Die 13. Große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Berlin hat heute den 50-jährigen Michael M. wegen vielfachen (zum Teil schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen Vergewaltigung und anderen Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Der Angeklagte verbleibt in Untersuchungshaft. Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte im Jahr 2013 sowie in den Jahren 2018 und 2019 bis zu seiner Festnahme im November 2019 mehrere Jungen im Alter zwischen 7 und 15 Jahren sexuell missbraucht, zum Teil schwer. Alle Geschädigten habe der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendwart eines Berliner Angelvereins kennengelernt.
Der Vorsitzende bezeichnete das Urteil in seiner heutigen Begründung als „außerordentlich hohe Strafe“ und begründete diese damit, dass es sich um „außerordentlich schwere Verbrechen“ gehandelt habe. Was der Angeklagte den Kindern angetan habe, sei „monströs“ gewesen. Er habe ihr Vertrauen missbraucht und hemmungslos ausgenutzt. Die Verurteilung erfolgte wegen insgesamt 35 Taten. Soweit dem Angeklagten zunächst fast 350 Fälle zur Last gelegt worden waren, hatte das Gericht aus prozessualen und prozessökonomischen Gründen den Verfahrensstoff im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern auf die abgeurteilten Taten beschränkt.
Ferner hat die Kammer im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, d.h. über diese ist gegen Ende der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zu entscheiden (sofern das Urteil rechtskräftig werden sollte). Gemäß § 66a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ordnet das Gericht die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Die schriftlichen Urteilsgründe werden frühestens in drei Monaten zur Verfügung stehen.
Az.: 513 KLs 5/20
Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte