zu Informationen zu beachten.
(3) Für Auskünfte der Pressestellen im Kriminalgericht Moabit in Strafsachen gilt Folgendes: Die Pressestelle für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft ist zuständig für Auskünfte zu Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, die Pressestelle für den Geschäftsbereich des Kammergerichts für Auskünfte zu gerichtlichen Verfahren. Während des gesamten Verfahrens sind die jeweiligen Pressestellen ungeachtet der sonstigen Zuständigkeiten für Auskünfte über Handlungen und Entscheidungen aus ihrem eigenen Geschäftsbereich, insbesondere auch über die Einlegung von Rechtsbehelfen, zuständig.
(4) Für den Justizvollzug und die Sozialen Dienste der Justiz betreffende Angelegenheiten ist die Pressestelle bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung zuständig. Betreffen die Angelegenheiten interne Belange der Untersuchungsgefangenen, ist vor Information der Presse Einvernehmen mit der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter und der zuständigen Staatsanwältin oder dem zuständigen Staatsanwalt herzustellen. Dies gilt entsprechend für Gefangene in Auslieferungs- oder Durchlieferungshaft.
(5) Die Pressesprecherin oder der Pressesprecher kann eine Presseangelegenheit einvernehmlich auf die für das Verfahren zuständige Bearbeiterin oder auf den für das Verfahren zuständigen Bearbeiter übertragen. Die Pressestelle wird von diesen laufend über Pressekontakte unterrichtet.
(6) Betreffen Angelegenheiten die Senatorin oder den Senator für Justiz oder die für Justiz zuständige Senatsverwaltung unmittelbar, ist die Pressestelle bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung zuständig. Diese Pressestelle ist auch zuständig für die Bekanntgabe von statistischen Erhebungen, Jahresbilanzen und Personalstatistiken. Sie kann die Bekanntgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die nachgeordneten Behörden können auch ohne ausdrückliche Übertragung für den jeweils eigenen Bereich entsprechende Bekanntgaben tätigen. In diesem Fall hat der Pressesprecher bzw. die Pressesprecherin über die Bekanntgabe den Pressesprecher bzw. die Pressesprecherin der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung entsprechend in Kenntnis zu setzen“
(7) Die Pressestelle bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung kann die Zuständigkeit für bestimmte Presseauskünfte an sich ziehen und insbesondere in Verfahren bereichsübergreifender Bedeutung Presseverlautbarungen verschiedener Behörden miteinander koordinieren. Dies ist der grundsätzlich zuständigen Pressestelle unverzüglich mitzuteilen.
(8) Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Pressestellen und können diese keine einvernehmliche Lösung erreichen, entscheidet die Pressestelle bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung über die Zuständigkeit.
§ 4 – Aufgaben der Pressestellen
(1) Die Pressestellen erteilen der Presse Auskünfte über die Vorgänge in ihrem Gericht bzw. ihrer Behörde. Sie veranlassen dies von sich aus hinsichtlich der Verfahren und Ereignisse, bei denen ein Interesse der Öffentlichkeit zu vermuten ist oder aufgrund vorangegangener Berichterstattung besteht. Dem Auskunftsverlangen der Presse ist nach Maßgabe des Berliner Pressegesetzes zu entsprechen.
(2) Auskünfte über Entscheidungen eines Gerichts oder der Strafverfolgungsbehörden sollen erst erteilt werden, wenn sie verkündet sind oder den Betroffenen auf andere Weise bekannt gemacht worden sind.
(3) Unterrichten die Pressestellen die Presse von sich aus, geschieht dies regelmäßig in Form von Pressemitteilungen. Diese enthalten die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts und den Zusatz „Pressestelle“ sowie den Namen der Pressesprecherin oder des Pressesprechers und Hinweise zur Erreichbarkeit. Pressemitteilungen sind allen Presseredaktionen, für die die Mitteilung von Bedeutung sein kann, nach Möglichkeit gleichzeitig und gleichartig zugänglich zu machen.
(4) Fordern Vertreterinnen und Vertreter der Presse Auskünfte zu statistischen Daten, ist – soweit möglich – auf veröffentlichte Statistiken zu verweisen. § 3 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Auf unrichtige Behauptungen, die das Ansehen der Rechtspflege gefährden können oder die im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht unwidersprochen bleiben dürfen, soll die Pressestelle mit dem Verlangen nach Richtigstellung und, bleibt dieses fruchtlos, erforderlichenfalls mit dem Verlangen nach einer Gegendarstellung reagieren. Die Richtigstellung kann auch durch einen Leserbrief erfolgen.
(6) In jeder Lage des Verfahrens sind die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten. In Strafverfahren ist die Unschuldsvermutung zu beachten. Namen und ähnliche identifizierende Angaben zu Verfahrensbeteiligten dürfen ohne deren vorherige Zustimmung gegenüber Vertretern der Presse grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Sie dürfen ohne deren vorherige Zustimmung nur mitgeteilt werden, wenn die Abwägung zwischen Informationsanspruch und Geheimhaltungsinteresse ergibt, dass die Mitteilung trotz fehlender Zustimmung gerechtfertigt ist. Sofern erforderlich, ist die oder der Betroffene zuvor anzuhören. Namen von jugendlichen Beschuldigten und Verfahrensbeteiligten dürfen nur bei außergewöhnlich schweren Straftaten genannt werden. Auskünfte über die Herkunft, die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit, die sexuelle Orientierung, die Hautfarbe sowie eventuelle Vorstrafen von Verfahrensbeteiligten werden nicht erteilt, sofern ihre Verwendung geeignet ist, Vorurteile oder Diskriminierungen zu fördern, und kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Mitteilung besteht.
(7) Gespräche mit sowie Bild- oder Tonaufnahmen von Gefangenen und Bediensteten der Justizvollzugsanstalten bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen sowie der Anstaltsleitung. Auf Verlangen der Betroffenen oder der Justizvollzugsanstalt hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass die Darstellung anonymisiert wird.
(8) Die Pressestelle bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung wertet eine repräsentative Auswahl der regionalen und überregionalen Presse aus und gibt den jeweiligen Behördenleitungen in geeigneter Form, insbesondere durch einen Pressespiegel, unter Beachtung von § 49 des Urheberrechtsgesetzes ohne die Möglichkeit der Volltextrecherche Kenntnis über die die Justiz betreffenden Beiträge.
(9) Die Pressestellen geben der Pressestelle bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung alle Pressemitteilungen sowie zusätzliche Informationen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zur Kenntnis.
§ 5 – Pflichten der Bediensteten
(1) Mitarbeitende der Justiz informieren die jeweils zuständige Pressestelle unverzüglich über an sie gerichtete Anfragen von Vertreterinnen und Vertretern der Presse. Sie unterrichten sie ferner von sich aus über presserelevante Ereignisse in ihrem Geschäftsbereich. Anfragen der Pressestellen haben die Mitarbeitenden – abgesehen von geheimen und vertraulichen Sachen – zu beantworten.
(2) Die Rechte der Beschäftigtenvertretungen sowie der Gewerkschaften und Verbände bleiben unberührt.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Presserichtlinien treten am 17. Januar 2020 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 16. Januar 2025 außer Kraft.