Der für Staatsschutzsachen zuständige 6. Strafsenat des Kammergerichts hat heute den mittlerweile 32-jährigen Magomed-Ali C. wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Nach Feststellung des Senats hat der Angeklagte im Oktober 2016 in seiner Wohnung in Berlin-Pankow eine nicht unerhebliche Menge des Sprengstoffs TATP (Triacetontriperoxid) verwahrt. Mit diesem Sprengstoff habe der eigentliche Organisator des geplanten Vorhabens, der derzeit in Frankreich inhaftierte Clément B., gemeinsam mit weiteren Mitstreitern einen Anschlag auf das Berliner Gesundbrunnencenter oder ein ähnliches Ziel mit ebenfalls großem Publikumsverkehr verüben wollen. Damit hätten sie ihren Beitrag zum Kampf für einen islamischen Staat leisten wollen. Wann genau der Anschlag hätte stattfinden sollen, konnte das Gericht in der seit Mai 2019 andauernden Hauptverhandlung nicht klären. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Umsetzung relativ zeitnah hätte geschehen sollen, sagte der Vorsitzende des Senats in seiner heutigen Urteilsbegründung. Die Menge an Sprengstoff hätte jedenfalls für einen Anschlag mit vielen Opfern ausgereicht. Zwar habe der Angeklagte C. sich selbst nicht an dem eigentlichen Anschlag beteiligen wollen, die eher unterstützende Handlung des Verwahrens von Sprengstoff werde aber vom Gesetzgeber in § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch („Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“) als Täterschaft gewertet, so der Vorsitzende weiter.
Der aus Dagestan stammende Angeklagte sei 2011 nach Deutschland gekommen und habe sich im Umfeld des inzwischen verbotenen Moscheevereins „Fussilet33 e.V.“ einem radikal-salafistischen Islamismus angeschlossen. In der islamistischen Szene habe er auch den gesondert verfolgten B. kennengelernt. Dessen hier verfahrensgegenständlichen Anschlagsvorbereitungen habe sich zwischenzeitlich auch der spätere Attentäter vom Breitscheidplatz Anis Amri angeschlossen. Ob der Angeklagte C. direkten Kontakt zu Amri gehabt habe, habe sich nicht feststellen lassen. Jedenfalls habe C. eine enge Beziehung zu B. gepflegt, der seinerseits mit Amri in Verbindung gestanden habe.
Zu der Durchführung des Anschlags sei es letztlich nur deshalb nicht gekommen, weil der gesondert verfolgte B. als treibende Kraft hinter den Anschlagsplänen von einem präventivpolizeilichen Besuch des Berliner LKA an der Wohnung des Angeklagten im Oktober 2016 aufgeschreckt worden sei und daraufhin aus Angst vor Entdeckung von der Umsetzung abgesehen hätte. Der Sprengstoff sei anschließend vernichtet oder weggeschafft worden. B. war später in Frankreich wegen ähnlicher Anschlagspläne festgenommen worden.
Der Generalbundesanwalt hatte in seinem Schlussvortrag für den Angeklagten C. eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten gefordert, die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert. Der Angeklagte selbst hatte zu den Vorwürfen in der Hauptverhandlung geschwiegen, in seinem sog. letzten Wort jedoch seine Unschuld beteuert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Az.: 6 – 1/19
Pressemitteilung Nr. 30/2019 vom 30. April 2019
Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte