Die 30. Große Strafkammer – Schwurgerichtskammer – des Landgerichts Berlin hat heute zwei Männer wegen Mordes aus Mordlust in Tateinheit mit Verstößen gegen das Waffengesetz jeweils zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt und jeweils ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die beiden inzwischen 30 bzw. 40 Jahre alten Angeklagten am 27. Dezember 2018 gemeinschaftlich handelnd die Freundin des 30-Jährigen vor einem Campingplatz in Berlin-Neukölln ohne jeden Anlass mit einer zuvor entwendeten halbautomatischen Selbstladepistole erschossen haben. Die Angeklagten hätten zunächst aus dem Wohnwagen einer Bekannten die Waffe entwendet und sich dann entsprechend eines gemeinsam gefassten Tatplans zu der 25-jährigen Freundin des 30-jährigen Angeklagten begeben, die vor dem Campingplatz auf sie gewartet hatte. Der 40-Jährige habe die Waffe geladen und sie an den 30-Jährigen übergeben. Ohne Vorwarnung habe der 30-Jährige dann auf seine Freundin geschossen. Der erste Schuss habe den Arm der Geschädigten durchschlagen. Weil die Waffe Ladehemmungen gehabt habe, habe der 40-Jährige zunächst die Waffe erneut durchgeladen und dann wieder an seinen Mittäter übergeben, der seiner Freundin dann aus etwa zweieinhalb Metern Entfernung mit einem zweiten Schuss in den Hinterkopf geschossen habe.
Dabei sei es den Angeklagten einzig darum gegangen, einen Menschen sterben zu sehen. Damit haben die Angeklagten nach Überzeugung der Kammer das – eher seltene – Mordmerkmal der Mordlust verwirklicht. Weil das Opfer darüber hinaus auch nach dem ersten Schuss noch völlig arg- und wehrlos gewesen sei, sei auch das Merkmal der Heimtücke gegeben. Der Vorsitzende betonte in seiner mündlichen Urteilsbegründung, dass sich die Tat in ihrer „Menschenverachtung und Abscheulichkeit“ von anderen Tötungsdelikten noch deutlich unterscheide.
Obwohl die Angeklagten bei der Tat alkoholisiert gewesen seien, seien sie als voll schuldfähig anzusehen. Darauf ließen u.a. sowohl das planvolle Vorgehen bei der Tat als auch das Nachtatverhalten schließen. Ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei gemäß § 64 Strafgesetzbuch dennoch erforderlich, weil beide von Rauschmitteln abhängig seien und die Gefahr bestehe, dass sie ohne Therapie infolge dieses Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen würden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Az.: 530 Ks 4/19
Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte