Kammergericht stuft Verwendung der Nutzung des Hakenkreuz-Symbols auf einer Corona-Schutzmaske als strafbar ein (PM 31/2024)
Pressemitteilung vom 30.09.2024
Der 2. Strafsenat des Kammergerichts hat heute auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin hin einen 63-Jährigen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen schuldig gesprochen, weil er im August 2022 auf der Internetplattform „Twitter“ zwei sog. Posts veröffentlicht hatte, auf denen jeweils ein Text nebst einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung sichtbar war, welche mittig die Abbildung eines Hakenkreuzes trägt. Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Angeklagten am 23. Januar 2024 in erster Instanz von dem Vorwurf des Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen i.S.d. § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB freigesprochen, weil der Angeklagte das Hakenkreuz in ablehnendem Kontext genutzt habe. Dadurch sei der Schutzzweck des § 86a StGB nicht verletzt worden.
Das Kammergericht als Revisionsinstanz hat die Verneinung der Strafbarkeit in diesem Zusammenhang als rechtsfehlerhaft eingestuft. Der Schutzzweck des Gesetzes diene der Verbannung der Nutzung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aus dem Bild des politischen Lebens unabhängig von der dahinter stehenden Absicht. Lediglich die Regelung in § 86a Abs. 3 StGB i.V.m. § 86a Abs. 4 StGB (sog. Sozialadäquanzklausel) lasse gewisse Ausnahmen zu. Dann müsse aus Sicht eines objektiven Betrachters die Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankenguts gerade verhindert werden wollen, die ablehnende Haltung müsse für einen objektiven Betrachter eindeutig und unmissverständlich sein. Das Handeln des Angeklagten in diesem konkreten Fall sei jedoch nicht durch die Sozialadäquanzklausel gedeckt. Das Hakenkreuz als eines der Hauptkennzeichen der verbotenen nationalsozialistischen Arbeiterpartei (NSDAP) werde hier ausschließlich dazu genutzt, um Kritik an der Corona-Politik der Bundesregierung zu äußern; eine eindeutige Abkehr von den Idealen des Nationalsozialismus sei in den verfahrensgegenständlichen Posts nicht erkennbar. Der Vergleich von Corona-Maßnahmen, die durch die Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung verkörpert werden sollen, mit dem durch das Hakenkreuz symbolisierten NS-Terrorregime stelle eine Verharmlosung des Nationalsozialismus und des nationalsozialistischen Völkermordes an Millionen Juden dar, nicht aber eine Kritik daran, so die Vorsitzende in ihrer heutigen mündlichen Urteilsbegründung.
Auch habe der Angeklagte mit seinen Posts nicht den Zweck verfolgt, objektiv über Vorgänge des Zeitgeschehens zu berichten oder staatsbürgerliche Aufklärung zu betreiben. Die Verwendung des Symbols auf der Maske erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Verwendung des Hakenkreuzes geduldet werde. Genau dieser Eindruck sei aber zu vermeiden, so die Vorsitzende weiter. Das „kommunikative Tabu“ müsse nach dem Willen des Gesetzgebers aufrechterhalten werden, damit keine Gewöhnung an derartige Symbole eintrete.
Hinsichtlich des Strafausspruchs hat das Kammergericht das Verfahren an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen, d.h. eine andere Richterin oder ein anderer Richter als in der ersten Instanz hat nun über die Höhe der Strafe zu befinden.
Az.: 2 ORs 14/24
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