Landgericht Berlin: Aufhebung der einstweiligen Verfügungen (22 O 308/18, 22 O 309/18 und 22 O 310/18) betreffend die Frage der weiteren Vollziehung von Kaufverträgen von drei Wohnblöcken der Karl-Marx-Allee in Berlin (PM 9/2019)
Pressemitteilung vom 25.02.2019
Der Präsident des Kammergerichts
Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin
Das Landgericht Berlin hat heute die am 17. bzw. 18. Dezember 2018 erlassenen
einstweiligen Verfügungen (Aktenzeichen 22 O 308/18, 22 O 309/18 und 22 O 310/18) aufgehoben und die Anträge auf deren Erlass auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen. Mit dem Antrag wollte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten untersagen lassen, die zwischen den Verfügungsbeklagten geschlossenen Kaufverträge
über drei Wohnblöcke in der Karl-Marx-Allee in Berlin weiter zu vollziehen. Wegen der Hintergründe der Verfahren wird zunächst auf die Pressemitteilung Nr. 18-031 der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 18. Dezember 2018 sowie auf die hiesige Pressemitteilung Nr. 06/2019 verwiesen.
Das Landgericht Berlin geht davon aus, dass ein dingliches Vorkaufsrecht der
Verfügungsklägerin nicht bzw. nicht mehr bestehe. Auch ein etwaiges schuldrechtliches Vorkaufsrecht wäre wegen einer Kollision mit dem gesetzlichen Vorkaufsrecht nach § 577 BGB unwirksam. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin war auch der am 3. Januar 2019 erklärte Rücktritt der Verfügungsklägerin von den in den Jahren 1993 bis 1995 geschlossenen Verträgen unwirksam. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei der im Erbbaurechtsvertrag geregelten Verpflichtung, im Falle des Verkaufs der Wohnungen den Mietern diese „vorzugsweise“ anzubieten, um keine synallagmatische (d.h. gegenseitige) Pflicht handele, aus der sich nach dem damals geltenden Schuldrecht eine Rücktrittsverpflichtung hätte ergeben können.
Anders als die Verfügungsklägerin geht das Landgericht auch nicht davon aus, dass die Verfügungsbeklagten den Mietern ein besonders günstiges Angebot zum Kauf der Wohnungen hätten machen müssen. Vielmehr mussten die Verfügungsbeklagten die Wohnungen den Mietern zu den Konditionen des „Erstvertrages“, also des zwischen den Verfügungsbeklagten geschlossenen Vertrages anbieten. Die Verpflichtung im Erbbraurechtsvertrag sei nämlich so auszulegen, dass sie sich allein auf die vorzugsweise Unterbreitung des Erstangebots beziehe, hingegen nicht auf ein Angebot zu Vorzugskonditionen.
Die Pflicht zur Unterbreitung eines Vorkaufsangebots hätten die Verfügungsbeklagten im Übrigen mittlerweile erfüllt. Nach Ansicht der Kammer sei es nun Sache der Mieter, ggf. Ansprüche gegen die Verfügungsbeklagten geltend zu machen, wenn sie der Ansicht seien, nicht richtig informiert worden zu sein, oder wenn ihnen die Verkaufsbedingungen ungünstig erschienen.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Landgericht Berlin, Az. 22 O 308/18, Urteil vom 25. Februar 2019
Landgericht Berlin, Az. 22 O 309/18, Urteil vom 25. Februar 2019
Landgericht Berlin, Az. 22 O 310/18, Urteil vom 25. Februar 2019
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