Mit dem heutigen Inkrafttreten der Zwölften Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten für Besucherinnen und Besucher – und damit auch Verfahrensbeteiligte (wie beispielsweise Rechtsanwält*innen, Parteien, Angeklagte, Zeug*innen und Schöffen) – neue Bestimmungen zum Aufenthalt in Gerichtsgebäuden: Zutritt wird entsprechend § 10 Abs. 1 und 1a der geänderten Verordnung nur noch nach der sog. 3G-Regel erteilt, d. h. nur geimpfte, genesene oder getestete Personen werden eingelassen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen daher seit heute bei der Eingangskontrolle einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder den Nachweis eines negativen Testergebnisses sowie einen gültigen Lichtbildausweis vorweisen. Sofern die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests (sog. Schnelltests) erfolgt ist, darf diese maximal 24 Stunden zurückliegen, bei Testungen mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) maximal 48 Stunden.
§ 10 Abs. 1a der geänderten Verordnung sieht vor, dass die Vorschriften der Sitzungspolizei unberührt bleiben, d.h. dass die einzelnen Richterinnen und Richter im Einzelfall für ihren Saal und den Zugang dorthin abweichende Anordnungen treffen können.
Die Einzelheiten der Umsetzung werden intern in den einzelnen Gerichtsgebäuden geregelt und dort entsprechend bekannt gegeben (Internet, Aushänge u.a.). Für den Campus Moabit (Gebäude des Kriminalgerichts nebst Anbauten und Gebäuden in der Kirchstraße) z. B. soll wegen der Kurzfristigkeit der Maßnahme bis einschließlich 10. Dezember 2021 eine Übergangsregelung gelten: Verfahrensbeteiligte, die keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, sollen ausnahmsweise noch ins Haus gelassen werden mit dem deutlichen Hinweis, dass sie in der nächsten Woche nicht mehr damit rechnen können.
Innerhalb der Gerichtsgebäude können Testangebote für Besucherinnen und Besucher, die die 3G-Regel nicht erfüllen, wegen des hohen Publikumsaufkommens bereits aus Gründen der Infektionsprävention grundsätzlich nicht unterbreitet werden. Ausnahmen hiervon kommen allenfalls in begründeten Einzelfällen, insbesondere im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung, in Betracht.
Für die Mitarbeitenden der Gerichte wurde die 3G-Regel bereits zum 24. November 2021 umgesetzt.
Bereits geltende Hygieneregeln – wie etwa die Pflicht zum Tragen einer medizinischen OP-Maske oder einer FFP2-Maske ohne Ventil vor Mund und Nase außerhalb des eigenen Dienstzimmers – bleiben für alle Personen, die sich in Gerichtsgebäuden aufhalten, neben der neuen Regelung bestehen.
Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte
Stellvertretend für die gesamte ordentliche Gerichtsbarkeit