Der Präsident des Kammergerichts
Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin
Das Landgericht Berlin hat auf Antrag einer Wohnungsbaugesellschaft, die vormals Eigentümerin des Blocks F-Nord in der Karl Marx Allee in Berlin war, am 24. Januar 2019 eine einstweilige Verfügung zum Aktenzeichen 22 O 28/19 erlassen, mit der Käufer und Verkäufer jeweils untersagt wird, den Kaufvertrag betreffend das Grundstück Block Karl Marx Allee F-Nord, weiter zu vollziehen. Wegen der Hintergründe der Verfahren zu den Blöcken C Süd, D-Nord und C Nord in der Karl Marx Allee in Berlin in den Verfahren 22 O 308/18, 22 O 309/18 und 22 O 310/18 des Landgerichts Berlin wird auf die Pressemitteilung Nr. 18-031 der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 18. Dezember 2018 und auf die Pressemitteilung des Kammergerichts Nr. 9/2019 vom 25. Februar 2019 verwiesen.
Nachdem nunmehr in dem Verfahren 22 O 28/19 in Bezug auf den Block F-Nord Widersprüche gegen die einstweilige Verfügung erhoben wurden, findet in diesem Verfahren vor dem Landgericht Berlin im Dienstgebäude Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, am
Dienstag, den 2. April 2019, 15:00 Uhr, Saal 148,
ein Verhandlungstermin statt.
Ob die Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin bereits am 2. April 2019 in diesem Verfahren eine Entscheidung fällen oder einen Verkündungstermin für einen späteren Tag festsetzen wird, ist offen.
Für die Presse werden Plätze in voraussichtlich genügender Zahl (im Verhältnis zu den Zuhörerplätzen) reserviert; eine Akkreditierung ist nicht erforderlich. Jedoch wird um Mitteilung per E-Mail an pressestelle@kg.berlin.de bis zum 22. März 2019, 12:00 Uhr, gebeten, sofern eine Teilnahme als Pressevertreter/in beabsichtigt ist.
Landgericht Berlin, Az. 22 O 28/19, Einstweilige Verfügung vom 24. Januar 2019
Bei Rückfragen: Thomas Heymann
(Tel: 030 / 9015 – 2290)