Die 10. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute in der Berufungsinstanz das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Dezember 2021 gegen den 54-jährigen Polizeibeamten Peter G. wegen einer tödlichen Einsatzfahrt im Schuldspruch bestätigt und den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 86,- Euro verurteilt. Der Angeklagte war im Dezember des vergangenen Jahres von einem erweiterten Schöffengericht am Amtsgericht Tiergarten in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Gegen dieses Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger – die Eltern der bei dem Unfall Getöteten – Berufung eingelegt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 29. Januar 2018 während einer Einsatzfahrt mit einem Polizeifahrzeug in Berlin-Mitte durch sein sorgfaltswidriges Verhalten einen Unfall verursacht, bei dem eine 21-jährige Frau gestorben war. Mit einer Geschwindigkeit von bis zu 130 km/h sei der Angeklagte auf der äußersten linken Fahrspur aus einer Tunnelausfahrt am Alexanderplatz in die Grunerstraße eingefahren, obwohl er als ortskundiger Fahrer damit hätte rechnen müssen, dass sich in diesem Bereich der Grunerstraße Fahrzeuge befinden, deren Fahrer nach Parkplätzen suchen, oder Fußgänger, die die Straße trotz Fehlens eines geregelten Fußgängerübergangs überqueren wollen. Auch die Geschädigte habe sich dort mit ihrem Wagen auf Parkplatzsuche befunden und sei zu diesem Zweck hinter der Tunnelausfahrt von einem der rechten Fahrstreifen ebenfalls auf den äußersten linken Fahrstreifen gefahren, wo sich angrenzend die Parkplätze befänden. Ob die Geschädigte dabei den Blinker betätigt oder vor dem Spurwechsel einen Schulterblick durchgeführt habe, sei im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mehr festzustellen gewesen, wie der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung ausführte. Aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit habe der Angeklagte die Kollision mit dem Auto der Geschädigten nicht mehr verhindern können. Zum Zeitpunkt des Aufpralls habe die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs noch 91 km/h betragen.
Fahrlässig im Sinne des Strafrechts handelt, wer objektiv eine Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch ein Rechtsgut verletzt. Diese Folge muss für den Täter bzw. die Täterin subjektiv vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Diese ihm als Straßenverkehrsteilnehmer obliegende Sorgfaltspflicht hat der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts zwar nicht grob, aber zumindest im mittlerem Maße verletzt. Die sog. Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten (Blaulicht und Martinshorn) habe ihn in jedem Fall nicht in Gänze von der Pflicht entbunden, sein Fahrverhalten an die jeweiligen Gegebenheiten des Straßenverkehrs anzupassen. Jedoch sei auch ein etwaiges Mitverschulden der getöteten Frau durch ihre eigene Fahrweise nicht auszuschließen, indem sie ihre Geschwindigkeit aufgrund des Fahrspruchwechsels und der eigenen Parkplatzsuche im fließenden Verkehr verlangsamt habe. Der Angeklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Geschädigte weiter geradeaus fährt, auch wenn es nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit läge, dass ein anderes Fahrzeug von rechts kommend auf den eigenen Fahrstreifen wechsele.
Der Vorsitzende betonte in seiner heutigen Urteilsbegründung, es müsse schließlich auch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass es keinerlei gesetzliche Vorgaben gäbe zu der Frage, wie hoch die Geschwindigkeit eines Polizeiautos bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten sein dürfe. Diese Grundsatzfrage könne das Gericht auch nicht pauschal klären, da immer der jeweilige Einzelfall entscheidend sei. Die Kammer habe für den vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung u.a. der örtlichen Witterungs- und Verkehrsverhältnisse befunden, dass eine Geschwindigkeit von 80 km/h angemessen gewesen wäre. Durch die Überschreitung dieser Geschwindigkeitsmarke habe der Angeklagte sorgfaltswidrig gehandelt.
Das Gericht hat den Angeklagten nicht wegen einer tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung infolge der Einnahme alkoholischer Getränke verurteilt. Wie auch das Amtsgericht Tiergarten in erster Instanz befand das Landgericht, dass die Beschlagnahme der möglicherweise zum Nachweis dieses Vorwurfs geeigneten Dokumente entgegen eines gesetzlichen Beschlagnahmeverbotes erfolgt sei und deshalb zu einem Beweisverwertungsverbot geführt habe. Sonstige Hinweise darauf, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert gewesen sei, hätten sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ergeben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Aktenzeichen: 510 Ns 1/21
s.a. PM Nr. 77/2020 vom 15. Dezember 2020
Dr. Johannes Timmel
Stellvertretender Sprecher der Berliner Strafgerichte