Kammergericht: Ergebnis der Berufungsverhandlungen wegen Äußerungen im Rahmen der sog. „Hohenzollern-Debatte“ (PM Nr. 30/2021)
Pressemitteilung vom 19.08.2021
Der Präsident des Kammergerichts
Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin
Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts hat heute vier Berufungen in einstweiligen Verfügungsverfahren verhandelt, in denen es jeweils um Äußerungen anlässlich der öffentlichen Debatte über die Verhandlungen der Hohenzollern mit der öffentlichen Hand ging (vgl. zu den Hintergründen unsere Pressemitteilung Nr. 29/2021 vom 12. August 2021).
Im Ergebnis hatte die Berufung in dem Verfahren 10 U 5/21 Erfolg, so dass der 10. Zivilsenat die gegen die Verfügungsbeklagte zu 1. – eine Gewerkschaft – und gegen den Verfügungsbeklagten zu 2. – einen Journalisten – von der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 27 O 312/20 erlassene einstweilige Verfügung vom 06. August 2020 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen hat. Damit hat der Verfügungskläger als Familienoberhaupt eines deutschen Adelsgeschlechts mit dem von ihm in diesem Verfahren geltend gemachten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach dem heutigen Urteil der zweiten Instanz keinen Erfolg.
Dagegen hatte die Berufung in dem Verfahren 10 U 1018/20 keinen Erfolg, sodass es in diesem Verfahren bei dem von der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in der einstweiligen Verfügung vom 06. Februar 2020 zum Aktenzeichen 27 O 17/20 zugesprochenen und durch Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 23. April 2020 bestätigten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch verbleibt. Der Verfügungsbeklagten – einem gemeinnützigen Verein – sind daher weiterhin – bei Vermeidung von Ordnungsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung – bestimmte Äußerungen zur Zugänglichkeit von Privatarchiven im Zusammenhang mit der öffentlichen Debatte über die Verhandlungen der Hohenzollern mit der öffentlichen Hand untersagt.
Wegen der weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Urteilsgründe in diesen beiden vorgenannten Verfahren abgewartet werden, die noch nicht vorliegen. Gegen diese beiden Urteile des Kammergerichts ist im Eilverfahren jeweils kein weiteres Rechtsmittel statthaft.
In dem Verfahren 10 U 1009/20 (Aktenzeichen des Landgerichts 27 O 652/19) haben der Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte – ein Historiker – den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, sodass der 10. Zivilsenat des Kammergerichts nicht mehr über die Sache, sondern nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden muss. Hierzu hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts einen Verkündungstermin auf den 30. September 2021 um 12:00 Uhr im Kammergericht anberaumt.
In dem Verfahren 10 U 1007/20 hat der Verfügungskläger nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage durch den 10. Zivilsenat des Kammergerichts seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesem Verfahren zurückgenommen. Damit sind die in diesem Verfahren gegen die Verfügungsbeklagte zu 1. – die Fraktion Bündnis90/die Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus – und gegen den Verfügungsbeklagten zu 2. – deren parlamentarischen Geschäftsführer – am 12. November 2019 erlassene einstweilige Verfügung sowie das in der ersten Instanz zum Aktenzeichen: 27 O 663/19 ergangene Urteil des Landgerichts Berlin vom 03. März 2020 wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
Kammergericht: Urteil vom 19. August 2021, Aktenzeichen: 10 U 5/21
Landgericht Berlin: Urteil vom 17. November 2020, Aktenzeichen: 27 O 312/20
Kammergericht: Urteil vom 19. August 2021, Aktenzeichen: 10 U 1018/20
Landgericht Berlin: Urteil vom 23. April 2020, Aktenzeichen: 27 O 17/20
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