Landgericht Berlin I: Urteil im Verfahren gegen Arafat A.-C. und andere wegen verschiedener Vorwürfe zum Nachteil des Rappers „Bushido“ (PM 6/2024)
Pressemitteilung vom 05.02.2024
Die 38. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I hat heute in dem Verfahren gegen den ehemaligen Manager des Rappers „Bushido“, Arafat A.-C., und drei seiner Brüder wegen verschiedener Vorwürfe im Zusammenhang mit der geschäftlichen Trennung der einstigen Freunde und Geschäftspartner ein Urteil verkündet: Arafat A.-C. (47 J.) wurde wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 900,- Euro verurteilt, weil er in den Jahren 2017 und 2018 mehrmals heimlich mit seinem Smartphone Tonaufnahmen von vertraulichen Gesprächen mit „Bushido“ und anderen Personen gemacht hatte; im Übrigen wurde er freigesprochen. Sein mitangeklagter Bruder Yasser A.-C. (42 J.) wurde der falschen Versicherung an Eides Statt schuldig gesprochen, weil er im Rahmen eines Sorgerechtsstreits gegenüber einem Familiengericht falsche Angaben gemacht hatte; von einer Strafe wurde jedoch abgesehen, weil der Angeklagte die falschen Angaben noch vor einer Entscheidung des Gerichts korrigiert hatte. Die Angeklagten Nasser (53 J.) und Rommel (46 J.) A.-C. wurden freigesprochen.
Den Angeklagten war von der Staatsanwaltschaft Berlin ursprünglich zur Last gelegt worden, den Künstler Anis F. alias „Bushido“ im Zuge der Auflösung der Geschäftsbeziehungen in strafrechtlich relevanter Weise unter Druck gesetzt zu haben. Während eines Treffens im Januar 2018 soll der Hauptangeklagte Arafat A.-C. „Bushido“ in seinen Büroräumen eingesperrt haben und unberechtigte Forderungen geltend gemacht haben. Um diese zu untermauern, habe er ihm u.a. eine halbvolle Wasserflasche aus Hartplastik an den Kopf geworfen. Seine Brüder Yasser, Nasser und Rommel sollen sich u.a. als Mittäter bzw. als Gehilfen an dieser oder anderen mitangeklagten Taten beteiligt haben.
Die Kammer sah es nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme als erwiesen an, dass Arafat A.-C. in insgesamt 13 Fällen vertrauliche Gespräche mit „Bushido“ und anderen Personen aufgezeichnet hatte, ohne vorher deren Einverständnis einzuholen. Das hatte der Angeklagte zuletzt auch eingeräumt. Die Vorwürfe der versuchten schweren räuberischen Erpressung, Freiheitsberaubung, gefährlichen Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung und Untreue hätten sich jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisen lassen können, so der Vorsitzende der 38. Kammer in seiner heutigen Urteilsbegründung. Eine versuchte räuberische Erpressung habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil selbst „Bushido“, der sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hatte, davon ausgegangen sei, dass Arafat A.-C. aus dem aufgelösten Vertrag tatsächlich Ansprüche zugestanden hätten. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei nicht erfüllt, weil der Künstler während des Hauptgeschehens im Januar 2018 nicht deutlich zu erkennen gegeben habe, die Büroräume verlassen zu wollen. An den Angaben des Nebenklägers hinsichtlich der leichten Verletzungen durch einen Flaschenwurf hätten Zweifel bestanden, zumal sie zum Teil im Widerspruch zu anderen Zeugenaussagen gestanden hätten.
Das Verfahren hatte am 17. August 2020 begonnen. Heute war der 114. Haupt-verhandlungstag. Es wurden über 60 Zeugen gehört – einige davon mehrfach – sowie zwei psychiatrische Sachverständige.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Zuständig wäre dann der Bundesgerichtshof, der das Urteil (ausschließlich) auf Rechtsfehler hin überprüfen würde.
Zur Information: Eine Geldstrafe setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: der Tagessatzanzahl und der Tagessatzhöhe. Während die Tagessatzanzahl Ausdruck der individuellen Schuld eines Verurteilten ist, bemisst sich die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (§ 40 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist die Kammer dabei von dem monatlichen Nettoeinkommen nebst Vermögenswerten abzüglich sonstiger Verpflichtungen (z. B. Unterhalts-zahlungen an minderjährige Kinder u.a.) des Verurteilten Arafat A.-C. ausgegangen.
Die schriftlichen Urteilsgründe werden erst in einigen Monaten zur Verfügung stehen.
Az.: 538 KLs 17/19
Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte
s.a. die hiesige Pressemitteilung Nr. 46/2020 vom 3. August 2020
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