Landgericht Berlin: Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Journalisten zum Verfahren gegen Arafat A.-C. u.a. wegen verschiedener Vorwürfe zum Nachteil des Rappers „Bushido“ u.a. (PM 46/2020)

Pressemitteilung vom 03.08.2020

Die 38. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin verhandelt ab dem 17. August 2020 um 10:30 Uhr in Saal 500 im Kriminalgericht Moabit (Turmstraße 91, 10559 Berlin) gegen Arafat A.-C. und drei seiner Brüder wegen verschiedener Vorwürfe zum Nachteil des Rappers „Bushido“. Arafat A.-C. und Anis F. alias „Bushido“ seien einst Partner im Musikgeschäft gewesen. Die Taten sollen sich im Anschluss der 2017 von „Bushido“ ausgehenden Auflösung der geschäftlichen Beziehungen zu Arafat A.-C. ereignet haben. Die Staatsanwaltschaft Berlin wirft dem 44-jährigen Arafat A.-C. in diesem Zusammenhang u.a. versuchte schwere räuberische Erpressung, Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung und Untreue vor. Seine Brüder Yasser (39 Jahre), Nasser (49 J.) und Rommel (42 J.) sollen sich u.a. als Mittäter bzw. als Gehilfen an einzelnen Taten beteiligt haben.

Arafat A.-C. habe die Trennung der Geschäftsbeziehungen nicht akzeptieren wollen und von „Bushido“ unberechtigterweise die Zahlung von angeblichen Schulden bzw. die Beteiligung an dessen Musikgeschäften gefordert. Auch um den Verkauf verschiedener Immobilien in Berlin und KIeinmachnow habe man gestritten. Im Dezember 2017 und Januar 2018 habe Arafat A.-C. den Geschädigten jeweils in seine Büroräume einbestellt und nach dessen Eintreffen die Räume von innen verschlossen und den Geschädigten ehrverletzend beschimpft und drangsaliert. Sein Bruder Nasser A.-C. habe an beiden Treffen teilgenommen, sein weiterer Bruder Yasser A.-C. nur an dem zweiten. Inhaltlich sei es jeweils um die Details der Trennungsvereinbarung gegangen. Der Angeklagte Arafat A.-C. habe sich gegen das Einschalten von Rechtsanwälten gewehrt und habe dem Geschädigten Vorschriften zur persönlichen Lebensgestaltung machen wollen. Bei dem zweiten Treffen im Januar 2018 habe er dem Geschädigten eine halbvolle Wasserflasche aus Hartplastik an den Kopf geworfen, so dass dieser leicht verletzt worden sei. Später habe er mit einem Stuhl nach ihm geschlagen. Die drei Brüder hätten stundenlang auf den Geschädigten eingeredet, um unberechtigte Forderungen durchzusetzen. Der Geschädigte habe sich akut bedroht gefühlt und um seine Sicherheit und die seiner Familie gefürchtet. Die vom Geschädigten angebotenen Abfindesummen habe Arafat A.-C. als zu niedrig abgetan.

Dem mitangeklagten Rommel A.-C. wird vorgeworfen, im März 2018 in Absprache mit Arafat A.-C. – aber ohne Wissen von „Bushido“ – 180.000,- Euro von deren gemeinsamen Firmenkonto abgehoben und Arafat A.-C. übergeben zu haben.

Dem Angeklagten Arafat A.-C. wird darüber hinaus zur Last gelegt, mit seinem Handy mehrere Gespräche mit Dritten – darunter auch „Bushido“ – unberechtigt aufgenommen zu haben. Der Tatvorwurf lautet in diesem Zusammenhang: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB).

Der Angeklagte Yasser A.-C. sitzt in Untersuchungshaft. Eine zwischenzeitliche Haftverschonung wurde wegen Verstößen gegen die ihm erteilten Weisungen widerrufen.

Der Geschädigte Anis F. alias „Bushido“ ist in dem Verfahren als Nebenkläger zugelassen.

Den Vorsitz führt der Vorsitzende Richter am Landgericht Martin Mrosk.

Auf Grundlage der durch ihn getroffenen Anordnung gilt für die Vertreter von Presse, Funk und Fernsehen Folgendes:

1. Akkreditierung: Da Presseplätze nur in begrenztem Umfang vorhanden sind, können nur akkreditierte Pressevertreter, die sich mit einer Pressekarte der Pressestelle der Berliner Strafgerichte ausweisen, zur Hauptverhandlung zugelassen werden; für sie stehen die Plätze im vorderen, nicht zum Zuhörerraum gehörenden Teil des Sitzungssaals zur Verfügung. Insgesamt sind 10 Plätze vorhanden. Davon ist ein Platz einer deutschen Nachrichtenagentur und ein Platz einer internationalen Nachrichtenagentur vorbehalten. Die übrigen Plätze stehen Journalisten aller Medien offen. Bei geringerem Presseinteresse können freie Plätze an andere, nicht akkreditierte Pressevertreter vergeben werden. Die Pressekarten können bis 11. August 2020 per E-Mail (lisa.jani@ag-tg.berlin.de) oder per Telefax (030/9014-2477) bei der Pressestelle der Berliner Strafgerichte beantragt werden.

Sollten sich mehr Pressevertreter melden als Presseplätze vorhanden sind, ist grundsätzlich die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche entscheidend. Ferner wird in diesem Falle pro Zeitung/Zeitschrift/Sender/Agentur nur ein Journalist zugelassen, wobei die Pressekarten alternativ für mehrere namentlich zu bezeichnende Personen ausgestellt werden können, von denen dann jeweils nur die im Besitz der Karte befindliche Person zur Verhandlung zugelassen ist. Es können pro Zeitung/Zeitschrift/Sender/Agentur mehrere Journalisten zugelassen werden, wenn anderenfalls nicht alle zur Verfügung stehenden Plätze besetzt würden. Medienvertreter, die keine Akkreditierung erhalten können, weil alle zu vergebenden Plätze bereits belegt sind, werden hiervon spätestens kurz nach Ende der Anmeldefrist durch die Pressestelle der Berliner Strafgerichte in Kenntnis gesetzt. Sie werden auf eine Warteliste gesetzt. Die Reihenfolge auf der Warteliste richtet sich ebenfalls nach dem zeitlichen Eingang des Akkreditierungsgesuches.

Die für alle Verhandlungstage geltenden Pressekarten können ab dem 14. August 2020 in der Pressestelle der Berliner Strafgerichte (Zimmer 425 des Kriminalgerichts, Turmstraße 91, 10559 Berlin) abgeholt werden.

Pressekarten, die am zweiten Verhandlungstag nicht abgeholt worden sind, verfallen. Der freiwerdende Platz kann dann an einen anderen Medienvertreter vergeben werden, wobei zunächst die in die Warteliste aufgenommenen Medienvertreter zu berücksichtigen sind. Bei Verlust oder Vergessen der Pressekarte wird kein Ersatz ausgestellt.

Nehmen an einem Verhandlungstag nicht alle akkreditierten Pressevertreter an der Verhandlung teil, so können unabhängig von der Warteliste die freien Plätze an andere Pressevertreter vergeben werden. Auch hierfür bedarf es der Anmeldung bei der Pressestelle der Berliner Strafgerichte, die dann für den jeweiligen Tag eine sog. Tageskarte ausstellt. Ein akkreditierter Pressevertreter wird als abwesend behandelt, wenn er 30 Minuten nach Verhandlungsbeginn nicht erschienen ist oder wenn er sein Ausbleiben angekündigt hat.

2. Foto-, Film und Hörfunkaufnahmen, Poollösung:
a) Im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich dürfen am ersten Hauptverhandlungstag jeweils 30 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung je ein Team einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt und eines Privatsenders, bestehend aus je einem Kameramann und bis zu zwei Begleitern, sowie drei Fotografen (ein Fotograf einer Presseagentur, ein Fotograf einer Presse-Bildagentur und ein freier Fotograf) filmen und Tonaufnahmen machen bzw. fotografieren. Ferner werden je ein Hörfunkmitarbeiter eines öffentlich-rechtlichen Senders und eines Privatsenders zugelassen. An Fortsetzungsterminen sind Foto-, Film-, Ton- und Hörfunkaufnahmen auf Antrag und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorsitzenden gestattet. Die Antragstellung erfolgt über die Pressestelle der Berliner Strafgerichte.

Die Erlaubnis, im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich Foto-, Film und Hörfunkaufnahmen zu fertigen, setzt voraus, dass die Interessierten spätestens am 11. August 2020 einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der Pressestelle der Berliner Strafgerichte gestellt haben, die hierüber eine Bescheinigung ausstellen wird, die ab dem 14. August 2020 in der Pressestelle der Berliner Strafgerichte (Zimmer 425 des Kriminalgerichts, Turmstraße 91, 10559 Berlin) gegen Vorlage eines gültigen Presseausweises abgeholt werden kann.

b) Sollten mehr Filmteams, Fotografen und Hörfunkmitarbeiter interessiert sein, haben sie bis zum 12. August 2020 gegenüber der Pressestelle der Berliner Strafgerichte eine bestimmte Person oder Anstalt zu benennen, von der die Film- oder Fotoaufnahmen gefertigt werden sollen (“Poolführer”). Die Poolführer erhalten eine entsprechende Bescheinigung. Die Pressestelle der Berliner Strafgerichte wird die interessierten Teams und Fotografen kurz nach Ende der Anmeldefrist darüber informieren, ob eine Poolbildung aufgrund der Zahl der Anmeldungen erforderlich ist.

Die Poolführer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bild- und Tonmaterial ihren Konkurrenzunternehmen und Mitbewerbern zeitnah kostenlos zu überspielen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Absprachen obliegen im Einzelnen den interessierten Anstalten, Redaktionen, Agenturen und Journalisten. Kommt eine Einigung nicht zustande, dürfen im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich keinerlei Aufnahmen gemacht werden.

Soweit Mitglieder eines Poolteams nach Fertigung der Bild- und Tonaufnahmen an der Verhandlung als Prozessbeobachter teilnehmen wollen, müssen sie sich zusätzlich nach Maßgabe der Ziff. III. 1.) dieser Verfügung akkreditieren lassen. Anderenfalls können sie an der Verhandlung nur als Zuschauer mit den für diese geltenden Beschränkungen teilnehmen.

Nehmen an einem Verhandlungstag nicht alle Poolführer an der Verhandlung teil, können für diesen Tag die freien Plätze an andere Filmteams vergeben werden, wobei für ein Team einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt zunächst ein solches und für das eines Privatsenders ein ebensolches nachrückt. Sollte kein Team einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt bzw. keines eines Privatsenders anwesend sein, erhalten auch zwei Privatsender bzw. zwei Teams einer öffentlich-rechtlichen Anstalt Zutritt. Entsprechendes gilt für den Fall der Abwesenheit von Poolführern bei den Fotografen und Hörfunkmitarbeitern. Die nachrückenden Teams haben sich vor dem Betreten des Sicherheitsbereiches bei der Pressestelle der Berliner Strafgerichte zu melden, die ihnen eine sog. Tageskarte ausstellen wird.

c) Die übrigen Filmteams, Fotografen und Hörfunkmitarbeiter dürfen nur außerhalb des Sicherheitsbereiches tätig werden, wobei sie im Bereich unmittelbar vor der Schleuse der Sitzungspolizei des Vorsitzenden unterliegen. Im Übrigen gilt die Hausordnung des Kriminalgerichtes.

3. Für Film-, Foto- und Hörfunkaufnahmen gelten folgende Beschränkungen:
a) Wegen der beengten räumlichen Verhältnisse und der Anzahl der Personen, die sich an den Verhandlungstagen während der Verhandlungspausen und nach dem Ende der Sitzung im Sitzungssaal bzw. im Sicherheitsbereich hinter der Schleuse aufhalten dürfen, sind Film-, Foto- und Hörfunkaufnahmen im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich zu diesen Zeiten nicht gestattet. Die hieraus resultierende Einschränkung von Artikel 5 Abs. 1 GG ist zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung nach § 176 GVG geboten und verhältnismäßig.

b) Wegen der besonderen Gefährdungslage dürfen, sofern kein ausdrückliches Einverständnis des Abgebildeten vorliegt, keine Nahaufnahmen von den Verfahrensbeteiligten hergestellt werden. Das Gericht darf nur in der Totalen aufgenommen werden.

c) Jegliche Aufnahmen von Gerichtspersonen außerhalb des Sitzungssaales sind untersagt.

d) Das Mitführen von Stativen, Tonangeln und Leitern wird aus Sicherheitsgründen untersagt.

e) Die Durchführung von Interviews im Sitzungssaal ist zu keinem Zeitpunkt gestattet.

4. Kontrollen: Die zu Ziff. 1. aufgeführten Pressevertreter haben die Schleuse 500 zu benutzen und sich dort mit der ihnen erteilten Genehmigung sowie unter Vorlage eines ein Lichtbild aufweisenden amtlichen Ausweises zu legitimieren. Sie sind auf Waffen und gefährliche Werkzeuge durch Abtasten und Absonden der Kleidung zu kontrollieren. Mitgeführte Behältnisse sind zu durchsuchen.

Die Einbringung von Hilfsmitteln journalistischer Art (Diktiergeräte, Tonbandgeräte und zu Film- oder Fotoaufnahmen geeignete Geräte wie etwa Fotohandys u.a.) ist aus Sicherheitsgründen untersagt.

Auch die zu Ziff. 2. aufgeführten Personen haben die Schleuse 500 zu benutzen und sich dort mit der ihnen erteilten Genehmigung sowie unter Vorlage eines ein Lichtbild aufweisenden amtlichen Ausweises zu legitimieren. Sie sind sodann auf Waffen und gefährliche Werkzeuge durch Abtasten/Absonden der Kleidung zu durchsuchen; mitgeführte Gegenstände, insbesondere Aufnahmegeräte, sind entsprechend zu kontrollieren.

5. Sämtlichen Pressevertretern wird es untersagt, Gegenstände welcher Art auch immer, insbesondere Schreibwerkzeug o.ä., an Personen im Zuschauerraum zu übergeben.

6. Sämtliche Pressevertreter haben den Anordnungen der Wachtmeister unverzüglich zu folgen. Kommen sie den Anordnungen nicht nach, so verlieren sie ihre Akkreditierung bzw. die Zugehörigkeit zum Poolteam.

7. Gerichtszeichner sind auf Antrag und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorsitzenden zum Saal zuzulassen. Die Antragstellung erfolgt über die Pressestelle der Berliner Strafgerichte. Es gelten die unter 1. beschriebenen Formalitäten und Fristen. Die Pressestelle stellt zugelassenen Gerichtszeichnern eine Pressekarte aus. Die Gerichtszeichner unterliegen denselben Auflagen und Kontrollen wie die Pressevertreter zu Ziff. 1. mit Ausnahme der für ihre Berufsausübung erforderlichen Unterlagen und Gegenstände.

Az.: 538 KLs 17/19

Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte