Die 18. Große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Berlin hat heute den Angeklagten Sinisa K. u.a. wegen mehrerer – zum Teil besonders schwerer – Vergewaltigungstaten, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzungsdelikten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte befindet sich weiter in Untersuchungshaft.
Nach den Feststellungen des Gerichts hat der 30-Jährige im Sommer 2020 binnen einen Monats vornehmlich im Südwesten von Berlin insgesamt sieben Mädchen bzw. Frauen im Alter zwischen 14 und 28 Jahren attackiert. Er habe die Geschädigten meist in Waldstücken angesprochen oder sei direkt über sie hergefallen. Sechs der Geschädigten habe er vergewaltigt, in einem Fall habe er den Versuch abgebrochen. Zum Teil sei er mit besonderer Brutalität vorgegangen, einige der Taten hätten sich über Stunden hingezogen, teilweise hätten die Geschädigten sich in konkreter Todesgefahr befunden. Alle Geschädigten litten unter psychischen Spätfolgen der Taten, so der Vorsitzende Richter in seiner heutigen mündlichen Urteilsbegründung.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt. Dies wurde ihm von der Kammer bei der Strafzumessung zugute gelegt. Nur deshalb sei nicht die Höchststrafe von 15 Jahren verhängt worden. (Pro festgestellter Tat wird eine Einzelstrafe gebildet. Diese werden zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen. Bei zeitigen Freiheitsstrafen darf die Gesamtstrafe fünfzehn Jahre nicht übersteigen, § 54 Abs. 2 S. 2 StGB.)
Weil die Kammer bei dem Angeklagten aber einen Hang zur Begehung besonders schwerer Sexualstraftaten sehe und er sich nicht untersuchen bzw. behandeln lasse, stelle er weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, sagte der Vorsitzende Richter. Die Voraussetzungen des § 66 StGB seien gegeben. Deshalb ordnete das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an. Zumal der Angeklagte bereits 2011 in Serbien wegen der Vergewaltigung einer 15-Jährigen eine Haftstrafe abgesessen hatte. Die Sicherungsverwahrung ist eine sog. freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die nach einer Haftstrafe vollzogen wird, um die Bevölkerung vor besonders schweren Straftätern zu schützen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Die schriftlichen Urteilsgründe werden erst in einigen Monaten zur Verfügung stehen.
Aktenzeichen: 518 KLs 41/20
Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte