Landgericht Berlin: Klage gegen einen Verein auf Herausgabe von Räumen in der Rigaer Straße in Berlin-Friedrichshain in erster Instanz als unzulässig abgewiesen (PM Nr. 10/2022)
Pressemitteilung vom 21.03.2022
Der Präsident des Kammergerichts
Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin
Die Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin hat in dem Verfahren 59 O 77/20 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Februar 2022 in dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil die Klage gegen einen Verein, die von ihm genutzten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Seitenflügels und im Hinterhaus der Rigaer Straße in Berlin-Friedrichshain zu räumen und herauszugeben sowie eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, als unzulässig abgewiesen.
Die Richter*innen der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin haben ihre Entscheidung bei der mündlichen Urteilsverkündung im heutigen Verkündungstermin damit begründet, dass die Klägerin, eine Limited, nach dem Brexit als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln sei. Als solche habe sie nicht wie erforderlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgewiesen, dass ihrem Rechtsanwalt eine wirksame Prozessvollmacht erteilt worden sei, so dass es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage fehle.
Aufgrund dieser prozessualen Gründe der Unzulässigkeit der Klage hat die Klägerin den Rechtsstreit in erster Instanz verloren. Da die Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat, haben die Richter*innen dieser Kammer die materiell-rechtliche Frage, ob die Klägerin einen Räumungs- und Herausgabeanspruch bzw. einen Zahlungsanspruch gegen den beklagten Verein hat, durch dieses heutige Urteil nicht entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn das heute verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 59 O 77/20
Thomas Heymann
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