Kammergericht: Verkündungstermin in dem Rechtsstreit betreffend Grundstücke neben der Komischen Oper – 21 U 111/17 (PM 13/2020)
Pressemitteilung vom 04.03.2020
Der Präsident des Kammergerichts
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Im auf den heutigen Tag verlegten Verkündungstermin hat der 21. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2020 ein Urteil verkündet, mit dem er die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zum Aktenzeichen 22 O 46/16 (PM Nr. 43/2017) im Wesentlichen zurückgewiesen hat. In der kurzen mündlichen Urteilsbegründung bestätigte der Senat seine bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2020 geäußerte vorläufige Rechtsauffassung. Insoweit wird auf die Pressemitteilung Nr. 9/2020 verwiesen.
Der Senat hat ausgeführt: Der Beklagten stehe kein Rückübertragungsanspruch zu, da das Land Berlin wirksam von den Verträgen zurückgetreten sei. Insbesondere sei die dort enthaltene Rücktrittsklausel wirksam und ihre Voraussetzungen lägen vor. Der Senat sah eine Verwirkung, einen Verzicht oder eine konkludente Genehmigung nicht als gegeben an. Daher seien die bereits eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu löschen.
Der Senat hat das landgerichtliche Urteil lediglich dahingehend korrigiert, dass sich die Anträge der Klägerin zu 2.) nur auf zwei der Grundstücke, nicht aber auf alle vier richteten. Nur das Land Berlin habe die Löschung der Auflassungsvormerkungen hinsichtlich aller vier Grundstücke beantragt.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
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