Kammergericht: Berufungen einer Produktionsfirma sowie eines Film- und Medienkonzerns im Rechtsstreit um ein Auskunftsbegehren einer Drehbuchautorin zurückgenommen (PM Nr. 08/2022)
Pressemitteilung vom 16.02.2022
Der Präsident des Kammergerichts
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Der 24. Zivilsenat des Kammergerichts hat in dem Verfahren 24 U 1104/20 (vgl. unsere Pressemitteilung Nr. 06/2022 vom 08. Februar 2022) in der heutigen mündlichen Berufungsverhandlung in der zweiten Instanz im Rechtsstreit um ein Auskunftsbegehren der Klägerin – einer Drehbuchautorin – gegen eine Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ sowie gegen einen Film- und Medienkonzern, die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert.
Die Produktionsfirma sowie der Film- und Medienkonzern haben daraufhin als Berufungsklägerinnen ihre jeweiligen Berufungen gegen das Teilurteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2020, Aktenzeichen: 15 O 296/18, zurückgenommen. Damit ist dieses Teilurteil, mit dem die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in erster Instanz dem Auskunftsbegehren der Klägerin im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme stattgegeben hatte, rechtskräftig.
Die Klägerin hatte die beiden Beklagten im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen, für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu verlangen.
Ob allerdings tatsächlich Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die beiden Beklagten bestehen, ist durch das jetzt rechtskräftige Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2020, Aktenzeichen: 15 O 296/18, noch nicht entschieden, sondern muss erst im weiteren Verfahren vor dem Landgericht geklärt werden.
Kammergericht: Aktenzeichen: 24 U 1104/20
Landgericht Berlin: Teilurteil vom 27. Oktober 2020, Aktenzeichen: 15 O 296/18
Thomas Heymann
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