In einem am 25. Mai 2021 verkündeten Urteil – 67 S 345/18 – hat die unter anderem für Berufungen in Wohnraumsachen zuständige 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin entschieden, dass Mieter vom Vermieter unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter und ihre langjährige und tiefe Verwurzelung am Ort der Mietsache die Fortsetzung des Mietverhält-nisses verlangen können.
Die Parteien des Rechtsstreits streiten über die Räumung und Herausgabe einer von der mittlerweile 89-jährigen Beklagten im Jahre 1997 von den Rechtsvorgängern der Klägerin angemieteten Wohnung. Die Klägerin erklärte erstmals im Jahre 2015 und in der Folge wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Die Beklagte und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann widersprachen den Kündigungen unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.
Das Amtsgericht Mitte hatte die von der Klägerin erhobene Räumungsklage mit einem am 26. Oktober 2018 verkündeten Urteil – 20 C 221/16 – abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin hatte zunächst keinen Erfolg, da die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin die Berufung bereits mit Urteil vom 12. März 2019 mit der Begründung zurückgewiesen hatte, der Beklagten stehe gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB allein aufgrund ihres hohen Lebensalters ein Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zu. Wegen der Einzelheiten des am 12. März 2019 ergangenen Berufungsurteils wird auf die Pressemitteilung vom gleichen Tag verwiesen (PM 15/2019).
Dieses Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2019 hatte der Bundesgerichtshof auf eine Revision der Klägerin mit Urteil vom 3. Februar 2021 teilweise aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründet das hohe Alter eines Mieters alleine und ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den betroffenen Mieter grundsätzlich noch keine Härte. Zudem hänge eine tiefe Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietwohnung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters ab (BGH, Urt. v. 3. Februar 2021 – VIII ZR 68/19).
Mit Urteil vom 25. Mai 2021 hat die 67. Zivilkammer das Landgerichts Berlin die Berufung der Klägerin nunmehr erneut zurückgewiesen. Sie hat es dabei dahinstehen lassen, ob die von der Beklagten behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich derartig erheblich sind, wie vom Amtsgericht angenommen. Denn nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin können sich Mieter im Einzelfall auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen berechtigt auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses berufen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Mieter zum Zeitpunkt des Wohnungsverlustes bereits in einem hohen Lebensalter befänden und zudem aufgrund eines langjährigen Mietverhältnisses tief am Ort der Mietsache verwurzelt seien. Diese Voraussetzungen hat die Kammer nach erneuter Tatsachenfeststellung in dem zugrundeliegenden Fall für gegeben erachtet. Die Folgen des Wohnungsverlustes seien für die Beklagte so schwerwiegend, dass sie auf eine Verletzung ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde hinausliefen.
Die Kammer hat gleichzeitig befunden, dass die Interessen der klagenden Vermieterin dahinter zurückzustehen hätten. Eine Interessenabwägung zu Gunsten des Vermieters käme bei kündigungsbedingten Verletzungen der Menschenwürde des Mieters allenfalls dann in Betracht, wenn der Vermieter besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses geltend machen könne, die ein den Interessen des betagten und an seinem Wohnort tief verwurzelten Mieters zumindest gleichrangiges Erlangungsinteresse begründeten. Ein entsprechend hohes Erlangungsinteresse könne die Klägerin aber in diesem Fall nicht geltend machen, da die von ihr beabsichtigte Eigennutzung der Wohnung lediglich auf bloßen Komfortzuwachs und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile gerichtet sei.
Die Kammer hat die erneute Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung einer Revision kann grundsätzlich Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision würde eine Beschwer von über 20.000,00 EUR erfordern. Ob dieser Wert vorliegend erreicht ist, wäre vom Bundesgerichtshof selbst zu entscheiden.
Landgericht Berlin Urteil vom 25. Mai 2021 Az. 67 S 345/18.
Dr. Wyes-Scheel
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