Der 4. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Beschluss vom 30. September 2020 die Einziehung zweier beschlagnahmter, mit Erlösen aus Straftaten finanzierter Grundstücke in Berlin-Neukölln bestätigt. Die sofortige Beschwerde des Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. April 2020 (siehe dazu die hiesige Pressemitteilung Nr. 26/2020 vom 17. April 2020) wurde zurückgewiesen.
Eigentümer – hier: Einziehungsbeteiligter – dieser Grundstücke ist ein mittlerweile 27-jähriger Berliner. Gegen ihn und eine Vielzahl weiterer Beschuldigter aus dem Umfeld seiner Großfamilie waren zunächst mehrere Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche geführt worden, weil der Verdacht bestand, dass sie aus Straftaten stammende Gelder in Kenntnis deren illegaler Herkunft und in Umsetzung eines zuvor gefassten Tatplanes seit 2008 in über 80 Fällen in den Erwerb verschiedener in Berlin gelegener Immobilien und/oder Rechte aus diesen Immobilien investiert und dadurch die Herkunft der inkriminierten Gelder verschleiert haben. Im Dezember 2019 hatte die Staatsanwaltschaft Berlin das genannte Ermittlungsverfahren dann eingestellt, weil sich nach Abschluss der Ermittlungen eine konkrete rechtswidrige Vortat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit eingrenzen ließ.
Daraufhin hatte das Landgericht Berlin auf Antrag der Staatsanwaltschaft im sog. selbständigen Einziehungsverfahren (selbständig, da es aus den genannten Gründen nicht zu einem Verfahren wegen Geldwäsche kommen wird) die Einziehung der Grundstücke angeordnet. Diese Entscheidung hat das Kammergericht nun bestätigt.
Der zuständige 4. Strafsenat schloss sich den Richtern der Vorinstanz an, dass der im Juli 2017 neu in Kraft getretene § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB hier anwendbar sei. Nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB soll ein Gegenstand, der zur Überzeugung des Gerichts aus einer rechtswidrigen – gemäß § 76b Abs. 1 StGB nicht länger als dreißig Jahre zurückliegenden – Tat herrührt und in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB genannten Straftat sichergestellt worden ist, auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Diese Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sei insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, so die Richter des 4. Strafsenats. § 76a Abs. 4 StGB sei auch nicht deshalb unanwendbar, weil die vorliegend allein in Betracht kommenden Anknüpfungs- und Erwerbstaten im Sinne des § 76a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StGB bereits vor dem Inkrafttreten dieser Norm am 1. Juli 2017 begangen wurden. Art. 316h EGStGB normiere ausdrücklich, dass in Verfahren, in denen – wie vorliegend – bis zum 1. Juli 2017 noch keine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist, abweichend von § 2 Absatz 5 StGB die Vorschriften des neuen Vermögensabschöpfungsrechts, darunter auch § 76a Abs. 4 StGB, anzuwenden seien. Der Senat habe für den hier zu entscheidenden Fall auch keine Zweifel, dass dieser rückwirkende Anwendungsbefehl verfassungsgemäß ist.
Auch seien vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen für eine selbständige Einziehung gegeben, insbesondere sei davon auszugehen, dass die in den Erwerb der Grundstücke investierten Gelder aus nicht länger als dreißig Jahre zurückliegenden rechtswidrigen Taten herrühren. Von einem „Herrühren“ sei bereits dann auszugehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Kausalzusammenhang zwischen „der Vortat“ und dem Gegenstand besteht; anders als bei der Geldwäsche selbst müsse „die Vortat“ jedoch nicht konkret ermittelt und festgestellt sein, sondern es genüge, dass das Gericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung von der Herkunft der von der Anordnung erfassten Gegenstände aus irgendeiner Straftat gewonnen hat.
Das sei hier der Fall. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass im familiären Umfeld des Einziehungsbeteiligten im Zeitraum von 2008 bis 2018 in über 80 Fällen Immobilien beziehungsweise Rechte an Immobilien erworben wurden, obwohl keiner der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs über legale Einkünfte in einer den Kauf von Immobilien nahelegenden Größenordnung verfügte. Im Übrigen spiele es bei der Anwendung des § 74a Abs. 4 StGB entgegen dem Vorbringen des Einziehungsbeteiligten auch keine Rolle, ob die – im Einzelnen nicht bekannten ‒ Erwerbstaten in Deutschland oder im Ausland begangen wurden. § 74a Abs. 4 StGB sei geschaffen worden, um gerade in Fällen mit Auslandsbezug, etwa bei polizeilichen Flughafen- und Verkehrskontrollen, deliktisch erlangtes Vermögen unklarer Herkunft einziehen zu können.
Az.: 4 Ws 46/20
Az. der Vorinstanz: 541 KLs 1/20
siehe auch Pressemitteilung Nr. 26/2020 vom 17. April 2020
Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte