Die 37. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute einen 33-Jährigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte – zum Teil allein, zum Teil mit einem oder mehreren Mittätern gemeinsam – zwischen März 2018 und Februar 2020 insgesamt vier junge Frauen in Berlin vergewaltigt habe.
Während er die Geschädigten aus den beiden ersten Taten gekannt habe und diese noch jeweils freiwillig mit in die Wohnung des Angeklagten gekommen seien, wo er sie dann vergewaltigt habe, habe er danach regelrecht „Jagd auf junge Frauen“ gemacht, so die Vorsitzende Richterin heute in ihrer mündlichen Urteilsbegründung. Die beiden Geschädigten aus der dritten bzw. vierten Tat habe er gemeinsam mit einem oder mehreren Mittätern auf offener Straße von hinten gepackt, gewürgt und in ein Auto gezerrt. Die Täter, darunter der Angeklagte, hätten die Opfer über Stunden hinweg festgehalten und mehrfach vergewaltigt. Für eine Geschädigte habe akute Lebensgefahr bestanden. Insbesondere diese beiden Frauen hätten schwere psychische Folgen erlitten. Die Vergewaltigung einer weiteren – fünften – Frau konnte nach der Beweisaufnahme ebenfalls dem Angeklagten zugerechnet werden. Weil diese Tat aber nicht weiter ermittelt und angeklagt worden war, wurde der Angeklagte nur wegen vier Taten verurteilt.
Die Vorsitzende sagte, aus dem Handeln des Angeklagten spreche eine tiefe Verachtung für Frauen. Der Angeklagte habe einen „sadistischen Machtanspruch frei von jeglichem Mitgefühl“ unter Beweis gestellt. Er habe damit das Leben von fünf jungen Frauen zerstört. Ob die Voraussetzungen der Anordnung einer Sicherungsverwahrung vorliegen, konnte die Kammer indes bislang nicht sicher feststellen, weil der Angeklagte, der die Taten in der Hauptverhandlung bestritten hat, sich nicht psychiatrisch hat untersuchen lassen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde jedoch vorbehalten, d.h. sie kann noch zu einem späteren Zeitpunkt verhängt werden, wenn durch weitere Beobachtung des Angeklagten im Strafvollzug eine sicherere Prognose möglich sein wird, ob der Angeklagte auch nach Haftverbüßung noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen wird (§ 66a StGB). Denn anders als die Haft knüpft die Sicherungsverwahrung einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters an. Hierfür ist eine fundierte Prognose notwendig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Az.: 537 KLs 15/20
Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte