Kammergericht: Berufung von Herrn Kalbitz im Streit um das Bestehen seiner Parteimitgliedschaft in der AfD auch im Hauptsacheverfahren erfolglos (PM Nr. 22/2022)
Pressemitteilung vom 17.11.2022
Der Präsident des Kammergerichts
Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin
Mit Beschluss vom 16. November 2022 zum Aktenzeichen 7 U 36/22 hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts die Berufung von Herrn Kalbitz gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. April 2022 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 43 O 306/20 zurückgewiesen. Die von Herrn Kalbitz in diesem Hauptsacheverfahren erhobene Klage auf Feststellung, dass er weiterhin Mitglied in der AfD sei, war daher in auch in zweiter Instanz im Berufungsverfahren beim Kammergericht erfolglos.
Bei diesem Beschluss des 7. Zivilsenates des Kammergerichts vom 16. November 2022 handelt es sich um eine Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine solche Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung ist zulässig, wenn das Berufungsgericht einstimmig davon überzeugt ist, dass ein Urteil der ersten Instanz keinen Rechtsfehler bzw. keine Rechtsverletzung aufweist und dass ein Berufungsvorbringen daher keine andere Entscheidung rechtfertigt.
Das Landgericht Berlin hatte die Abweisung der Klage von Herrn Kalbitz in der ersten Instanz in seinem Urteil vom 22. April 2022 im Kern damit begründet, dass die AfD als Beklagte den Aufnahmeantrag von Herrn Kalbitz in die AfD wirksam angefochten habe. Aufgrund dieser wirksamen Anfechtung des Aufnahmeantrags sei Herr Kalbitz nicht Mitglied der AfD, sodass dessen Feststellungsklage daher unbegründet sei (vgl. unsere Pressemitteilung Nr. 14/2022 vom 22. April 2022). Das dagegen vorgebrachte Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt nach Auffassung des 7. Zivilsenates des Kammergerichts keine andere Entscheidung. Die Richter dieses Zivilsenates haben daher zur Begründung der Zurückweisung der Berufung von Herrn Kalbitz ausgeführt, dass sie einstimmig davon überzeugt seien, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitze, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordere und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.
Soweit Herr Kalbitz in der Berufungsinstanz im Wege einer sog. Klageerweiterung zusätzlich beantragt hatte, die AfD als Beklagte zu verurteilen, an ihn immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen, blieb auch dies ohne Erfolg. Diese mit der Berufung geltend gemachte Klageerweiterung verliere – so die Richter des 7. Zivilsenates des Kammergerichts – mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
Bei diesem Beschluss vom 16. November 2022 über eine Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist eine gleichzeitige Zulassung der Revision ausgeschlossen. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung der Revision, die innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Beschlusses vom 16. November 2022 beim Bundesgerichtshof einzulegen wäre, würde eine Beschwer von über 20.000,00 EUR erfordern. Ob dieser Wert vorliegend erreicht ist, wäre vom Bundesgerichtshof selbst zu entscheiden.
Hinweis:
Dieses Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 43 O 306/20 in der ersten Instanz beim Landgericht Berlin bzw. mit dem Aktenzeichen 7 U 36/22 in der Berufung beim Kammergericht ist nicht mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 43 O 223/20 zwischen Herrn Kalbitz und der Alternative für Deutschland zu verwechseln, in dem Herr Kalbitz im Jahre 2020 mit einem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin erreichen wollte, dass die Alternative für Deutschland ihm bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens alle sich aus der Mitgliedschaft in der AfD und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt belässt (vgl. dazu die Erläuterungen in unserer Pressemitteilung Nr. 13/2022 vom 07. April 2022).
Kammergericht: Beschluss vom 16. November 2022, Aktenzeichen: 7 U 36/22
Landgericht Berlin: Urteil vom 22. April 2022, Aktenzeichen: 43 O 306/20
Thomas Heymann
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