Kammergericht: Terminhinweis in den Verfahren 4 U 42/19 und 18 U 15/19 Rechtsstreit über die Vollziehung von Kaufverträgen der Blöcke D-Nord und C-Süd in der Karl Marx Allee in Berlin
Im Rechtstreit zwischen der WBF Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain mbH gegen Verkäufer und Käufer der drei in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeteilten Blöcke C Süd, D-Nord und C-Nord in der Karl Marx Allee in Berlin hatte das Landgericht Berlin auf Antrag der WBF als Verfügungsklägerin jeweils im Dezember 2018 in den Verfahren 22 O 308/18, 22 O 309/18 und 22 O 310/18 zunächst drei einstweilige Verfügungen erlassen, mit denen den Verfügungsbeklagten als Käufer und Verkäufer jeweils untersagt wurde, die Kaufverträge weiter zu vollziehen.
Auf die dagegen erhobenen Widersprüche der Verfügungsbeklagten hatte die 22. Zivilkammer des Landgerichts Berlin mit ihren drei Urteilen vom 25. Februar 2019 in den Verfahren 22 O 308/18, 22 O 309/18 und 22 O 310/18 die einstweiligen Verfügungen jeweils wieder aufgehoben und die Anträge auf deren Erlass auf Kosten der Verfügungsklägerin je zurückgewiesen. Für die Gründe der drei Urteile des Landgerichts Berlin wird auf die Pressemitteilung Nr. 09/2019 des Kammergerichts vom 25. Februar 2019 verwiesen.
Gegen diese drei Urteile hat die Verfügungsklägerin jeweils Berufung zum Kammergericht eingelegt. Unter Beachtung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wurden alle drei Berufungen aufgrund der Regelungen des aktuellen Geschäftsverteilungsplans des Kammergerichts bei drei verschiedenen Zivilsenaten des Kammergerichts anhängig. Danach sind der 4. Zivilsenat – 4 U 42/19 – für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 309/18 (Block D-Nord), der 18. Zivilsenat – 18 U 15/19 – für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 308/18 (Block C Süd) und der 27. Zivilsenat – 27 U 30/19 – für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin im Verfahren 22 O 310/18 (Block C Nord) zuständig.
In zwei der Berufungsverfahren ist jetzt für Donnerstag, den 18. April 2019 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden, in dem dritten Verfahren steht derzeit noch kein Termin für eine mündliche Verhandlung fest.
Der 4. Zivilsenat hat im Verfahren 4 U 42/19 Termin bestimmt auf
Donnerstag, den 18. April 10.00 Uhr, Saal 449,
und der 18. Zivilsenat hat im Verfahren 18 U 15/19 Termin bestimmt auf
Donnerstag, den 18. April 14.00 Uhr, Saal 449,
je im Kammergericht, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin-Schöneberg.
Ob der 4. Zivilsenat und der 18. Zivilsenat des Kammergerichts bereits am 18. April 2019 in diesen beiden Verfahren eine Entscheidung fällen oder einen Verkündungstermin für einen späteren Tag festsetzen werden, ist offen.
Für die Presse werden Plätze in voraussichtlich genügender Zahl (im Verhältnis zu den Zuhörerplätzen) reserviert; eine Akkreditierung ist nicht erforderlich. Jedoch wird um Mitteilung per E-Mail an pressestelle@kg.berlin.de bis zum 17. April 2019, 12:00 Uhr, gebeten, sofern eine Teilnahme als Pressevertreter/in beabsichtigt ist.
Kammergericht Az. 4 U 42/19
Landgericht Berlin Urteil vom 25. Februar 2019 Az. 22 O 309/18,
Kammergericht Az. 18 U 15/19
Landgericht Berlin Urteil vom 25. Februar 2019 Az. 22 O 308/18.
Bei Rückfragen der Presse: Dr. Claudia Wyes-Scheel
(Tel: 030 / 9015 – 2290)